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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 EL.2024.3 (SVG.2025.2)

18 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,847 mots·~14 min·3

Résumé

Revision; Verzichtseinkommen (Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.3

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024

Revision; Verzichtseinkommen (Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1953, bezieht seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit immer wieder umfassende Anspruchsprüfungen vor. In diesem Zusammenhang erfolgte unter anderem eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruches ab Dezember 2018 (Anpassung des Vermögens und der AHV-Rente per Dezember 2018; Revisionsverfügung vom 18. Februar 2020). Ein (hypothetischer) Ertrag aus der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in [...] wurde damals nicht angerechnet (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter).

b)       Im Juli 2023 veranlasste das ASB eine weitere umfassende Anspruchsprüfung. Dabei liess es den Beschwerdeführer zunächst einen Fragebogen ausfüllen. Der Beschwerdeführer deklarierte die Liegenschaft in [...] als nicht vermietet und gab als Schätzwert des Objektes einen Betrag von Fr. 5'000.-- an (vgl. das am 6. August 2023 unterzeichnete Formular resp. das dazugehörige EL-Zusatzblatt für Grundeigentum).

c)       Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 orientierte das ASB den Beschwerdeführer darüber, dass die Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Revision Ende 2023 ablaufe und deswegen ab Januar 2024 sämtliche EL-Berechnungen nach neuem Recht erfolgen würden. Gemäss den aktuell vorliegenden Daten bedeute dies für ihn einen Verlust des Anspruches auf EL per Januar 2024.

d)       In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom ASB zur Einreichung der üblichen relevanten Belege aufgefordert (vgl. das Schreiben vom 9. November 2023). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte das ASB ab Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vermögensschwelle betrage Fr. 100'000.--. Gemäss der beigefügten Berechnung werde die Vermögensschwelle mit dem massgebenden Reinvermögen von Fr. 110'498.-- überschritten.

e)       Schliesslich forderte das ASB mit Schreiben vom 3. Januar 2024 vom Beschwerdeführer Angaben zur Liegenschaft in [...] an; denn gemäss den Steuerunterlagen 2022 sei eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 70'000.-- deklariert worden. In der Folge wandte sich die Exfrau des Beschwerdeführers ([...]) an das ASB und machte geltend, der Preis in der "Berechnung der Vermögensschwelle" (Fr. 529.--) erscheine in Anbetracht der Geldentwertung angemessen (E-Mail vom 15. Januar 2024). Das ASB zog daraufhin die Steuerunterlagen bei, woraus sich aus dem Liegenschaftsblatt zur Verfügung 2022 ein Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ergab.

f)        In der Folge wurde eine Neuberechnung des Anspruches ab Juli 2023 (Revision) vorgenommen. Dabei wurde namentlich von einem Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ausgegangen. Der EL-Anspruch reduzierte sich dadurch von Fr. 1'615.-- pro Monat auf Fr. 859.-- pro Monat (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht" ab Juli 2023; vgl. auch die "Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung", ausgedruckt am 29. Mai 2024). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte das ASB vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 4'536.-zurück (Fr. 756.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 859.--] x 6) und lehnte ab Januar 2024 einen Anspruch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Exfrau, Einsprache. Er machte unter anderem geltend, der Schätzwert der Liegenschaft sei in der Zwischenzeit auf ca. Fr. 50'000.-- gesunken (Schreiben vom 16. März 2024; AB 2). Am 8. April 2024 wurde die Einsprache ergänzt (vgl. AB 4).

g)       Das ASB gab über die Schweizer Botschaft in [...] eine Verkehrswertschätzung bei deren Vertrauensanwalt, Dr. C____, in Auftrag. Dieser schätzte den Verkehrswert auf ca. USD 63'000.-- und ging von einem möglichen monatlichen Ertrag (Mieteinnahmen) in Höhe von USD 300.-- aus (Schreiben Dr. C____ vom 15. Mai 2024; AB 6). Das ASB nahm gestützt auf diese Angaben diverse Neuberechnungen vor. Im Rahmen der Berechnung ab Juli 2023 bis November 2023 wurde von einem Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 57'215.-- ausgegangen (Umrechnung USD 63'000.-- per 1. Juli 2023). Als hypothetische Einnahme wurde ein Mietertrag von Fr. 3'264.-- (Fr. 272.-- pro Monat; entsprechend der per 1. Juli 2023 erfolgten Umrechnung der USD 300.--) angerechnet. Auf der Ausgabenseite wurden ausserdem Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von 20 % des hypothetischen Mietertrags, mithin Fr. 55.-- pro Monat (Fr. 660.--), veranschlagt. Dies führte zu einem monatlichen EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"), anstelle von Fr. 1'615.--. In der Berechnung für den Monat Dezember 2023 wurden dieselben Liegenschaftswerte berücksichtigt. Aufgrund eines – im Vergleich zur Periode Juli 2023 bis November 2023 – leicht höheren Sparguthabens ergab sich für den Monat Dezember 2023 ein EL-Anspruch von Fr. 953.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"), dies anstelle eines Anspruches von Fr. 1'615.--. Die Rückforderungssumme belief sich daher noch auf Fr. 3'857.-- (Fr. 4'536.-- ./. Fr. 679.-- ["Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung"]).

