Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.66
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph Vettiger, Advokat, Austrasse 37, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2013
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 12. Februar 2014
Sachverhalt
A_____ ist mit Anklageschrift vom 14. November 2013 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls angeklagt worden. Seit ihrer Anhaltung am 3. Oktober 2013 befindet sie sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 20. November 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 12. Februar 2014 an.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 25. November 2013, mit der die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Aufhebung des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter beantragt sie, sie sei unter Auferlegung einer Kaution zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 replicando vernehmen, nachdem sie ihre Beschwerde bereits am 28. November 2013 mit einer weiteren Eingabe ergänzt hatte. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt, begründet.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Sie gesteht zwar zu, am 3. Oktober 2013 in der Basler Innenstadt gemeinsam mit B_____ mehrere Ladendiebstähle verübt zu haben. Sie bestreitet jedoch, die Diebstähle zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und als Mitglied einer Bande begangen zu haben.
3.3 Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen. Darüber hinaus gilt nach der Rechtsprechung bei Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise grundsätzlich als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (statt vieler BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; APE HB.2013.46 vom 4. September 2013 E. 3, HB.2013.13 vom 17. April 2013 E. 2.2). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die angeschuldigte Person im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE HB.2011.2 vom 11. Februar 2011 E. 3 mit Verweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3).
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zusammen mit B_____ in Basel angehalten wurde. Die beiden Frauen waren gleichentags vom Verkaufspersonal der Firma C_____ aufgrund ihrer auffälligen Kleidung wieder erkannt worden, nachdem in den Vorjahren zweimal nach dem Besuch der beiden Frauen im Ladengeschäft teure Damenhandtaschen gefehlt hatten. Aus diesem Grunde requirierten die Verkäuferinnen die Polizei, welche die Beschuldigte sowie B_____ festnehmen konnte, als sie im Begriff waren, ihr Fahrzeug zu besteigen. Im Auto und in den von den beiden Frauen mitgeführten Taschen wurden zahlreiche neuwertige, zum grossen Teil noch mit Preisschildern versehene Kleidungsstücke, ausserdem Süssigkeiten sowie zwei Flaschen Parfüm sichergestellt. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass ein Grossteil dieser Waren am selben Nachmittag in der Basler Innenstadt aus diversen Geschäften gestohlen worden war. Gemäss dem Auszug aus dem deutschen Zentralregister ist die Beschwerdeführerin in Deutschland am 1. Juli 2009, am 8. Dezember 2011, am 20. März 2012 sowie am 4. Mai 2012 wegen gemeinschaftlichen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden, hinzu kommt eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Frankreich vom 7. Juni 2012. Die mit den Verurteilungen von B_____ identischen Urteilsdaten legen die Vermutung nahe, dass die beiden Frauen am 3. Oktober 2013 in Basel nicht das erste Mal miteinander Diebstähle begingen. Aus den Auswertungen der Mobiltelefone geht zudem hervor, dass sich die beiden Frauen vorgängig zur Diebestour in Basel verabredet und diese damit geplant hatten. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin keine einleuchtende Erklärung für eine in ihrem Fahrzeug sichergestellte Liste mit diversen Luxusartikeln abzugeben. Der Verdacht, dass es sich dabei um eine Bestellliste unbekannter Auftraggeber handelt und die beiden Frauen gezielt und planmässig stahlen, wird dadurch erhärtet. Ausserdem trugen beide Frauen bei ihrer Anhaltung je eine speziell mit Alufolie ausgekleidete Tasche bei sich, um die Diebstähle auszuführen. Wie die Vorrichterin und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, kann vor diesem Hintergrund der dringende Tatverdacht auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl nicht ernstlich bezweifelt werden. Ob es sich bei der sichergestellten Liste tatsächlich um eine Bestellliste unbekannter Auftraggeber handelt und die Beschwerdeführerin neben den zugestandenen Delikten auch für die Diebstähle zum Nachteil der Firma C_____ in den Jahren 2011 und 2012 zur Verantwortung zu ziehen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. So muss für die Anordnung von Haft die Täterschaft nicht zweifelsfrei nachgewiesen sein, vielmehr genügt ein dringender Verdacht, welcher vorliegend angesichts der Umstände zweifellos gegeben ist.
3.5 Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl angenommen.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund die Flucht- und die Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO bejaht, während es das Vorliegen von Kollusionsgefahr offen gelassen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt als alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn in Nancy/F. Dort arbeitet sie gemäss ihrer Einvernahme zur Person seit September 2012 als Kardiologieassistentin. Damit liegt ihr Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in Frankreich. Verbindungen zur Schweiz hat sie keine, vielmehr ist sie gemäss eigenen Angaben einzig zum Delinquieren hierher gekommen. Bei dieser Sachlage ist die Gefahr gross, dass sie sich der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem sie nach Frankreich zurückkehrt. Ausserdem steht der Vorwurf der Gewerbsund Bandenmässigkeit im Raum und damit eine empfindliche Sanktion, insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen.
4.4 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin ihre Entlassung aus der Sicherheitshaft gegen Kaution.
