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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2024 DGZ.2024.4 (AG.2024.504)

22 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,710 mots·~9 min·4

Résumé

Erlass der Gerichtskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGZ.2024.4

ENTSCHEID

vom 22. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Partei

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

Sachverhalt

Mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2023, mit welchem ihre Ehe mit B____ geschieden worden ist, ab. Damit bestätigte das Appellationsgericht die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten von CHF 5'000.– sowie der vom Gericht an [...], Advokatin, als angeordnete Prozessbeiständin nach Art. 69 ZPO ausgewiesenen Entschädigung von CHF 17'151.80. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht von CHF 1'000.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 vom 11. April 2024 nicht ein.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Appellationsgericht einen Antrag auf Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten ein. Zu ihrem Gesuch reichte sie neue Belege für die von ihr geltend gemachte Hablosigkeit ein. Die Akten des Verfahrens ZB.2023.61 wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2024 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren ZB.2023.61 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 vom 11. April 2024 auf die von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, ist dieser Entscheid und als Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.

2.

Ein Erlass der Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauerhaften Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; Jenny, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1).

3.

3.1      Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht hat dieses mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2023 erwogen, die Gesuchstellerin sei mit Verfügungen vom 15.  Juni 2020, 9. Februar 2021 und 30. April 2021 mehrfach aufgefordert worden, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres Gesuchs offenzulegen. Konkret seien von ihr mit Verfügung vom 30. April 2021 Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...], Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihr Konto bei der [Bank] // IBAN [...] sowie Unterlagen zu den Grundstücken [...], Stadtviertel [...], Stadtkreis [...] sowie [...], Stadtviertel [...], Kreis [...] sowie zum Grundstück [...] (Mietvertrag, Kaufvertrag, Belege über Mietzinseinnahmen bzw. wohin ein allfälliger Verkaufserlös geflossen sei) verlangt worden. Die Ehefrau habe sich damit begnügt, auf die beiden Kontoauszüge in den Beilagen 3 und 4 zu ihrer Eingabe vom 29. September 2020 zu verweisen und bezüglich der Grundstücke in Vietnam die vom Ehemann eingereichten Grundbuchauszüge zu bestreiten. Zusätzlich eingereicht habe sie am 1. Dezember 2022 ein «Gerichtsvollziehungsdokument» von [...] vom 13. Juni 2022, betreffend eine Dokumentübergabe eines «Zusageantrags über bedingte Hausschenkung durch Mutter» vom 19. Oktober 2008. In diesen Unterlagen, soweit sie nachvollziehbar seien, fänden sich keinerlei finanzielle Angaben. Sie habe damit ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Es bestünden nach wie vor Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau Liegenschaften und allenfalls andere Vermögenswerte in Vietnam besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [Bank], welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten und anhand der Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments» könne nicht ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt werden. Eine klare und umfassende Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse sei jedoch erforderlich und ihr zumutbar. Durch die Verweigerung der umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend das allfällige Vermögen in Vietnam, sei ihre Mittellosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb ihr Gesuch abzuweisen sei.

Mit dem Berufungsentscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 wurde erwogen, dass von der durch die unfreiwillig vertretene Partei mit ihrer Berufung angefochtenen Auferlegung der Kosten der Prozessbeiständin gemäss dem angefochtenen Kostenentscheid nur abgewichen werden könne, wenn der vertretenen Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Auf die Abweisung ihres entsprechenden Gesuchs scheine die Gesuchstellerin denn auch zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt verweise. Das Appellationsgericht erwog aber, dass sie es unterlassen habe, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach sie ihrer Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe sie es unterlassen, sich zum unterbliebenen Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern oder die entsprechenden Belege nachzuliefern.

3.2      Mit ihrem Antrag auf Befreiung von Gerichtsund Anwaltskosten macht die Gesuchstellerin geltend, nur über ein sehr niedriges Gehalt zu verfügen, zwei Kinder grosszuziehen und kein Vermögen zu haben. Zum Beweis reicht sie Belege zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf sowie die Steuerveranlagung 2022 mit Kinderabzügen und Belege zu ihrem Vermögen in der Schweiz und in Vietnam ein.

3.2.1   Bereits das Zivilgericht ist davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin bloss ein geringes monatliches Einkommen von rund CHF 865.–, wie es für das Jahr 2020 belegt worden ist, erzielt. Diese Situation hat sich nicht wesentlich verändert, wie der nun eingereichten Steuerveranlagung 2021 sowie der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2024, aus denen monatliche Lohneinkommen von CHF 964.– resp. CHF 990.70 netto folgen, entnommen werden kann. Soweit ihr für die Unterhaltsberechnung bei voller Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist dies für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezüglich der Tragung von Gerichtskosten nicht relevant. Hinzu kommt der Unterhaltsanspruch von CHF 3'165.– pro Monat gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann. Diesem Einkommen steht ihr familienrechtlicher Bedarf von CHF 4'326.– gegenüber. Dieser Bedarf ist im vorliegenden Zusammenhang um CHF 180.– zu erweitern. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, mit ihrem Einkommen ihren erhöhten und erweiterten Bedarf zu decken.

