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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.08.2014 HB.2014.23 (AG.2014.494)

15 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,868 mots·~9 min·3

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. September 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.23

ENTSCHEID

vom 15. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Juli 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum

12. September 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verdächtigt A_____ des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Urkundenfälschung. Er soll in den vergangenen Jahren unzählige Bettelbriefe mit mehr oder weniger erfundenem bzw. falschem Inhalt an eine Vielzahl von Unternehmen und wohltätigen Institutionen versandt und die dadurch erhaltenen Spendengelder zur Deckung seiner eigenen Lebensunterhaltskosten zweckentfremdet haben. Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Verlauf A_____ am 16. Juli 2014 festgenommen wurde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. Juli 2014 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum 12. September 2014. Hiergegen hat A_____ mit Eingabe vom 23. Juli 2014 Beschwerde erhoben, mit der er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft begehrt. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er überdies die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 31. Juli 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob auch Wiederholungsgefahr bestehe, liess das Gericht offen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass weder für Kollusions- noch für Wiederholungsgefahr konkrete Anzeichen beständen.

3.

3.1      Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist (vgl. hierzu ausführlich APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 2.1, mit Hinweisen). Vorliegend wird der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung bei einer beträchtlichen Deliktssumme verdächtigt. Dass das Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht ausging, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt.

3.2

3.2.1   Kollusionsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll mithin verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen wird, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Eine bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, genügt nicht (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt die Annahme von Kollusionsgefahr jedoch nicht voraus, dass dem Beschuldigten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitbeschuldigten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (vgl. APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014 E. 4.1). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal sich diese als innerer Vorgang nicht manifestieren kann, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1; APE 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Indizien zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2. S. 127 f.).

3.2.2   Die vorgeworfenen Straftaten sind bezüglich des subjektiven Tatbestandes und auch bezüglich einzelner objektiver Gegebenheiten nicht zugestanden. Der Beschwerdeführer gibt zwar zu, unter anderem als Betreiber eines Theaters Bettelbriefe verfasst, an verschiedene Sponsoren versandt und Spendengelder in der Höhe von mehreren CHF 100'000.– erhalten zu haben. Er bestreitet hingegen, sich aus den Spendengeldern persönlich bereichert zu haben. Eine allfällige persönliche Bereicherung ist für die Frage relevant, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen ist (vgl. Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Immerhin räumt die Verteidigung ein, dass diesbezüglich der weitere Verfahrensverlauf abzuwarten sei (vgl. Beschwerde vom 23. Juli 2014, S. 3). Nebst einer persönlichen Bereicherung kann auch eine unrechtmässige Bereicherung Dritter zur Debatte stehen. Derzeit ist somit von einer teilweise abgeklärten Tat auszugehen, so dass es dem Beschwerdeführer in Freiheit durchaus möglich wäre, das Ergebnis der weiteren Strafuntersuchung in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Der Beschwerdeführer versprach in Bettelbriefen, dass mit den erhaltenen Spenden an Kinderspitäler Gratisbillette für sein Märchentheater abgegeben würden. Die bisherigen Anfragen bei Spitälern ergaben, dass diese keine Gratiseintritte erhalten hatten. Konfrontiert mit diesem Untersuchungsergebnis will der Beschwerdeführer die Gratisbillette nunmehr an Kindergärten verteilt haben. Er konnte jedoch keinen begünstigten Kindergarten nennen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2014, S. 8 f.). Die wechselnden Thesen zu den Spendenempfängern bzw. zur Frage, wofür die Spendengelder verwendet worden sind, müssen daher im Einzelnen überprüft werden, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Zeugen, Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte Einfluss nehmen kann. Desgleichen sind die Mitarbeiter der Theaterprojekte unbeeinflusst zum Umfang dieser Aktivitäten zu befragen. Um über den Organisationsgrad des allfällig deliktischen Vorgehens Aufschluss zu erhalten, ist zudem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere „Hilfskräfte“ einbezogen hat. Dass all diese Personen unbeeinflusst einzuvernehmen sind, gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar ein grosses Talent hat, Leute für sich und seine Projekte einzunehmen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2014, S. 2 f.). Entsprechend würde es ihm leicht fallen, von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragte Personen, insbesondere die Mitarbeiter am Theater sowie allfällige „Hilfskräfte“ und weitere Begünstigte, zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich kooperationsbereit ist – wie die Verteidigung behauptet – oder nicht, kann erst nach einer stichprobenweisen Überprüfung seiner Angaben zuverlässig beurteilt werden. Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist demzufolge ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit Personen beeinflussen würde, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es besteht somit Kollusionsgefahr.

