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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 EL.2023.3 (SVG.2026.15)

3 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,741 mots·~19 min·2

Résumé

rentenlose Ergänzungsleistung; weitere Abklärungen durch die IV notwendig

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, c/o Procap, Advokat, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten  

                                                                                              Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.3

Einspracheentscheid vom 11. August 2023

rentenlose Ergänzungsleistung; weitere Abklärungen durch die IV notwendig

Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 29. November 2017 in der Schweiz und wurde am 28. Februar 2020 als Geflüchtete anerkannt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Sie hatte am 20. Oktober 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) eine Invalidenrente beantragt, welche mit Verfügung vom 20. September 2021 mangels vorausgesetzter Beitragszeit abgewiesen wurde (Antwortbeilage [AB] 10).

b)           Mit Schreiben vom 9. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) beim Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) an. Sie begründete den Anspruch damit, dass sie als Flüchtling anerkannt sei und die Karenzfrist von fünf Jahren erfüllt habe (BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (BB 5) mangels erreichtem Invaliditätsgrad ab. Dies begründet sie damit, dass gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Februar 2023 ein Invaliditätsgrad von 18% ermittelt wurde, womit die Voraussetzungen für einen EL-Anspruch nicht erfüllt seien.

c)            Mit Einsprache vom 21. März 2023 (BB 6) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und die Anwendung der gemischten Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäss Mitteilung der IV-Stelle wurde ein Invaliditätsgrad von 18% festgestellt. Grundlage sei die Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich. Dies sei nicht korrekt (a.a.O., S. 1). Die Beschwerdeführerin habe beim Fragebogen der IV-Stelle vom 5. Dezember 2022 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (a.a.O., S. 2).

d)           Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2023 (BB 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 21. März 2023 ab. Begründet wurde dies damit, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2023 nach der gemischten Methode ein neuer Invaliditätsgrad von 19% berechnete (vgl. a.a.O., S. 2). Auch mit der gemischten Methode und unter Berücksichtigung der Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 5. Dezember 2022 bestehe ein Invaliditätsgrad unter 40%. Somit könne weiterhin kein Anspruch auf EL zugesprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht erfüllt seien (a.a.O., S. 3).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2023 und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, c/o Procap, zu gewähren.

b)           Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung der Beschwerde mit der Begründung, die IV-Stelle habe nun den regionalärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme und Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (vgl. Sistierungsbeilagen 3 und 4).

c)            Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. November 2023 wird das Verfahren bis zum Eingang des polydisziplinären Gutachtens sistiert.

d)           Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Sistierung und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeantwort. Unter anderen reicht sie als Beilage die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2024 zum polydisziplinären Gutachten ein (Beilage 3 der Stellungnahme, S. 3 – 7).

e)           Die Sistierung wird mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort gewährt.

f)             Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reicht sie unter anderem das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11) und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2024 mit den neu berechneten Invaliditätsgraden (AB 12) ein.

g)           Mit Verfügung vom 28. November 2024 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung einer Replik und bewilligt die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Stephan Müller.

h)           Mit Replik vom 6. Januar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. August 2023. Die Beschwerdegegnerin sei zur erneuten Prüfung des hypothetischen Rentenanspruchs zu verpflichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2024 zu prüfen. Die Stellungnahme zu dem psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2025 von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reicht sie als Replikbeilage ein.

i)             Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Da innert Frist kein Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung eingegangen ist, findet am 3. April 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.          Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          2.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 14. September 2023 (S. 5 f.) geltend, sie hätte bei Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie begründet dies unter anderem damit, dass die psychische Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Nicht nachvollziehbar sei, wieso der RAD bei seiner Beurteilung mit keinem Wort auf die psychische Erkrankung eingehe, da es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) um eine schwerwiegende psychische Erkrankung aufgrund derer die Psychiaterin ab Behandlungsbeginn am 28. August 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte. Dies würde in Bezug auf die Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 100% führen. Der RAD habe zwar die psychischen Beschwerden in der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 noch berücksichtigt und in der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 die Berichte der behandelnden Psychiaterin erwähnt, ging jedoch ausschliesslich auf die somatischen Beschwerden ein.

