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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2014 HB.2014.2 (AG.2014.130)

20 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,708 mots·~9 min·2

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.2

ENTSCHEID

vom 20. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1969                                                         Beschwerdeführer

c/o […],

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen und Schreckung der Bevölkerung. Nachdem A_____ am 17. Januar 2014 aus einer fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden war, wurde er gleichentags festgenommen und zu der mutmasslich am 14. November 2013 begangenen Körperverletzung zum Nachteil von B_____ befragt. Am 20. Januar 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über A_____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit handschriftlicher Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde eingereicht, womit er sinngemäss seine Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Antrag auf Abweisung zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat hierzu – diesmal durch Eingabe seines Verteidigers vom 14. Februar 2014 – repliziert.

Bereits am 21. Januar 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Dr. med. […], Leitender Arzt Forensik der Psychiatrie Basel-Land, mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Am 13. Februar 2014 liess die Beschwerdegegnerin dem Appellationsgericht und dem Vertreter des Beschwerdeführers die gutachterliche Vorabstellungnahme über die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, datierend vom 30. Januar 2014, zukommen. Zu den Akten genommen wurde ferner die durch die Staatsanwaltschaft nachgereichte Einvernahme von C_____ vom 11. Februar 2014.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr begründet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 14. November 2013 seine 74-jährige Nachbarin B_____ auf der Garageneinfahrt der Liegenschaft […] in Bettingen mit einer Holzlatte angegriffen zu haben. Er habe ihr – mutmasslich in einer Art Wahn – gesagt: „Ihr kommt dran, Ihr habt meine Frau kaputt gemacht“. Dann habe er ihr mit der Holzlatte einen Schlag gegen den Oberkörper versetzt, sodass seine Nachbarin zu Boden gegangen sei. Dabei habe sie sich einen Bruch des Griffelfortsatzes der rechten Speiche zugezogen. Der Beschwerdeführer habe mehrere weitere Schläge gegen die Arme und Beine seiner Nachbarin ausgeführt und sie – aus Sicht der Nachbarin – auch am Kopf treffen wollen.

Diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht auf ein Körperverletzungsdelikt gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Schläge in seiner Einvernahme nicht ernsthaft bestritten (Einvernahme vom 17. Januar 2014 S. 2), zudem wird der Beschwerdeführer durch B_____ sowie Zeugin C_____ belastet. Ob tatsächlich eine Notwehrsituation vorlag, wie der Beschwerdeführer – allerdings ohne jede Stringenz – vorbringt, wird sich im weiteren Verfahren weisen müssen. Gemäss derzeitiger Aktenlage bestehen keine Anzeichen hierfür, und zwar nicht einmal dann, wenn den wirren Aussagen des Beschwerdeführers gefolgt würde. Dass die Nachbarin, die unter ihm wohne, aus ihrem Fenster ein Tuch in einer Art und Weise ausschüttle, dass Staub in die Augen des Beschwerdeführers gelange, der gar kein Staub sei, vermag schwerlich einen zur Notwehr berechtigenden Angriff im Sinne des Gesetzes darzustellen. Ähnliches gilt für die bisher haltlos gebliebenen Vorbringen, die Nachbarin drehe ihm das Wasser ab und betrete nachts sein Schlafzimmer.

Auf der Tatbestandsebene nicht bestritten hat der Beschwerdeführer weiter, dass er im Juni 2013 unter Angabe seines Absenders einen Brief an die Bundespolizei spedierte hat, in welchem sich ein weisses Pulver befand. Diese Sendung wurde nach einer Röntgenkontrolle von der Schweizerischen Post gestoppt. Auch für die Tatbestände der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und der Schreckung der Bevölkerung darf ein dringender Tatverdacht angenommen werden (Eingeständnis Einvernahme vom 17. Januar 2014 S. 3).

4.        

4.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“. Dazu hält das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. fest, dass Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten sei: „Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.)“. „Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Verweis auf BSK StPO–Forster, Basel 2011, Art. 221 StPO N 14). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, vgl. insoweit BGE 137 IV 13).

Erste Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr ist, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welche sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 StPO N 11). Diese Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 Fn. 60). Da das Gesetz von verübten Taten spricht, und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., APE HB.2012.10 vom 3. April 2012). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention kann gemäss Bundesgericht auf das Erfordernis von Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für die Sicherheit Dritter vorzubeugen (vgl. BGE 137 IV 13).

Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige (nicht aber notwendigerweise gleiche), die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (Forster, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Dies scheint der Verteidiger mit seinem entsprechenden Einwand in der Replik verkannt zu haben.

4.2      Im vorliegenden Zusammenhang darf nach den obigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwei hinreichend schwere Anlasstaten ausgeführt hat. Zudem ist laut der psychiatrischen Vorabstellungnahme Rückfallgefahr anzunehmen. Gemäss psychiatrischer Vorabeinschätzung bestehen beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine wahnhafte Störung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Davon sei auch im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 24. Januar 2014 ausgegangen worden (Vor-abstellungnahme S. 2). Der Explorand gehe davon aus, von seiner Nachbarschaft mit Gift und Strahlung angegriffen zu werden. Im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft würde er in die gleichen Umstände zurückkehren, wie sie vor seiner Inhaftierung bzw. seiner Einweisung in die UPK Basel bestanden hatten. Es bestehe diesfalls die Gefahr, dass er erneut Straftaten „nach Art und Umfang wie bisher“ begehe. Da er zurzeit selbst keine Einsicht in seine psychische Krankheit habe und sowohl die Einnahme von Medikamenten als auch eine ambulante Therapie ablehne, falle auch eine ambulante Nachbetreuung nach einer allfälligen Haftentlassung ausser Betracht (Vorabstellungnahme S. 6).

Bei dieser Ausgangslage ist die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuvor eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung veranlasst hat, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr zeigte sich auch nach dieser Entlassung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor davon spricht, durch seine Nachbarin angegriffen worden zu sein. Er hegt weiterhin Verdächtigungen gegen sie, welche – ohne dass dem psychiatrischen Gutachten vorgegriffen werden soll – zumindest äusserlich Züge des Wahnhaften aufweisen. So gab er etwa an, dass seine Nachbarin sein Schlafzimmer nachts betrete, weshalb sich seine Nasenhöhle verschliesse (Einvernahme vom 17. Januar 2014). Derartige Vorstellungen hatten ihn, wie er selbst aussagte, zum Übergriff vom 14. November 2013 veranlasst. Die Gefährdung Dritter im strafprozessualen Sinn ist mit Hinweis auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 30. Januar 2014 anzunehmen.

4.3      Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist mit der Einvernahme von C_____ dahingefallen. Da bereits ein Haftgrund für die Anordnung von Haft genügt, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Untersuchungshaft zu Recht angeordnet worden ist.

4.4      Wirksame Ersatzmassnahmen, welche die Haft abwenden könnten, sind nicht ersichtlich. Wie erwähnt scheidet aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt auch ein Setting aus, in welchem eine ambulante psychiatrische Betreuung der Gefahr weiterer Delikte entgegen wirken könnte. Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich angesichts der Strafrahmen für die zur Debatte stehenden Delikte zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als rechtens.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 756.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 11.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 61.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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