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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 EL.2024.7 (SVG.2025.200)

28 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,835 mots·~9 min·3

Résumé

Beschwerde abgewiesen. Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft. Mitwirkungspflicht.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]          Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.7

Einspracheentscheid vom 22. August 2024

Beschwerde abgewiesen. Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft. Mitwirkungspflicht.

Tatsachen

I.        

Die 1949 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 6. März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Nach den Abklärungen teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (folgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2024 mit, es bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Reinvermögen von Fr. 314'597.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten, was den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Indem sie ihren Söhnen Fr. 364'000.-- geschenkt habe, habe sie auf Vermögen verzichtet, welches indes beim Reinvermögen angerechnet werde. Unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts in Höhe von Fr. 364’000.--, einer Liegenschaft in der Türkei im Wert von Fr. 30'000.--, abzüglich eines Verminderungswertes des Vermögens von Fr. 80'000.-betrage das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 nämlich Fr. 314'597.-- (AB 2). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 3. Mai 2024 (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen an, dass zwar – gemäss neuen Berechnungen – kein Vermögensverzicht vorliege, indes die Liegenschaft in der Türkei gemäss einer aktuellen Verkehrswertschätzung per 1. März 2024 einen Wert von Fr. 711'847.-- bis Fr. 797'269.-- aufweise. Werde nur auf den Bodenwert abgestellt, betrage dieser Fr. 216'401.--. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin inklusive der Bankguthaben per 1. März 2024 mindestens Fr. 216'998.-- betrage. Somit sei die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei mit Verfügung vom 3. April 2024 im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden (AB 4).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab März 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).  

1.2.          Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab März 2024 abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere der Verkehrswert der Liegenschaft in der Türkei strittig.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Behauptungen der Expertise würden überhaupt nicht stimmen. Das Haus auf den Fotos sei nicht ihr Haus. Es wurde ein Haus zum Vergleich genommen, dass in einem sehr guten Zustand sei, ein Eckhaus, dass die beste Lage hat. Ihr Haus sei zwischen den Häusern ohne Strassenzufahrt und Garten. Zudem habe ihr Haus im ersten Stock keinen Balkon mehr, da er eingestürzt sei. Hinzu komme, dass das Haus über etwa 60m2 verfüge, in den 80er Jahren gebaut worden und seither nicht mehr renoviert worden sei. Es müsse ihr Haus und nicht irgendein Haus zur Schätzung herangezogen werden. Die Einschätzung des Verkehrswerts der Anwaltskanzlei sei nicht nachvollziehbar. Gemäss ihrem Sohn, der dort wohne, sei weder ein Experte vor Ort gewesen, noch wurden Messungen am Haus durchgeführt. Der Experte müsse vor Ort sein und zumindest Fotos von ihrem Haus einreichen. Ausserdem sei nicht klar, auf welchen Grundlagen die Schätzung vorgenommen und wer diese durchgeführt habe. Daher gelte für sie diese Schätzung ohne relevante Dokumentation nicht (vgl. Beschwerde vom 16. September 2024).

2.3.          Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, für die Liegenschaft wurde, gestützt auf eine Verkehrswertschätzung, ein Bodenwert von 7,6 Mio. Türkische Lira (TRY) angenommen. Der Wert des Hauses beträgt gemäss Schätzung 17 Mio. TRY. Im Einspracheentscheid wurde alleine auf den Bodenwert abgestellt, womit sich das Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 auf mindestens Fr. 216’998.-- beläuft. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde habe die Beschwerdegegnerin bei der für die Verkehrsschätzung beauftragten Anwaltskanzlei nachgefragt. Gemäss deren Antwort sei die Schätzung durch einen Makler aus der Stadt [...], in welcher sich die Liegenschaft selber befindet, durchgeführt worden. Auf den Fotos sei ein identisches Musterhaus abgebildet. Als Folge dieser Auskunft wurde ein Treffen vor Ort mit dem Sohn für eine neue Schätzung vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin telefonisch das Einverständnis zu diesem Vorgehen mitgeteilt. Der beauftragte Makler sei am 29. Oktober 2024 zur Besichtigung des Hauses vor Ort anwesend gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe dem Makler jedoch die Besichtigung des Hauses sowie das Schiessen von Fotos untersagt. Daraufhin habe der Makler die Gebäudepläne bei der Gemeinde eingeholt und einen Kaufpreis für das Haus von 12.5 Mio. Türklische Lira (TYR) (umgerechnet Fr. 355'923.-gemäss Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024) ermittelt (Mail vom 31. Oktober 2024; AB 6). Bei der Berechnung der Vermögensschwelle ab 1. März 2024 ergebe sich neu ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 356'520.--. Dieses besteht aus zwei Bankguthaben von Fr. 157.-- und Fr. 440.-- und der Liegenschaft in der Stadt [...] im Wert von Fr. 355'923.--. Somit liege das Vermögen der Beschwerdeführerin weiterhin klar über der für alleinstehende Personen massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. November 2024).

3.                

3.1.          3.1.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch unter anderem voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese Schwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).  

3.1.2.      Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2024 [WEL]).  

3.1.3.      Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17a Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.

3.2.          Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193, 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nur mit grossem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465, 497 E. 8.6.4). Diese Pflicht zeigt sich unter anderem bei der Auskunftserteilung, bei der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und der Pflicht zur Duldung von Augenschein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1858/2022 vom 17. März 2023 E. 3.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.3.          Zunächst sei festgehalten, dass es sehr zweifelhaft erscheint, weshalb auf den Fotos zur Verkehrswertschätzung nicht das Haus der Beschwerdeführerin zu sehen ist, «sondern ein fast identisches Musterhaus» (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Dies lässt den Eindruck entstehen, dass die erste Verkehrswertschätzung an einem ganz anderen Objekt vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin muss jedoch die zweite Verkehrswertschätzung des Hauses in der Höhe von 12.5 Mio. TYR (umgerechnet Fr. 355'923.--, basierend auf dem Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024 in der Höhe von 2.84739) hinnehmen. Denn sie hat ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, da ihr Sohn dem Makler den Zugang zur Liegenschaft verwehrte, was der Beschwerdeführerin angelastet wird. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist der Sachverhalt in erster Linie von Amtes wegen zu erforschen. Vorliegend konnte die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft durch die bei der Gemeinde eingeholten Gebäudepläne ermitteln werden, ohne auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin angewiesen zu sein. Aufgrund dieser neuen Verkehrsschätzung, welche am zu beurteilenden Objekt erfolgte, liegt das Reinvermögen der Beschwerdeführerin mit Fr. 355'923.-- (basierend auf dem Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024, nach welchem 100 TYR dem Wert von Fr. 2.84739 entsprechen) deutlich über der Vermögensschwelle für alleinstehende Personen von Fr. 100'000.--. Die Voraussetzung hinsichtlich des Vermögens gemäss Art. 9a ELG ist vorliegend somit nicht erfüllt. Aufgrund des Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang Mieteinnahmen der Liegenschaft im Sinne von (hypothetischen) Einkünften (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) hinzuzurechnen sind.

3.4.          Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf EL aufgrund eines zu hohen Reinvermögens. Mit der neuen Verkehrswertschätzung übersteigt das Reinvermögen der Beschwerdeführerin die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-für alleinstehenden Personen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2024.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 EL.2024.7 (SVG.2025.200) — Swissrulings