2.1.2.      Die Beschwerdegegnerin führt im Sistierungsantrag vom 19. Oktober 2023 aus, die Vorbringen bezüglich der PTBS seien bei der Einsprache vom 21. März 2023 nicht angeführt worden, weshalb diese im Einspracheentscheid vom 11. August 2023 nicht berücksichtigt werden konnten. Die IV-Stelle habe deshalb den RAD um Stellungnahme gebeten und mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung der PTBS beauftragt (vgl. Beilage 3 des Sistierungsantrags).

2.2.          2.2.1. Nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 22. November 2024, S. 1). Unter anderem begründet sie dies damit, dass aus dem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei (a. a. O., S. 4). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad unterhalb der Schwelle von 40 %, weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht werden könne (a. a. O., S. 4 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024, S. 2).

2.2.2.      Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Januar 2025 im Wesentlichen aus, dem polydisziplinären Gutachten vom 28. Juni 2024 komme kein Beweiswert zu (Replik, S. 4).

2.3.          Zu prüfen gilt, ob das polydisziplinäre Gutachten den Anforderungen an medizinische Expertisen entspricht und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf dieses Gutachten, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, abzuweisen ist.

3.                

3.1.          3.1.1. Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpft unter anderem an die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) versicherten Risiken an. Um Ergänzungsleistungen beanspruchen zu können, muss dem Anspruchsberechtigten deshalb grundsätzlich eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zustehen (vgl. Art. 4 ELG). Davon wird in Ausnahmefällen abgesehen und eine sog. selbständige rentenlose Ergänzungsleistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG eingeräumt. 

3.1.2.      Bei der sog. selbständigen rentenlosen Ergänzungsleistung haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten, würden sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen. Die Frage, ob diese Fallkonstellation vorliegt, ist aufgrund der massgeblichen Regelungen in der IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. 

3.1.3.      Bei der Prüfung eines Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen sind demnach nicht nur die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, sondern auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu ermitteln. In den Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG ist die IV-Stelle beizuziehen, welche in Form einer Amtshilfe zuhanden der EL-Durchführungsstelle den massgeblichen Invaliditätsgrad abzuklären und hierfür, sofern erforderlich, medizinische Gutachten einzuholen hat (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3.). An diese Abklärungen zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad haben sich die EL-Organe grundsätzlich zu halten (BGE 140 V 267, 270 E. 2.3, 117 V 202, 205 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202, 205 E. 2.b). Die amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle unterliegt bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der gerichtlichen Überprüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3.).

3.1.4.      Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG).

3.2.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 

3.3.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.4.          3.4.1. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.2.      Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.5.          3.5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 

3.5.2.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selbst ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.). 

3.5.3.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es die juristischen Anforderungen erfüllt. Diese bestehen, wenn das Gutachten umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 122 V 157, 160 E. 1c; 125 V 351, 352 E. 3a; 134 V 231, 232 E. 5.1) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2; 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). 

3.5.4.      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11) sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für den EL-relevanten Zeitraum ab 1. November 2022 zu 80% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erst ab ca. 1. November 2023 zu 70% gegeben. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2024 folgende Invaliditätsgrade fest: 76% vom 1. April 2021 bis 30. September 2022, 27% ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 und 31% ab 1. Januar 2024. Für den vorliegend relevanten Zeitraum bestehe somit ein Invaliditätsgrad unterhalb der Schwelle von 40%, weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht werden könne (vgl. a.a.O., S. 4).

4.1.2. Der RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (Beilage 3 der Stellungnahme, S. 6). kann entnommen werden, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne. Das Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden und es wurde ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt. Die Gutachter hätten sich mit den Meinungen auseinandergesetzt, so mit der versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht nachvollziehbar.

