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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2024 DGS.2024.43 (AG.2024.595)

22 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,295 mots·~16 min·4

Résumé

Ausstandsgesuch

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.43

ENTSCHEID

vom 22. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]   

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt

im Verfahren VT.[...]

Sachverhalt

A____ wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zum Nachteil von B____ verdächtigt.

Am 1. Juni 2024 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in diesem Zusammenhang festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht (C____) ordnete daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni 2024 die Untersuchungshaft für 8 Wochen an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht (D____) die Untersuchungshaft um weitere 4 Wochen bis zum 27. August 2024. Am 16. August 2024 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Diese lehnte das Haftentlassungsgesuch ab und stellte ihrerseits am 19. August 2024 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Haft um weitere 4 Wochen. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein. Er verlangte eine mündliche Anhörung sowie die Vorladung der zuständigen Staatsanwältin zur mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 23. August 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (Einzelrichter C____) eine mündliche Verhandlung an und dispensierte die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung, ohne in der Verfügung eine Begründung anzuführen. Aufgrund einer terminlichen Kollision seitens des Verteidigers des Gesuchstellers konnte die mündliche Verhandlung erst am 27. August 2024 und unter der Leitung von Einzelrichter D____ durchgeführt werden.

Anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2024 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen D____ gestellt. Dieser hat das Gesuch zu Protokoll genommen, sich diesem widersetzt und es mit Überweisung vom 28. August 2024 samt Stellungnahme und Antrag auf Abweisung dem Appellationsgericht zukommen lassen. Der Gesuchsteller hat darauf mit Eingabe vom 11. September 2024 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Zwangsmassnahmengericht oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 59 StPO N 7). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert.

2.

2.1      Der Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2024 «ein Strauss an Gründen» geltend gemacht, aufgrund derer er das Gefühl habe, dass das Untersuchungsverfahren nicht funktioniere (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff., Akten S. 7 ff.).

2.1.1   In seiner Replik vom 11. September 2024 wehrt sich der Gesuchsteller primär gegen die mittels Verfügung vom 23. August 2024 gewährte Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Verhandlungsteilnahme. Er habe dem Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt, dass die Spezialität der Fallanlage die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Haftanhörung bedinge. Im Weiteren habe er gerügt, dass die Begründung des Haftantrags ungenügend und unklar gewesen sei und die Staatsanwaltschaft sich entsprechend an der Verhandlung hätte äussern müssen. In der Verhandlung vom 27. August 2024 hat sich der Gesuchsteller zudem auf den Standpunkt gestellt, das bisherige Untersuchungsverfahren sei nicht rechtskonform abgelaufen (Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 8). Der Gesuchsteller habe die Staatsanwältin bisher kein einziges Mal gesehen. Die Einvernahmen würden von Polizisten und nicht einmal Juristen durchgeführt. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft am Vorabend des Haftentlassungsverfahrens neue Fotos eingereicht und ein neues Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) Bern in Auftrag gegeben habe. Dies obschon sie den Fall abgeschlossen habe und die Befunde des IRM Basel eindeutig seien. Der Verlauf der bisherigen Untersuchung und die Kürze des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. des Antrags auf Haftverlängerung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2024 zeigten die ausserordentliche Situation auf, die ein Erscheinen der Staatsanwaltschaft erfordere. Die Notwendigkeit der Teilnahme der Staatsanwaltschaft ergebe sich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung des Haftverlängerungsgesuchs angebe, der Tatverdacht habe sich weiter verdichtet, in der Begründung des Haftentscheids vom 27. August 2024 indes bestätigt worden sei, dass der Tatverdacht sich nicht weiter verdichtet habe.

2.1.2   An der Unparteilichkeit des Haftrichters D____ seien erste Zweifel aufgekommen, als der Antrag auf Vorladung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. August 2024 ohne jegliche Begründung abgewiesen worden sei. Damit sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die Teilnahme der Staatsanwaltschaft trotz offensichtlicher Notwendigkeit verweigert worden. Diese Zweifel seien in der Folge weiter genährt worden, indem der Haftrichter dem Gesuchsteller trotz der inzwischen am 9. August 2024 durchgeführten Einvernahme von B____ keinerlei Fragen gestellt habe, sondern sich einzig nach den Gründen des Haftentlassungsgesuchs erkundigt habe. Damit habe sich das Bild verstärkt, dass sich der vorsitzende Haftrichter bereits die Ansicht der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe, kein Problembewusstsein habe entwickeln können und die Haft nicht effektiv überprüft worden sei. Zum Eindruck, dass es zu einer Nichtprüfung der Haft wegen Vorbefassung gekommen sei, trage weiter bei, dass der beanstandete Haftrichter bereits die erste Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 verfügt habe (Replik vom 11. September 2024, S. 3 f.).

