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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2025 DGV.2025.7 (AG.2025.572)

23 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,157 mots·~11 min·3

Résumé

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DGV.2025.7

URTEIL

vom 23. September 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren […])

Sachverhalt

A____ (Vater, Gesuchsteller) und B____ (Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____ und D____. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ([…]) wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht den Vater an, sich einer Begutachtung betreffend seine Erziehungsfähigkeit zu unterziehen, es legte die Betreuungszeiten des Vaters neu fest, errichtete für C____ und D____ eine Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB), eine Beistandsperson einzusetzen. Im Verfahren […] beantragte der Gesuchsteller bereits mehrfach den Ausstand des Instruktionsrichters, E____. Diese Gesuche wurden mit Urteil vom 15. Mai 2025 (DGV.2025.1) sowie vom 28. August 2025 (DGV.2025.5) abgewiesen.

Am 20. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter das Besuchsrecht des Vaters mittels einer superprovisorischen Verfügung aus und er untersagte der Mutter, die Töchter in den Schwimmunterricht zu bringen.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beantragte der Gesuchsteller erneut den Ausstand des Instruktionsrichters. Am 7. Juli 2025 erschien der Gesuchsteller zur Akteneinsicht betreffend das Verfahren […] in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts. Gleichentags reichte der Gesuchsteller ein Dokument mit dem Titel «Eingabe an das Appellationsgericht Basel-Stadt: Eine kausale Analyse richterlicher Realitätsverweigerung» ein. Der betroffene Instruktionsrichter bezog am 25. Juli 2025 Stellung zum Gesuch und der weiteren Eingabe des Gesuchstellers und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme ein.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025 erhob A____ mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Der soeben geschilderte Prozessverlauf beschränkt sich auf die für den vorliegenden Entscheid relevanten Ereignisse. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen die Mitwirkung von E____ im Verfahren […]. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 im Verfahren […] war gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

1.2      Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid im Verfahren […] Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Somit liegt die Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr beim Appellationsgericht. Es ist damit fraglich, ob der Gesuchsteller überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat in Bezug auf die Frage, ob bei E____ Ausstandsgründe vorliegen. Da sich das Gesuch implizit aber auch auf bereits vergangene Verfahrenshandlungen von E____ bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse und damit das Vorhandensein der Eintretensvoraussetzungen vorderhand zu bejahen.

2.        

2.1      Der Gesuchsteller beantragt in seinem Ausstandsgesuch vom 23. Juni 2025 zunächst, E____ müsse «wegen offenkundiger Befangenheit, wiederholter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, institutionalisierter Parteilichkeit und systematischer Diskreditierung des Kindesvaters» in den Ausstand treten. Zudem sei Verfügungen, die der Genannte erlassen habe, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragt der Gesuchsteller die «Richterliche Offenlegung» von Vorgeschichten, auf die sich das Gericht berufen habe. Zudem verlangt der Gesuchsteller eine Eignungsüberprüfung von E____ für familienrechtliche Verfahren, die Mitteilung seines Gesuchs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rats sowie den Gerichtsrat.

2.2      All dies begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen mit fehlender Neutralität und selektiver Beweiswürdigung durch E____. Zudem bringt er vor, der Instruktionsrichter habe in seiner superprovisorischen Verfügung vom 20. Juni 2025 Szenarien konstruiert und den Gesuchsteller psychologisch stigmatisiert. Weiter behauptet der Gesuchsteller, Kritik werde durch das Gericht systematisch unterdrückt und E____ würde «auf jede Form elterlicher Kritik mit repressiver Eskalation» reagieren. Zudem führt der Gesuchsteller aus, es finde eine Täter-Opfer-Umkehr zulasten des Kindeswohls statt. Dies alles führe dazu, dass E____ nicht mehr «objektiv, empathisch oder rechtsstaatlich neutral» urteilen könne und die bisherigen Entscheide eine «wiederkehrende Herabwürdigung, psychologische Stigmatisierung und institutionelle[r] Abwehrhaltung» zeigen würden.

2.3      In seiner Eingabe vom 7. Juli 2025 bringt der Gesuchsteller zusätzlich vor, die vom Appellationsgericht geführten Verfahrensakten betreffend […] seien unvollständig. Konkret fehlten gemäss dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Kindsmutter zum «Vorfall vom 18. Juni 2025», die Akten betreffend F____, das Protokoll inklusive schriftlicher Notizen der Befragung von D____ und C____ vom 30. April 2025 sowie «nahezu vollständig alle KESB Akten für den Zeitraum vom 8. April 2024-31.12.2024». Zudem stellt der Gesuchsteller wiederholt die Eignung von E____ betreffend die Verfahrensführung infrage.

2.4      Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 mitgeteilt, dass er weder eine Einseitigkeit noch eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit seinerseits zu erkennen vermöge. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit einer angeblich fehlenden richterlichen Neutralität und selektiver Beweiswürdigung. Diesbezüglich weist E____ darauf hin, dass mit der Verfügung vom 13. Juni 2025 dem Gesuchsteller kein allgemeines Kontaktverbot auferlegt wurde, sondern lediglich superprovisorisch untersagt wurde, B____ (Beigeladene im Verfahren […]) direkt Nachrichten zu senden. Wenn der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch rüge, es beruhe auf unbelegten Behauptungen der Kindsmutter, wonach der Gesuchsteller sie mit Nachrichten überflute, verkenne der Gesuchsteller, dass der Instruktionsrichter als Verfahrensleiter im Rahmen einer summarischen Prüfung auf diese Darstellung abstellen durfte, da es notorisch erscheine, dass der Gesuchsteller alle Verfahrensbeteiligten mit Eingaben überhäufe.