Massgebend für die Beurteilung ihres Erlassgesuchs ist daher allein, ob aufgrund der neu eingereichten Unterlagen in Abweichung von der Beurteilung im Scheidungsverfahren davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellerin belegtermassen nicht über Vermögenswerte verfügt, mit welchen sie die Verfahrenskosten zu tragen vermag.

3.2.2   Im zivilgerichtlichen Scheidungsverfahren hat der Ehemann drei vietnamesische Grundbuchauszüge eingereicht, gemäss denen die Gesuchstellerin je ein Haus an den Adressen [...], Stadtviertel [...] und [...], Stadtviertel [...], sowie das Grundstück [...] Bezirk [...] Stadtkreis [...] besitzt. Dies hat die Gesuchstellerin bestritten. Das Zivilgericht hat vor diesem Hintergrund zwar festgestellt, dass die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für vorhandenes Vermögen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht offengelegt habe. Es hat aber schliesslich offengelassen, wie es sich damit verhält. Daraus folgte, dass ihr mit Blick auf den Unterhaltsentscheid keine Erträge aus solchem Vermögen angerechnet worden sind, andererseits aber ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels hinreichender Belege auch bezüglich der bestrittenen aktuellen Berechtigung an diesen Grundstücken abgewiesen worden ist. Mit ihrem Gesuch hat die Gesuchstellerin nun Belege eingereicht, aus denen hervorgeht, dass sie nicht oder nicht mehr an diesen Grundstücken berechtigt ist (Beilagen 17–33).

3.2.3   Was Guthaben auf vietnamesischen Bankkonten betrifft, so hat das Zivilgericht erwogen, dass die Gesuchstellerin aufgefordert worden sei, Kontoauszüge seit Juni 2012 bis heute über ihre beiden Konten [...] // IBAN [...] und IBAN [...] bei der [...] zu edieren. Dieser Offenlegungsobliegenheit habe sie nicht genügt, könne ihre aktuelle finanzielle Situation doch anhand der beiden von ihr eingereichten Kontoauszüge der [...], welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äusserten, nicht ansatzweise festgestellt werden, obwohl ihr eine klare und umfassende Darlegung der finanziellen Verhältnisse zumutbar wäre. Diesbezüglich hat sie auch im vorliegenden Verfahren keine neuen Belege eingereicht. Die drei eingereichten Kontobelege beziehen sich auf die Zeiträume vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 resp. 1. Januar bis 30. Juni 2015. Die Situation bleibt damit nicht restlos klar. Immerhin ist festzustellen, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren Überweisungen auf diese Konten während einem früheren Zeitraum belegt hat, während die Gesuchstellerin mit den eingereichten Belegen belegt, dass die überwiesenen Beträge im späteren Zeitpunkt nicht mehr dort vorhanden waren. Weiter darf berücksichtigt werden, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein sogenannter «Notgroschen» von bis zu CHF 25'000.– als Freibetrag nicht für die Tragung von Verfahrenskosten herangezogen werden muss (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 mit Hinweis auf AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit Nachweisen). Nachdem nun nicht mehr von Grundeigentum in Vietnam ausgegangen werden kann, fehlen genügende Anhaltspunkte, dass allfällige Bankguthaben der Gesuchstellerin in Vietnam diesen Freibetrag übersteigen.

3.3      Insgesamt kann daher aufgrund der neu eingereichten Belege davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nun belegt hat und ihr die im zivilgerichtlichen Scheidungsverfahren aufgelegten Verfahrenskosten erlassen werden können. Kein Erlass erfolgt für die Kosten des appellationsgerichtlichen Berufungsverfahren; war es ihr doch möglich, diese Kosten vorzuschiessen, sodass diesbezüglich keine offene Schuld mehr besteht.

3.4      Daraus folgt, dass der Gesuchstellerin die Pflicht zur Bezahlung der vom Zivilgericht geleisteten Prozessauslagen zur Entschädigung ihrer Prozessbeiständin im Betrag von CHF 17'151.80 erlassen werden kann. Weiter wird ihr auch ihr hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.– bei schriftlicher Begründung erlassen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) der Gesuchstellerin auferlegten Prozessauslagen in Höhe von CHF 17'151.80 und ihr hälftiger Anteil an den Gerichtskosten von CHF 5'000.– werden erlassen.

Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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