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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2025 DGS.2025.16 (AG.2025.240)

24 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·800 mots·~4 min·5

Résumé

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.16

ENTSCHEID

vom 24. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

betreffend Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 16. August 2023)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2023 (SB.2014.46) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4’548.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie für das zweitinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 12’693.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil des Appellationsgerichts focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen das Urteil des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer in der Folge am 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.

Mit Eingabe vom 24. März 2025 hat der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, um Stundung des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten Betrages für die Kosten des Verfahrens ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt beim Einzelgericht (vgl. § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsurteil vom 16. August 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Stundungsgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2      Im Stundungsgesuch führt der Gesuchsteller aus, dass er das Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2024 mit Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten habe, weshalb er bis auf weiteres um Sistierung der Eintreibung der Kosten für das Strafverfahren ersuche.

2.3      Urteile des EGMR haben in der Schweiz keine direkte Auswirkung auf die Rechtskraft von Strafurteilen. Der EGMR hat denn auch keine Kompetenz, nationale Urteile aufzuheben; er kann höchstens indirekt Einfluss nehmen. Wenn der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) feststellt, kann in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine Revision des betroffenen Urteils beim Bundesgericht beantragt werden. Dies aber auch lediglich dann, wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Verletzung zu beseitigen (Oberholzer, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 122 BGG N 4).

2.4      Entscheidet das Bundesgericht in Gutheissung einer solchen Revision in einer Strafsache neu, ist für die Folgen des neuen Entscheids Art. 415 StPO sinngemäss anwendbar. Dieser sieht vor, dass bereits verbüsste Strafen angerechnet werden; zu viel bezahlte Geldstrafen und Bussen werden zurückerstattet, die beschuldigte Person hat gegebenenfalls Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung und im Fall eines Freispruches kann die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangt werden (Oberholzer, a.a.O., Art. 128 BGG N 9). Allfällige Entschädigungen, wie betreffend vorliegend zu bezahlenden Verfahrenskosten, wären deshalb in einem solchen Revisionsverfahren geltend zu machen und anschliessend allenfalls zurückzuerstatten. Eine Rückweisung an das Bundesgericht durch den EGMR erfolgt somit nicht, weshalb das vorliegend zu interessierende Verfahren SB.2014.46 rechtskräftig und erledigt bleibt.

2.5      Der Beschwerdeführer legt zudem auch mit keinem Wort dar, dass er mittellos sei oder sich in sonstigen finanziellen Schwierigkeiten befinde. Das Stundungsgesuch ist folglich mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie mangels Auswirkung des Verfahrens vor dem EGMR auf die Rechtskraft des Verfahrens SB.2014.46 abzuweisen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglementes [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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