Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.8
Einspracheentscheid vom 23. September 2024
Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahr 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter Revisionsfragebogen, ASB-Akten, pdf-Seite 202-207; siehe schon die Aktennotiz vom 31. Oktober 2013, ASB-Akten, pdf-Seite 3) und in einer eigenen Wohnung lebe (vgl. Auszug kantonaler Datenmarkt, ASB-Akten, pdf-Seite 208). Am 23. April 2022 verstarb ihre Mutter, C____, welche als einzige gesetzliche Erbin ihre Tochter hinterliess (vgl. Erbschaftsinventar, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1). C____ vermachte dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B____, am 14. April 2021 mittels des elektronisch verfassten und handschriftlich signierten Testaments vom 14. April 2021 ihre Kontoguthaben bei der [...] (in Höhe von Fr. 143'000.00, abzüglich diverser Nachlasspassiven; vgl. Testament, AB 2; Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1). Das Erbschaftsamt Basel-Stadt erachtete das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund des schweren Formmangels als ungültig respektive implizit als nichtig (vgl. E. 3.3.1. hiernach; vgl. Mail vom 9. September 2024, ASB Akten, pdf-Seite 16) und führte daher im Erbschaftsinventar an, dass keine Verfügungen von Todes wegen bestehen würden (vgl. Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die Erbschaft wurde daher an die Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite 17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023, ASB-Akten, pdf-Seite 55). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni 2022 die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten, pdf-Seite 70). Am 20. Dezember 2022 wurde die Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ überwiesen, wobei der ausgerichtete Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Im Rahmen einer periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann B____ am 4. Juli 2022 den Betrag von Fr. 134'000.00 aus der Erbschaft ihrer Mutter schenkte (vgl. Formular vom 9. Juli 2024, AB 7, S. 3; vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35).
b) Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) aufgrund einer Neuberechnung infolge Erbschaft/Schenkung per 31. August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit E-Mail vom 4. September 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 27. August 2024 aufzuheben, keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen und es seien die Ergänzungsleistungen weiterhin auszurichten (AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (AB 6).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Amt für Sozialbeträge, welche mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort (BA) vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Akten der Beschwerdeführerin ein (ASB-Akten).
c) Mit Mail vom 10. Dezember 2024 respektive postalischer Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Replik) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit Verfügung vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2024 sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen. Da die Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit einer separaten Verfügung erfolgt (vgl. Einspracheentscheid, E. 3e), bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per 31. August 2024 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass die ihr zugekommene Erbschaft bei der Berechnung des EL-Anspruchs angerechnet worden sei (vgl. Beschwerde; Replik). Zudem kritisiert sie die Regelung in Art. 17e der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), wonach beim Vorliegen eines Verzichtsvermögens der Vermögensbetrag im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Folgejahres übertragen und dann nach einem Jahr jeweils um Fr. 10'000.00 vermindert werde (Beschwerde).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des offensichtlichen Formmangels des Testaments ihrer Mutter eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 520 ff. ZGB hätte erheben müssen, um ihren Anspruch auf das ihr zustehende Erbe von Fr. 134'000.00 durchzusetzen bzw., dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt die Beschwerdeführerin auf die Ungültigkeit des Testaments hingewiesen habe. Im Übrigen sei die Kenntnis über die Möglichkeit zur Durchsetzung der eigenen rechtlichen Ansprüche keine Voraussetzung für einen Vermögensverzicht. Eine Verzichtshandlung liege auch dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet worden sei, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin auf die Erhebung einer Ungültigkeitsklage gegen das Testament verzichtet hatte, seien die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Vermögensverzichts nach Art. 11a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin führt ferner aus, dass der Betrag von Fr. 10'000.00, der gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV jährlich vom Verzichtsvermögen abzuziehen sei, nicht den jährlichen Lebenshaltungskosten entspreche, sondern es sich einfach um den jährlichen Betrag handle, um den der anzurechnende Vermögensverzicht kleiner werde (BA, S. 3). Schliesslich sei die Mitteilung der Beschwerdeführerin über die mütterliche Erbschaft unter Ziff. 11 auf dem am 5. August 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Revisionsformular zu spät erfolgt. Bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter am 23. April 2022 hätte die Beschwerdegegnerin informiert werden müssen. Wäre die Mitteilung zu diesem Zeitpunkt erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ihres Erbanspruches hingewiesen werden können (BA, S. 4).
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024, zu Recht die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die Beschwerdeführerin per 31. August 2024 eingestellt hat. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr der Erbverzicht als hypothetisches Vermögen korrekterweise angerechnet wurde.