4.2.          Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 6. Januar 2025 (S. 4) aus, dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Sie begründet dies unter anderem mit der Diskrepanz zwischen der Konsensbeurteilung und derjenigen im psychiatrischen Teilgutachten, der Ungenauigkeit bezüglich des zeitlichen Verlaufs sowie Mängel bei der Diagnosestellung. Der Stellungnahme zum psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2025 der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B____ (Replikbeilage) liesse sich entnehmen, dass aus den anamnestischen Angaben auf Seiten 77 f. des Gutachtens ersichtlich sei, dass die Diagnosekriterien für eine PTBS erfüllt seien. Weiter seien die auf Seiten 79 f. angegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht kritisch hinterfragt beziehungsweise gewürdigt worden. Grundsätzlich sei aus medizinischer Sicht die Diagnosestellung im Gutachten nicht überzeugend.

4.3.          Es gilt das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 des C____ (AB 11)   - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - hinsichtlich der vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (siehe E. 3.5. hiervor) zu prüfen.

4.4.          Das gesamte Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 11, S. 20 ff.) aufgesetzt. Diese Teilgutachten erfolgten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise sind schlüssig. Kurz gefasst erfüllen diese grundsätzlich die bundesgerichtlichen Anforderungen.

4.5.          4.5.1. Aus psychiatrischer Sicht bestehen gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11, S. 85) folgende Diagnosen:

-       Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-       Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) bei Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung nach Gefängnisaufenthalt

-       St. nach depressiver Episode, derzeit in Remission

Nach diesem polydisziplinären Gutachten standen der psychiatrischen Untersuchung die somatischen Beschwerden im Vordergrund. Eine depressive Symptomatik würde aufgrund der Schilderungen der Versicherten und des klinischen Befundes nicht bestehen. Depressive Episoden seien durch die ambulante Psychiaterin in den Berichten erwähnt worden, aktuell bestehe diesbezüglich eine Remission. In Bezug auf die Diagnose der komplexen PTBS nach Gefängnisaufenthalt, wie in den Akten dokumentiert, würden sich noch Hinweise ergeben. Die Versicherte habe subjektiv über eine Verbesserung seit der Geburt des Kindes berichtet. Weiterhin würden Einund Durchschlafstörungen, Alpträume und Ängste bestehen. Situationen mit Unsicherheit, Verwirrtheit hätten abgenommen, es hätten sich rigide Verhaltensweisen ohne Hinweise auf eine Zwangserkrankung oder Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Kriterien gezeigt. Insgesamt seien die Kriterien der PTBS nicht mehr erfüllt. Die berichtete Restsymptomatik werde als Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) subsumiert. Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 würden sich nicht ergeben (vgl. a.a.O., S. 12).  

4.5.2.   Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist jedoch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zwar wurde das psychiatrischen Teilgutachten – wie bereits ausgeführt - in Kenntnis der Vorakten ausgefertigt, die in Ziffer 3.5.4. aufgeführten Standardindikatoren sind jedoch lediglich oberflächlich behandelt worden und meist fehlt eine schlüssige Begründung. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der gestellten Diagnosen, welche im psychiatrischen Teilgutachten kaum hergeleitet wurden. Auch wird im Teilgutachten unter anderem von einer subjektiven Verbesserung gesprochen (AB 11, S. 13); weshalb es zu einer Verbesserung gekommen sein solle und wie sich diese zeige, wurde nicht ausgeführt. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin weiter von Schlafstörungen, Albträume, Ängste, Zwänge sowie Situationen mit Unsicherheit und Verwirrtheitszuständen berichtet (vgl. a.a.O., S. 13, 80 und 82); eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen ist jedoch ebenfalls nicht vorhanden. Bezüglich der Verwirrtheit wird beispielsweise ausgeführt, dass diese abgenommen habe (vgl. a.a.O., S. 13); auch hier ist im psychiatrischen Teilgutachten jedoch kein Ansatz zu finden, weshalb dies so sei. Es wird im psychiatrischen Teilgutachten eher entgegengesetztes ausgeführt: die Beschwerdeführerin «hätte auch immer wieder Ängste, die sie überkämen. In solchen Momenten sei sie verwirrt. Diese Momente würden entstehen bei einem Geräusch oder bei einem Geruch. Sie fühle sich dann zurückversetzt in eine frühere Zeit, erstarre, verkrampfe. Sie hätte diese Aussetzer, bis sie dann wieder zu sich käme» (vgl. a.a.O., S. 79). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt normiert wurde (vgl. a.a.O., S. 86), da jegliche Begründungen diesbezüglich fehlen.