3.3

3.3.1   Da das Vorhandensein eines einzigen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (vgl. BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012 E. 4), kann auf eine vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusions- auch Wiederholungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Sie ist aber ebenfalls zu bejahen, wie im Folgenden dargestellt sei.

3.3.2   Wiederholungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei der insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86). Bei den früheren Delikten muss es sich im Allgemeinen um mindestens zwei Straftaten handeln, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Vortaten in eine gewisse Relation zu deren Gewicht zu bringen ist: Je geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (APE HB.2012.14 vom 18. April 2012 E. 3.1). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens. Da das Gesetz von verübten Taten spricht und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).

3.3.3   Die Wiederholungsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen. Immerhin ist der Beschwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafbefehl vom 17. Januar 2011 bezog er im Dezember 2009 und Januar 2010 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter unbefugter Verwendung der Maestro-Karte eines Verstorbenen Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 10'340.–. Im vorliegenden Strafverfahren ergab die bisherige Untersuchung, dass der Beschwerdeführer jahrelang falsche Bettelbriefe verfasste, wodurch er seit Januar 2006 von 68 verschiedenen Spendern Gutschriften von CHF 800'462.95 auf sein Postkonto erhielt. Die bisherige Untersuchung ergab, dass er diese Gelder zu grossen Teilen nicht für die in den Spendenbriefen angegebenen Zwecke, sondern offenbar für seinen eigenen Lebensunterhalt verwendet hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2014, S. 14 ff.). Angesichts der grossen Zahl an Opfern und des hohen Deliktsbetrags ist mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. auch BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5 zur Wiederholungsgefahr bei gewerbsmässigem Betrug). Nachdem nun seine bisherigen Sponsoren als Grundlage zur Finanzierung seines Lebensunterhalts wegfallen dürften, wäre nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine „Ersatzquelle“ dringend nötig. Das eingespielte und bisher gut funktionierende Vorgehen könnte mit einer geringfügigen Umorganisation mit Leichtigkeit wieder aufgenommen werden. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vielerlei Ideen hat, zeigen die bisherigen Abklärungen. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Beteuerungen wenig glaubhaft, dass er sich nun aufgrund der laufenden Strafuntersuchung der Problematik seiner Spendenanfragen bewusst sei und nicht mehr versuchen werde, mit der gleichen Masche an Geld zu kommen (Replik, S. 4 f.). Vielmehr legen seine Ausführungen nahe, dass er sich gerade keiner Schuld bewusst ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2014, S. 8, 18; Beschwerde, Ziff. 8). Demzufolge muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit wieder gleichartige Straftaten verüben würde.

3.4      Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Es ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur für solange anordnen bzw. verlängern, als deren Dauer nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 124 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; APE HB.2014.13 vom 3. April 2014 E. 6.2).

Da die gesamten Umstände ein gewerbsmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers nahelegen, steht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zur Diskussion (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB). Dabei ist eine allfällige Erhöhung der Strafe wegen Urkundendelikten noch nicht berücksichtigt. Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von acht Wochen erreicht das Mass der mutmasslichen Strafe längst nicht. Während diesen acht Wochen sollten zuverlässige Erkenntnisse möglich sein. Die Untersuchungshaft erscheint deshalb auch als verhältnismässig.

4.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer zu Recht Untersuchungshaft verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Honorar ist mangels Kostennote zu schätzen. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zu CHF 200.– als angemessen. Das Honorar wird somit auf CHF 1'200.– festgesetzt, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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