h)       Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das ASB einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2024, da die massgebende Vermögensschwelle überschritten sei. Des Weiteren wurde der Rückforderungsbetrag neu berechnet (Differenz von Fr. 679.-- gegenüber der Verfügung vom 27. Februar 2024). Unter Hinweis auf die zum integrierenden Bestandteil erklärte Verfügung vom 4. Juni 2024 hiess das ASB mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (AB 5) die gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers "teilweise gut".

II.        

a)       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen sei nicht korrekt; denn ein Geldtransfer auf sein Schweizer Konto sei nicht möglich.

b)       Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 19. August 2024 beigelegt, wonach ein Vermögenstransfer aus dem Iran in die Schweiz möglich sei (AB 7).

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die EL/BH des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2023 neu berechnet hat (insb. Einbezug eines hypothetischen Ertrages von Fr. 272.-- pro Monat aus der Liegenschaft in [...]) und von ihm Fr. 3'857.-- zu Unrecht bezogene EL zurückfordert (vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024; AB 5).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Berücksichtigung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages sei nicht zulässig, da die Mieteinnahmen aufgrund des Embargos gegenüber dem Iran nicht in die Schweiz transferiert werden könnten. Ein Transfer dieser Erträge über andere Länder würde ihn zudem in den Verdacht der Geldwäscherei bringen. Aus diesem Grund sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags zu verzichten (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.              

3.1.        Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.

3.2.        Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).

3.3.        3.3.1.  Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

3.3.2.  Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.

3.4.        Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]).

3.5.        3.5.1.  Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.

3.5.2.  Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023). Dies entsprach dem von Dr. C____ geschätzten Wert von USD 63'000.-- (Schreiben vom 15. Mai 2024; AB 6), umgerechnet in SFr. per 1. Juli 2023. Im Rahmen der EL-Berechnung per Dezember 2023 wurde vom selben Verkehrswert ausgegangen (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig für Dezember 2023). Dem kann gefolgt werden. Denn es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. C____, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in [...], den Liegenschaftswert nicht lege artis geschätzt haben könnte.

3.6.        Im Rahmen der EL-Berechnung anzurechnen sind auch sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), einschliesslich des transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen (vgl. Rz 3431.01 WEL). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst namentlich Miet- und Pachtzinsen (Rz 3433.01 WEL). Neben der Berücksichtigung als Vermögen sind auch die Erträge der ausländischen Liegenschaft als Einnahmen zu berücksichtigen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 623). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und nicht in die Schweiz transferiert werden können, nicht als Vermögen anzurechnen (vgl. u.a. Urteil des EVG P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

3.7.        Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 ELG werden Erträge, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. auch Rz 3510.01 WEL). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, ist ein Einkommensverzicht anzurechnen. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich ist, die Immobilie zu vermieten, beispielsweise, weil das Haus wegen eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist (Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O. Rz. 623).

3.8.        3.8.1.  Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass die Liegenschaft in [...] nicht vermietet werden könnte. Auch die von Dr. C____ im Schreiben vom 15. Mai 2024 (AB 6) vorgenommene Schätzung der möglichen monatlichen Mieteinnahmen auf USD 300.-erscheint korrekt.

