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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2013 HB.2013.65 (AG.2013.2202)

13 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,925 mots·~10 min·2

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.65

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____, geb. (…)                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat

Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. November 2013

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A_____ in einem umfangreichen Verfahren wegen mutmasslich gewerbsmässig betriebener Betrugshandlungen und mehrfacher Urkundenfälschung. Er wurde am 6. März 2013 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. März 2013 die Untersuchungshaft an für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 31. Mai 2013. Mit Verfügungen vom 30. Mai, vom 23. August und vom 19. November 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr, zuletzt bis zum 14. Januar 2014.

Gegen die jüngste Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2013 richtet sich die mit Eingabe vom 22. November 2013 erhobene Beschwerde des A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray. Damit beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer zuhanden des Strafvollzugs aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs seit dem 15. November 2013 festzustellen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassungseingabe vom 2. Dezember 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 hat sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe entgegen der Bestimmung von Art. 227 Abs. 2 StPO dem Haftverlängerungsgesuch keine Akten beigelegt und das Zwangsmassnahmengericht entsprechend keine Akten berücksichtigt. Dies stelle einen krassen formellen Mangel dar, weshalb der Haftverlängerungsentscheid nichtig sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Akten deshalb dem Zwangsmassnahmengericht nicht verfügbar waren, weil der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Beschwerdegericht anhängig gemacht hatte. Das Beschwerdegericht hatte daher die Akten zwingend zu prüfen zur Abklärung der Frage, ob das Verfahren in ausreichendem Masse vorangetrieben wird. Da im gleichen Zeitraum die Haft ablief, musste die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag stellen und das Zwangsmassnahmengericht innert den üblichen Fristen entscheiden. Die Akten konnten indes physisch nicht gleichzeitig beim Beschwerdegericht und beim Zwangsmassnahmengericht sein, wobei nach dem Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ der Beschwerdeführer aus dieser Tatsache keinen Anspruch ableiten kann. Vom Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann somit nicht die Rede sein. Es stellt sich einzig die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der eingereichten Unterlagen den dringenden Tatverdacht bejahen konnte.

4.

4.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2013.24 vom 6. Juni 2013 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem fortgeschrittenerem Stadium der Strafuntersuchung strengere Anforderungen zu stellen als in einem früheren Stadium der Ermittlungen.

4.2      Im vorliegenden Fall richtet sich der Tatverdacht unter anderem auf gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung, mutmasslich begangen im Rahmen mehrerer Tatkomplexe im Zeitraum zwischen 2003 und 2011. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, unter der Verwendung von AG-Deckmänteln gewerbsmässig auf Rechnung eine Vielzahl von u.a. Elektronikgeräten und Zubehör bezogen zu haben, ohne je beabsichtigt zu haben, diese Rechnungen zu begleichen, wobei geschädigten Unternehmen ein Gesamtschaden in sechsstelliger Höhe entstanden sei.

4.3      Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Tatverdacht auf Aussagen lediglich einer Person stütze, gegen die in der Zwischenzeit selbst eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Davon, dass die Ermittlungen den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entkräftet und aufgezeigt hätten, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern andere Personen für die mutmasslichen Straftaten in Frage kämen, kann indes nicht die Rede sein. Vielmehr ist ein dringender Tatverdacht betreffend die Tatkomplexe B_____AG und C_____AG aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht zerstreut worden. Insbesondere im Zusammenhang mit der C_____AG sind weitere Beweiserhebungen nötig geworden und noch in Gang: Bei verschiedenen Inkassogesellschaften sind Rückfragen bezüglich der genauen Umstände der verdächtigen Geschäfte erfolgt. Deren Angaben stehen zum Teil noch aus. Ferner war die Einvernahme der Mitbeteiligten D_____ auf den 4. Dezember 2013 terminiert. Vor deren detaillierten Befragung hat sich der Tatverdacht ebenfalls nicht verändert. Nach deren Einvernahme (bei welcher der Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend war) hat er sich sogar verstärkt. Dieses Novum kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung bzw. Haftverlängerung berücksichtigt werden. Es ist auf die analoge Konstellation zu verweisen, wenn Noven eine Haftentlassung rechtfertigen würden und daher bereits im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, weil sonst umgehend ein erfolgreiches Haftentlassungsgesuch gestellt werden könnte (AGE 919/2004 vom 1. April 2004, 1011/2001 E. 4c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde die Nichtberücksichtigung der Aussagen von D_____ dazu führen, dass gestützt hierauf – bei einer jetzigen Entlassung – umgehend wieder eine neue Haftanordnung erfolgen müsste.