3.
3.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet worden ist, gehört gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
3.2. 3.2.1. Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a; 122 V 19 E. 5a).
3.2.2. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 244 Rz. 631).
3.2.3. Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 liegt eine Verzichtshandlung auch dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG P 14/95 vom 4. Juli 1997 E. 3b, in: AHI 5/1997 S. 253 ff.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.15 vom 21. April 2020 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3.1).
3.2.4. Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Vorliegend steht fest, dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund des schweren Formmangels – soweit ersichtlich – wohl implizit als nichtig erachtete (vgl. Benedikt Seiler/Thomas Sutter-Somm/Dario Ammann, Art. 519 N 55 in: Regina E. Aebi-Müller/Christoph Müller (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 519-521 ZGB, Bern 2023 mit Verweis auf Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.936 E. 3 vom 25. Februar 2010 E. 3 zur Nichtigkeit eines – trotz eigenhändiger Unterschrift des Erblassers – vollständig mit Computer oder Schreibmaschine verfassten Testaments), auch wenn es in der Mail vom 9. September 2024 angab, es würde kein «gültiges Testament» vorliegen (ASB Akten, pdf-Seite 16). Sie führte daher im Erbschaftsinventar an, dass keine Verfügungen von Todes wegen bestehen würde (vgl. Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni 2022 die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten, pdf-Seite 70) und die Erbschaft wurde an diese als einzige gesetzliche Erbin ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite 17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023, ASB-Akten, pdf-Seite 55). Am 20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin die Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an B____ überwiesen, wobei der ausgerichtete Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Damit hat die Beschwerdeführerin zweifelsohne ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte verzichtet, die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen sind, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3.2.2. hiervor).
3.3.2. Selbst wenn das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 vom Erbschaftsamt Basel-Stadt als formgültig erachtet und die Erbschaft an ihren Ehemann B____ ausgerichtet worden wäre, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihr Recht auf Geltendmachung der Erbschaft mittels Erhebung einer Ungültigkeitsklage (Art. 520 ff. ZGB) gegen das zweifellos formungültige bzw. womöglich gar nichtige Testament durchzusetzen. In diesem Fall wäre die Verzichthandlung in der fehlenden Geltendmachung eines Rechts zur Realisierung entsprechender Einkünfte gelegen (vgl. E. 3.2.2. hiervor), wobei sich die Beschwerdeführerin nicht darauf hätte berufen können, sie habe aus Unwissenheit auf die Geltendmachung eines Rechts verzichtet (vgl. E. 3.2.3. hiervor).
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schenkung der Erbschaft der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 134'000.00 von einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausging.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin nahm mit der Verfügung vom 27. August 2024 (vgl. ASB-Akte, pdf-Seite 23) faktisch eine vorsorgliche Leistungseinstellung vor (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 2). Die vorsorgliche Einstellung der Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Der Zweck der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung, ist bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein begründeter Verdacht auf einen infolge Meldepflichtverletzung unrechtmässigen Leistungsbezug besteht, grundsätzlich immer im Auge zu behalten. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hinweisen. Der Versicherungsträger hat eine Interessenabwägung durchzuführen zwischen der Vermeidung von Verlustrisiken einer Rückforderung und dem Interesse des Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 91 Rz. 225; Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638).
4.2. 4.2.1. Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung erfolgt in Form einer Verfügung und unterliegt als prozess- und verfahrensleitende Verfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) nicht der Einsprache, sondern kann direkt beim kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 92 Rz. 226; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2020, Art. 52a N 18).
4.2.2. Vorliegend lautet die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung vom 27. August 2024 dahingehend, dass eine Einsprache an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sei (vgl. Verfügung, AB 4). Richtig gewesen wäre die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, gestützt auf Art. 30 beziehungsweise auf Art. 58 Abs. 3 ATSG die Einsprache vom 4. September 2024 an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Eine Rückweisung der Sache zur gehörigen Eröffnung würde jedoch einen unnötigen Leerlauf bedeuten, zumal das Gericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zu prüfen hat.
4.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch die Schenkung ihrer Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte verzichtet, ihr die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen sind, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3. hiervor). Ihr Reinvermögen wäre demnach ohne die Schenkung über der anspruchsverneinenden Vermögensschwelle für alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.00 gelegen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG und Art. 9a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 11a Absätze 2-4 ELG), womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht implizit vom begründeten Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs ausgegangen und hat korrekterweise mit Verfügung vom 27. August 2024 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdeführerin per 31. August 2024 vorsorglich eingestellt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: