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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 DGS.2024.9 (AG.2024.337)

21 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,109 mots·~6 min·3

Résumé

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.9

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Das Einzelgericht in Strafsachen hatte ein Einspracheverfahren in Sachen A____ (Gesuchsteller) durchzuführen ([...]), in welchem der Vorwurf von Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Mit Eingabe vom 5. März 2024 ist der Gesuchsteller an das Strafgericht gelangt und hat sinngemäss den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Mit begründeter Verfügung vom 5. März 2024 hat der Strafgerichtspräsident die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. März 2024 wurde der Strafgerichtspräsident zur Stellungnahme aufgefordert. Am 19. März 2024 hat der Gesuchsteller unaufgefordert ein Schreiben eingereicht, welches zu den Akten genommen worden ist. Mit Schreiben vom 20. März 2024 hat der Strafgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und beantragt, dieses sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Eingabe vom 23. April 2024 teilte der Strafgerichtspräsident mit, der Gesuchsteller habe gegen das im Verfahren [...] ergangene Urteil vom 11. März 2024 keine Berufung angemeldet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

2.1.1   Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, der Strafgerichtspräsident garantiere ihm kein faires Verfahren und verweist dabei auf ein Schreiben «vom zwölften Tag des neunten Monats im Jahre des Herrn Zweitausend und dreiundzwanzig», jedoch ohne dieses beizulegen. Er brauche die Garantie, dass ihm ein faires Verfahren gemäss EMRK und Völkerrecht gewährt werde. Ansonsten müsse das Verfahren eingestellt werden. Im Weiteren sei mehrfach die falsche Person angeschrieben worden, indem der Name des Gesuchstellers nicht korrekt angegeben worden sei (act. 5 ff.).

2.1.2   Der Strafgerichtspräsident nimmt mit Eingaben vom 5. und 20. März 2024 (act. 4 und 21 f.) Stellung und führt aus, der Gesuchsteller begründe sein Ausstandsbegehren sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass ihm kein faires Verfahren garantiert worden sei. Als Strafgerichtspräsident habe er zu Beginn seiner Amtsübernahme einen Eid abgelegt und sehe sich den Garantien, welche sich aus nationalen und internationalen Bestimmungen ergeben würden, verpflichtet. Dies gelte selbstverständlich für alle Fälle und müsse einem Beschuldigten nicht explizit zugesichert oder beeidet werden. Der Gesuchsteller lege denn auch nicht dar, welche Garantien verletzt worden sein sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünden ihm hierfür die rechtlichen Instrumente (Rechtsmittel) zur Verfügung und könnte daraus keine Befangenheit abgeleitet werden. Soweit geltend gemacht werde, der Name des Gesuchstellers sei nicht richtig geschrieben worden, so entspreche die Schreibweise dem Eintrag im Datenmarkt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern dies eine Befangenheit begründen solle. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass das Ausstandsbegehren jeglicher Grundlage entbehre. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

2.1.3   Das Strafgericht wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 gebeten, dem Appellationsgericht das vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsbegehren erwähnte Schreiben vom 12. September 2023 einzureichen (act. 33). Mit Verfügung vom 23. April 2024 teilte der Strafgerichtspräsident mit, ein Schreiben vom 12. September 2023 sei nicht aktenkundig. Es sei im Übrigen festzuhalten, dass es sich bei besagtem Schreiben nicht um eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten handeln könne, denn die zur Beurteilung stehenden Strafbefehle seien erst am 13. Dezember 2023 beim Strafgericht eingegangen (act. 36).

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a.    in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.    in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.    mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.    mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.    mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.     aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2.2   Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, welche die Personen ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 9).

Ein Ausstandsgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3.1).

2.2.3   Die Ausführungen des Gesuchstellers vermögen in keiner Weise den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt werden, zu genügen. Von einem Glaubhaftmachen von Tatsachen, welche allenfalls einen Ausstand begründen könnten (wie beispielsweise persönliches Interesse, Vorbefassung, besondere Feind- oder Freundschaft zu einer Prozesspartei) kann keine Rede sein. Das Gesuch ist vielmehr als offensichtlich missbräuchlich (trölerisch) zu bezeichnen, sodass es bereits vom Strafgerichtspräsidenten selbst hätte abgewiesen werden können (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6). Im Übrigen stellt der Umstand, dass das inzwischen ergangene Strafgerichtsurteil im Verfahren [...] vom Gesuchsteller nicht angefochten wurde, einen Widerspruch zum vorliegenden Ausstandsbegehren dar (vgl. act. 36).

3.

Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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