4.5 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ordnet das Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme namentlich bei Fluchtgefahr sieht das Gesetz unter anderem eine Sicherheitsleistung vor (Art. 237 Abs. 2 lit. a, 238 – 240 StPO). Die Praxis des Appellationsgerichts lässt die Haftentlassung gegen Kaution nur zu, wenn die Furcht vor dem Verlust der Kaution als hinreichende Schranke gegen die Flucht erscheint (APE HB.2013.59 vom 18. November 2013 mit Verweis auf BJM 1994 S. 166). Zurückhaltung übt sie insbesondere dann, wenn die Fluchtgefahr als besonders akut einzustufen ist, sowie wenn die Kaution nicht durch die inhaftierte Person selbst, sondern durch Dritte gestellt werden soll, weil in diesem Fall die Inkaufnahme eines Verfalls wesentlich leichter fällt als bei einer Leistung aus eigenen Mitteln (APE 2010.10 vom 19. Mai 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre finanziellen Mittel seien sehr beschränkt, eine Kaution in Höhe von wenigen Tausend Franken könne allenfalls durch ihre Verwandten gestellt werden. Eine solche erscheint jedoch nicht geeignet, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Es ist vielmehr mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der ihr bei einer Verurteilung drohenden Nachteile, namentlich der Trennung von ihrem kleinen Kind sowie dem Verlust von Wohnung und Arbeitsstelle durch eine von Dritten gestellte Kaution nicht zuverlässig von einer Flucht in ihre Heimat abgehalten würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit der Fluchtgefahr nicht durch die Leistung einer Kaution begegnet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.
5.
5.1 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Fortsetzungsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frührer gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11). Diese müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden. Falls noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist bezüglich mutmasslicher „Vortaten“ eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit zu verlangen (Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 FN. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige (nicht aber notwendigerweise gleiche) Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
5.3 Der Verteidiger macht geltend, die Beschwerdeführerin gehe einer geregelten Arbeit nach und sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf die Begehung von Diebstählen angewiesen. Zudem sei sie durch die bereits in Untersuchungshaft verbrachte Zeit und die damit verbundene Ungewissheit über das Wohlergehen ihres Kindes stark belastet. Schliesslich stünden vorliegend lediglich Ladendiebstähle zur Debatte, welche eine Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als Präventivhaft auf jeden Fall unverhältnismässig erscheinen liessen.
5.4 Die Beschwerdeführerin wurde in den letzten Jahren mehrfach in Deutschland und Frankreich wegen gemeinschaftlichen – einmal auch wegen gewerbsmässigen – Diebstahls bestraft. Die Daten der Verurteilungen decken sich mit denjenigen von B_____, woraus auf etliche gemeinsame Diebestouren geschlossen werden muss. Hinzu kommt, dass der Zeitraum des kriminellen Verhaltens sich über mehrere Jahre erstreckt. Zumindest indizienweise wird dies auch durch die Diebstähle bei C_____ aus den Jahren 2011 und 2012 gestützt. Die letzte Tat, die in Deutschland zu einer Verurteilung führte, datiert vom 5. April 2012. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bereits Mutter und liess sich offenbar weder vom Bewusstsein der damit verbundenen Verantwortung für ihr Kind, noch durch die Verurteilung zu einer zwar bedingten aber doch mehrmonatigen Freiheitsstrafe vom weiteren Delinquieren abhalten. Für die im vorliegenden Verfahren behauptete feste Arbeitsstelle in Frankreich konnte sie keine Belege vorweisen. Insgesamt hat sich an der Situation der Beschwerdeführerin nicht derart viel geändert, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, sie werde zukünftig nicht mehr delinquieren. Schliesslich handelt es sich bei dem am 3. Oktober innert weniger Stunden erbeuteten Deliktsgut im Betrag von mehreren tausend Franken ganz klar nicht um Bagatelldelikte. Das Kriterium der schweren Straftat ist demnach ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht.
6.
6.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Soweit sie dabei geltend macht, die Anordnung der Haft sei aufgrund des Bestehens milderer Alternativen nicht notwendig, kann auf die vor-angehenden Erwägungen verwiesen werden. Namentlich die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Stellung einer Kaution ist nicht geeignet, sie bis zum Abschluss des Verfahrens wirksam von Flucht oder weiterer Delinquenz abzuhalten. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe.
6.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 3. Oktober 2013 in Haft. Der durch Gewerbs- bzw. Bandenmässigkeit qualifizierte Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bedroht. Die mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführerin hat im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Haft deutlich übersteigt. In der Anklageschrift hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Aussprechung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten gestellt. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft am 12. Februar 2014 wird sich die Beschwerdeführerin gut vier Monate in Haft befunden haben. In dieser Situation ist die Verhältnismässigkeit weiterhin gewahrt.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Diese ist für das Haftprüfungsverfahren praxisgemäss zu bewilligen, wobei angesichts des doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen erscheint. Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar von 6 x CHF 180.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 20.– sowie auf beide Beträge 8 % MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Vettiger, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'100.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 88.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.