4.5.3.      Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich nicht ein Gutachten nach Art. 44 ATSG in Frage zu stellen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018, E.4.1. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sei auf die Replikbeilage hinzuweisen. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2025 führt Dr. med. B____ unter anderem aus, die Nachhallerinnerungen, Albträume, Angstzustände, Vermeidungsverhalten, sich stets in Gefahr fühlen, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, seien Symptome der Beschwerdeführerin und klare Symptome einer PTBS. Die Symptome einer PTBS seien mit der diagnostischen Kriterien A, B, C und D nach ICD-10 bei der Beschwerdeführerin erfüllt und somit würde sich die Diagnose einer PTBS rechtfertigen. Es sei ihr unerklärlich, warum eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit diesen klaren Symptomen nicht diagnostiziert worden sei, sondern «sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)». Zudem wurde im psychiatrischen Teilgutachten als erste Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) festgelegt. Nach Ansicht von Dr. med. B____ sollte diese Diagnose, wenn überhaupt, als zweite oder sogar dritte Diagnose als Folge der erst Diagnose, nämlich der PTBS, eingeführt werden. Die Diagnose «St. n. depressiver Episode, derzeit in Remission» treffe ihres Erachtens ebenfalls nicht zu, da mehrere depressive Episoden mit entweder Suizidversuchen oder Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin bekannt seien und deshalb eher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) vorliegen würde (a.a.O., S. 2).

4.5.4.      Nach Ansicht des Gerichts fällt für die Absprechung des Beweiswerts des psychiatrischen Teilgutachtens Dr. med. E____ insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B____ und einer möglichen PTBS ins Gewicht. Dr. med. B____ diagnostizierte beispielsweise in ihrem Arztbericht vom 5. Februar 2021 (AB 11, S. 28) eine komplexe PTBS in Folge wiederholten Verhaftungen, Foltererlebnissen und Erlebnissen der lebensbedrohlichen Situationen als Frauenrechtsaktivistin im Osten der Türkei. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen. Sonstige dissoziative Störungen. Gemäss diesem Arztbericht sei die Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2019 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Auch im Arztbericht vom 24. Januar 2023 (a.a.O., S. 30 f.) stellte Dr. med. B____ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: komplexe PTBS, rezidivierende depressive Störung leicht bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und sonstige dissoziative Störungen. Die Beschwerdeführerin sei seit 28. August 2019 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Die Prognose sei gemäss den Ausführungen von Dr. med. B____ aufgrund der somatischen Krankheiten und der Komplexität des psychischen Zustandes für lange Zeit unbestimmt. Es wurde von Dr. med. D____ nicht ausgeführt, weshalb, entgegen den Diagnosen in den Arztberichten von Dr. med. B____, keine PTBS vorliegen solle, sondern eine «sonstige Reaktion auf schwere Belastung» gemäss ICD 10 F43.8. Da eine objektive Auseinandersetzung in den von Dr. med. D____ gemachten Ausführungen fehlt, entspricht das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an medizinische Expertisen nicht.

4.6.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt erneut abzuklären und ein neues psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Danach ist nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche veranlasst wird, ein neues Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung bei der IV-Stelle einzuholen. Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode neu zu berechnen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird (teilweise) gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 aufgehoben.

            Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2023.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 EL.2023.3 (SVG.2026.15) — Swissrulings