Weiter bezieht sich die Stellungnahme von E____ auf die superprovisorische Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters sowie das superprovisorische Verbot gegenüber der Mutter, die Töchter in den Schwimmunterricht zu bringen vom 20. Juni 2025. Hierzu führt der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter aus, dass es sich bei den «Vorgeschichten», deren Offenlegung der Gesuchsteller fordert, um die Tatsache handelt, dass der Gesuchsteller sowohl in diesem Verfahren, als auch schon in Bezug auf eine ältere Tochter entsprechende Vorwürfe in den Raum stellte, die keine Grundlage gehabt haben. Weiter seien Einwirkungen des Vaters auf die Kinder mittels Videobefragung und von den Kindern unterzeichnetem Protokoll belegt. Eine weitere Einwirkung des Vaters auf die Kinder sei im Interesse einer seriösen Abklärung der Sache zu verhindern. Auch diesbezüglich verweist E____ auf die vorläufige Natur des betreffenden Entscheids.

Letztlich bezieht sich der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auf die gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Juli 2025 angeblich unvollständigen Akten. Er bringt vor, in der Verfügung habe er offengelegt, dass er sich auf die telefonische Mitteilung der Beiständin bezogen habe. Zudem habe er den Sachverhalt mit einer telefonischen Rückfrage bei der Schwimmschule weiter abgeklärt, was in einer Aktennotiz dokumentiert sei. Dabei sei auch die Stellungnahme der Mutter erhoben worden, weshalb es keiner zusätzlichen schriftlichen Auskunft der Mutter bedurfte, zumal sich die Mutter mit Bezug auf die Verfügung vom 20. Juni 2025 damit einverstanden erklärte, den Schwimmunterricht zu sistieren.

Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter verzichtete im Übrigen darauf, sich zu den weiteren, an seine Person adressierten Vorwürfe zu äussern.

3.

3.1      Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).

3.2      Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

3.3

3.3.1   Vorliegend relevant ist damit die Frage, ob betreffend E____ der Anschein der Befangenheit besteht. Zu prüfen ist somit, ob bei objektiver Betrachtung Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Über Vorbringen des Gesuchstellers, welche bereits im Urteil vom 15. Mai 2025 sowie im Urteil vom 28. August 2025 behandelt wurden, ist nicht nochmals zu befinden.

3.3.2   Der Gesuchsteller wirft dem betroffenen Richter diverse Fehler, insbesondere in Zusammenhang mit den superprovisorischen Verfügungen vom 13. und 20. Juni 2025, vor. Abgesehen davon, dass Verfahrensfehler wie erwogen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darlegen, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Instruktionsrichter Fehler unterlaufen sind, zumal diese genannten Entscheide lediglich aufgrund einer summarischen, vorläufigen Würdigung der Akten getroffen wurden. Bei dieser vorläufigen Interessenabwägung kam dem Instruktionsrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei er auf umfassende Abklärungen verzichten durfte. Ist der Gesuchsteller mit dieser Würdigung nicht einverstanden, muss dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für den Antrag des Gesuchstellers, es sei den von E____ getroffenen Verfügungen die «sofortige aufschiebende Wirkung» zu erteilen. Wie der betroffene Richter überdies zu Recht darlegt, kann auch keineswegs von einer einseitigen Verfahrensleitung zu Lasten des Gesuchstellers gesprochen werden. Dies manifestiert sich beispielsweise in der superprovisorisch erteilten Weisung an die Kindsmutter, die Töchter nicht mehr in den Schwimmunterricht zu bringen, damit der vom Vater behauptete Sachverhalt betreffend übergriffiges Verhalten des Schwimmlehrers gegenüber der Tochter C____ seriös abgeklärt werden kann.

3.3.3   Auch der Vorwurf, die Akten seien unvollständig, verfängt nicht. Die Mutter hat betreffend den angeblichen Vorfall im Schwimmunterricht keine schriftliche Stellungnahme eingereicht respektive keine schriftliche Stellungnahme einreichen müssen, weshalb das Fehlen einer solchen Stellungnahme in den Akten nicht kritisiert werden kann. Auch das Nichtvorhandensein der Akten betreffend F____ ist nicht zu kritisieren, würde es sich dabei doch um Verfahrensakten betreffend eine am Verfahren unbeteiligte Drittperson handeln, die selbstredend nicht in den Verfahrensakten betreffend C____ und D____ untergebracht sind. Dass betreffend die Kinderanhörung vom 30. April 2025 ein Protokoll und schriftliche Notizen in den Akten fehlen würden, entbehrt einer sachlichen Grundlage. In Kinderanhörungen werden keine Wortprotokolle erstellt, sondern lediglich die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Art. 314a Abs. 2 ZGB; s. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 314a N 3; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314a ZGB N 32 f.). Die vorhandene Aktennotiz (Juris Akten-Nr. 128 im Verfahren […]) gibt Aufschluss über die zentralen Aussagen von C____ und D____ in der Kinderanhörung und entspricht damit den gesetzlichen Voraussetzungen an das Protokoll einer Kinderanhörung.

3.3.4   Die vom Gesuchsteller geforderte «dienstaufsichtliche Überprüfung der Eignung des Richters» sowie Mitteilung seines Gesuchs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rats sowie den Gerichtsrat sind mangels gesetzlicher Vorschrift unzulässig.

3.4      Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit von E____ erweckt wird. Aus dem Gesagten folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen E____ abzuweisen ist.

4.        

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 33 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Appellationsgerichtspräsident, E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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