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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.08.2024 DGZ.2024.5 (AG.2024.506)

30 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,049 mots·~5 min·4

Résumé

Revisionsgesuch betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGZ.2024.5

ENTSCHEID

vom 30. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Parteien

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]

gegen

B____                                                                                Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 18. Juli 2024

betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar

2024 (ZB.2023.61)

Sachverhalt

Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 (F.2020.21), mit welchem ihre Ehe mit B____ (nachfolgend Gesuchsgegner) geschieden worden ist, ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 11. April 2024 (5A_202/2024) auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Appellationsgericht eine «Petition wegen Ungerechtigkeit» ein. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie vom Zivilgericht zu Unrecht gezwungen worden sei, eine Anwältin zu bezahlen, die sie nicht beauftragt und die nicht für sie gearbeitet habe, sowie dass die geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung noch keine zwei Jahre getrennt gewesen seien. Überdies fordert sie, dass die ihr auferlegten Prozessauslagen von total CHF 17'151.80 vom Gesuchsgegner zu tragen seien und der Gesuchsgegner ihr eine Entschädigung für Misshandlungen während der Ehe bezahlen müsse.

Erwägungen

1.

1.1      Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Mit Rechtskraft des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids wird auch der kantonale Entscheid rechtskräftig. Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von der Gesuchstellerin gegen den Appellationsgerichtsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der kantonale Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid rechtskräftig, kann er nur noch auf dem Weg der Revision angefochten werden (Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 328 ZPO N 26). Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2024 wird deshalb als Revisionsgesuch entgegengenommen.

1.2      Wird nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein Revisionsgrund vorgetragen, der sich nicht auf die Frage des Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht, sondern – wie vorliegend – auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz, so ist der kantonale Entscheid in Revision zu ziehen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 328 ZPO N 7; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO N 14).

Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), somit das Appellationsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3      Revisionsgesuche sind innert einer Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Da der Nachweis des exakten Zeitpunkts der Entdeckung in der Regel schwierig zu erbringen ist, dürfen daran nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden und es muss genügen, glaubhaft zu machen, dass ein Revisionsgrund innert Frist entdeckt und geltend gemacht wurde (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329 ZPO N 8). Wie nachfolgend dargelegt ist das Revisionsgesuch mangels einschlägiger Revisionsgründe abzuweisen, es kann deshalb offengelassen werden, ob das Revisionsgesuch fristgemäss eingereicht wurde.

2.

2.1      Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

Zudem kann nach Art. 328 Abs. 2 ZPO die Revision wegen einer Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verlangt werden.

2.2      Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2024 kein strafbares Einwirken auf den Entscheid, keine unwirksame Prozesserklärung einer Partei und keine Verletzung der EMRK geltend. Die Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 ZPO werden nicht begründet vorgebracht und sind offensichtlich nicht erfüllt.

2.3      Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass die Trennungsdauer der geschiedenen Ehegatten keine zwei Jahre betragen habe, dass das Gericht sie dazu zwinge, einen bestellten Anwalt anzunehmen und für diesen zu bezahlen, und die Forderungen, dass ihr Ehemann «das Gericht bezahlen» und sie entschädigen müsse für ihre Gesundheit, hat sie sinngemäss bereits im Berufungsverfahren vorgetragen. Dort erklärte sie, sie «akzeptiere keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer nicht zwei Jahre betragen habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab, dass das Gericht mich dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich dann dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangte sie, dass ihr Ehemann «Geld bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen» müsse.

Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die bereits im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und prüfen zu lassen. Bei den bereits im Rechtsmittelverfahren vor Appellationsgericht – erfolglos – vorgetragenen Begehren, handelt es sich weder um erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch mangels Revisionsgründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei weiteren ähnlich aussichtslosen Gesuchen wie dem vorliegenden kommt ein umständehalber Verzicht auf die Kostenerhebung allerdings nicht mehr in Frage. Mangels Einholung einer Stellungnahme sind dem Gesuchsgegner keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Gesuch um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2024 (ZB.2023.61) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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