Im Übrigen aber durfte das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der ihm vorliegenden Verzeichnisse mit Details zu den bereits abgeklärten und noch abzuklärenden Fällen, seiner Vorkenntnisse des ganzen Verfahrens auf Grundlage der bereits ergangenen Verfügungen und der im Gang befindlichen Beweiserhebungen auch im Zeitpunkt seiner Verfügung von dringendem Tatverdacht auf eine umfangreiche Betrugsserie ausgehen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Handen des vorzeitigen Strafvollzuges lautet, wird die Prüfung der Haftgründe der Flucht- und der Fortsetzungsgefahr hinfällig. Diesen Haftgründen könnte im Strafvollzug ausreichend begegnet werden. Zu prüfen bleibt hingegen das Vorliegen von Kollusionsgefahr.

5.2      Kollusion bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebung einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass der inhaftierten Person bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151, 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1, 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 2). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und durch den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128, 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).

5.3      Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, eine Kollusionsgefahr könne nicht bestehen, da gegen ihn überhaupt kein dringender Tatverdacht bestehe. Dieses Argument geht fehl, da im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht nach dem Gesagten zu bejahen ist.

Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 19. November 2013 das Vorliegen einer Kollusionsgefahr hinsichtlich der Einvernahme der Mitbeschuldigten D_____ am 4. Dezember 2012 bejaht. Ferner hat sie festgestellt, dass nicht von Kollusionsgefahr ausgegangen werden könne, soweit Antworten und angeforderte Unterlagen von Inkassogesellschaften noch ausstehend seien. Die Kollusionsgefahr mit der Mitbeschuldigten D_____ ist mit deren Einvernahme vom 4. Dezember 2013 formal gemildert worden. Allerdings wird aufgrund der aufrechterhaltenen Belastungen eine Konfrontationseinvernahme stattfinden müssen, und bis dahin besteht auch mit ihr materiell weiterhin Kollusionsgefahr. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Eigenart der mutmasslich begangenen Delikte darin liegt, dass D_____ in allen möglichen Zusammenhängen hintergangen, manipuliert oder als Strohfrau eingesetzt worden wäre. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch im Strafprozess mit derartigen Beeinflussungen auf die Mitbeschuldigte weiterhin einwirken wird. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der Aussagen von D_____ sich der Kreis der verdächtigen Personen auf bisher nicht ermittelte und nicht identifizierte Personen erweitert hat. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die nur ihm bekannten Personen ernsthaft zu befürchten. Vor diesem Hintergrund muss weiterhin von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden, der nur durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft begegnet werden kann. Für die Anordnung von Haft genügt das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes (statt vieler BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.10 vom 8. April 2013 mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1      Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die Verhältnismässigkeit der Haft vor. Tatsächlich droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe, deren Dauer die angeordnete Haft nach wie vor klar übersteigt, so dass die bisher verfügte Dauer der Haft noch verhältnismässig ist.

6.2      Die Behauptung einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK entbehrt vor dem Hintergrund der rechtmässig verfügten Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2013 jeglicher Grundlage. Beide Vorbringen bleiben darüber hinaus unsubstantiiert und sind deshalb nicht zu hören.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger ist im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt worden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, sofern sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Da das Resultat der Einvernahme von D_____ dem Vertreter des Beschwerdeführers, der bei der Einvernahme anwesend war, vor Einreichung der Replik bekannt war, stellt sich die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Weil indessen die Kollusionsgefahr von der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids mit der am 4. Dezember 2013 stattfindende Einvernahme begründet wurde, ist die amtliche Verteidigung – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand des Verteidigers zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 5 Stunden als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 180.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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