3.8.2.  In Bezug auf die Möglichkeit, die Mieteinnahmen aus dem Iran in die Schweiz zu transferieren, hat sich das seco, Ressort Sanktionen, mit E-Mail vom 19. August 2024 wie folgt geäussert: Gegenwärtig setze die Schweiz nach wie vor Sanktionen gegen den Iran um. Die Restriktionen liessen sich der Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) entnehmen. Die Verordnung enthalte u.a. Finanzsanktionen (u.a. Art. 7 und 8 der Verordnung). Im Finanzbereich müsse bei Transaktionen mit Iran gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung sichergestellt sein, dass keine Personen, Unternehmen oder Entitäten, welche in den Anhängen 5, 6 oder 7 der Verordnung aufgelistet seien, in das Geschäft involviert seien. Eine Melde- oder Bewilligungspflicht für Geldtransfers in den Iran oder aus dem Iran gebe es seit dem 17. Januar 2016 nicht mehr. Sofern die betreffende Person nicht von Sanktionsmassnahmen betroffen sei, bestünden folglich keinerlei Einschränkungen und sie könne ohne Weiteres direkt Vermögenswerte aus dem Iran in die Schweiz transferieren und umgekehrt. Hingegen sei es teilweise schwierig, eine Schweizer Bank zu finden, die bereit sei, Transaktionen mit dem Iran abzuwickeln. Inwiefern dies anders aussehe, wenn die Transaktion über einen Drittstaat abgewickelt werde, müsse direkt mit der Bank besprochen werden (vgl. AB 7).

3.8.3.  Der Beschwerdeführer ist gemäss betätigter Suchfunktion auf der Homepage des seco ("Suche nach Sanktionsadressaten") nicht in der Liste der Sanktionsadressaten aufgeführt. Ein Transfer der Mieteinnahmen von der Islamischen Republik Iran in die Schweiz ist folglich als rechtlich zulässig anzusehen. Auch ist nicht von einer faktischen Unmöglichkeit eines Transfers der Mieteinnahmen in die Schweiz auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat in schlüssiger Art und Weise grundsätzlich bestehende Möglichkeiten aufgezeigt (vgl. u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Duplik). Allfällige tatsächliche Schwierigkeiten können – wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend dargetan wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – nicht als ausschlaggebend erachtet werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) kann nach ständiger Rechtsprechung erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 149 IV 248, 253 E. 6.3). Sollte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft in [...] vermieten, würde es sich um eine legale Tätigkeit handeln, weshalb keine Geldwäscherei gegeben wäre. Ein möglicher Verdacht auf Geldwäscherei sollte daher – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – auch bei einem Transfer des Mietertrages über ein Drittland beseitigt werden können.

3.8.4.  Die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen als Verzichtseinkommen ist daher als korrekt zu erachten. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Mieteinnahmen (Fr. 3'264.-- [12 x Fr. 272.--]) lässt sich nicht beanstanden; denn es gibt keine Anhalte dafür, dass die von Dr. C____ erfolgte Schätzung (vgl. dazu das Schreiben vom 15. Mai 2024; AB 6) nicht rechtens sein könnte. Auch die Umrechnung der veranschlagten USD 300.-- in Schweizer Franken (mit Umrechnungskurs vom 1. Juli 2023) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

3.8.5.  Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen sind (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz 617). Als Gebäudeunterhaltskosten wurden vorliegend 20 % des Mietertrags (vgl. dazu u.a. S. 3 des Merkblattes der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend den Abzug von Liegenschaftskosten, Ausgabe Januar 2024), mithin Fr. 660.-- pro Jahr (Fr. 55.-- pro Monat), als Ausgaben berücksichtigt (vgl. das Berechnungsblatt der EL "altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023 und das entsprechende Berechnungsblatt für Dezember 2023).

3.8.6.  Transaktionskosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Einzig Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend anfallen, können vom Bruttozinsertrag abgezogen werden (vgl. Rz 3432.01 WEL).

3.9.        Damit ist der ermittelte monatliche EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht") für die Monate Juli 2023 bis November 2023 (anstelle von Fr. 1'615.--) als rechtens zu qualifizieren. Auch der für Dezember 2023 ermittelte EL-Anspruch von Fr. 953.-- (anstelle eines Anspruches von Fr. 1'615.--) ist korrekt.

3.10.     Schliesslich wurde auch der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'857.-- (vgl. "Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung") richtig ermittelt. Der Beschwerdeführer erhielt für Juli bis November 2023 Fr. 3'195.-- zu viel an EL ausbezahlt (5 x Fr. 639.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 976.--]). Im Dezember 2023 richtete ihm die Beschwerdegegnerin Fr. 662.-- zu viel EL (Fr. 1'615.-- ./. Fr. 953.--) aus. Daraus resultiert insgesamt ein Rückforderungsbetrag von Fr. 3'857.-- (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2024).

3.11.     Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 ein Reinvermögen des Beschwerdeführers von Fr. 164'592.-- ermittelte (Fr. 53'633.-- Liegenschaft in [...] und Fr. 110'959.-- Sparguthaben ["Berechnung der Vermögensschwelle"]), was aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) einem EL-Anspruch entgegensteht (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides).

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 ist zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 EL.2024.3 (SVG.2025.2) — Swissrulings