2.2      Der betroffene Haftrichter hat zusammen mit der Überweisung des Ausstandsgesuchs vom 28. August 2024 Stellung zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezogen (Akten, S. 2 ff.).

2.2.1   Er hat angeführt, dass es sich bei der Nichtvorladung der Staatsanwaltschaft zur mündlichen Hauptverhandlung um eine verfahrensleitende Verfügung handle. Die Ablehnung von Anträgen bewirke kein Anschein von Befangenheit. Es liege im Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, ob die Staatsanwaltschaft persönlich aufzutreten habe. Er stimme dem Gesuchsteller aber zu, dass in der Verfügung vom 23. August 2024 eine Begründung hätte aufgeführt werden müssen. Eine solche sei von ihm allerdings anlässlich der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden. Es sei letztlich nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft notwendig erschiene, nachdem sie ihre Stellungnahme zum Tatverdacht und den Haftgründen schriftlich dargelegt habe. Zwar sei diese kurz ausgefallen, aus ihr sei aber deutlich hervorgegangen, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Haft um weitere 4 Wochen gewünscht habe.

2.2.2   In Bezug auf den Umstand, dass der betroffene Haftrichter bereits den Vorsitz bei der Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 innehatte, wird von ihm entgegnet, dass dieser Umstand keine Vorbefassung begründe, die zu einem Ausstandsgrund bei künftigen Verlängerungsentscheiden führen würde. Es sei im Übrigen üblich und jahrelange Praxis, dass jeweils der gleiche Zwangsmassnahmenrichter über die Haft einer beschuldigten Person zu entscheiden habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO können Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts nicht im gleichen Fall als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. Weitere Beschränkungen führe die Strafprozessordnung nicht auf.

2.2.3   Dem Vorwurf, D____ habe dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung eingangs keine Fragen gestellt, entgegnet dieser, er habe dem Gesuchsteller zu Beginn der Verhandlung das Wort erteilt, so dass dieser sein Haftentlassungsgesuch mündlich habe begründen können. Aus dessen Worten habe sich klar ergeben, weshalb der Gesuchsteller die Ansicht vertrete, dass eine Weiterführung der Haft nicht mehr zulässig sei. Auch der Verteidiger habe bereits im Vorfeld der Verhandlung eine umfassende Stellungnahme eingereicht. Eine persönliche Befragung der beschuldigten Person dränge sich vor allem bei der erstmaligen Haftanordnung auf. Im vorliegenden Fall habe es sich indes bereits um das dritte Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gehandelt. Die persönliche Situation des Beschuldigten sei bekannt gewesen und habe sich seit dem letzten Entscheid auch nicht wesentlich verändert. Ihm hätten sich daher keine weitergehenden Fragen aufgedrängt.

3.

3.1

3.1.1   Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).

3.1.2   Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen (BGer 5A_350/2022 vom 16. Juni 2022 E. 3). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3; BGer 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; AGE DGS.2024.6 vom 26. März 2024 E. 2.2, DGS.2023.16 vom 19. Juli 2023 E. 2.1, SB.2021.88 vom 4. April 2022 E. 3).

3.1.3   Im Haftverfahren setzt das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 Abs. 1 StPO nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an. Es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, an der Verhandlung teilzunehmen. Im Regelfall erübrigt sich eine solche Verpflichtung aufgrund des Haftantrags der Staatsanwaltschaft infolge schriftlicher Begründung samt Beilage der haftrelevanten Akten. Eine Teilnahmeverpflichtung der Staatsanwaltschaft kann sich ausnahmsweise aufdrängen, wenn Beweise zu erheben sind oder die Begründung des Haftantrags unklar erscheint (Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 225 StPO N 2). Ein grundrechtlicher Anspruch der beschuldigten Person, dass die Staatsanwaltschaft persönlich ihre Anträge vertritt, besteht nicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 225 N 4; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, Art. 225 N 3, je m.H.a. ZR 111/2012 Nr. 99 [rect.], S. 280 ff., E. 2.1 ff.). Das Ausgeführte gilt in analoger Anwendung auch für den Fall, dass im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (Art. 227 Abs. 6 StPO) oder im Haftentlassungsverfahren eine Verhandlung stattfindet (Art. 228 Abs. 4 StPO; Forster, a.a.O., Art. 227 StPO N 13 Fn 74; Ders., a.a.O., Art. 228 StPO N 6).

3.2      Zum Vorwurf des Gesuchstellers, die Verfügung vom 23. August 2024 sei ohne Begründung erlassen worden, gilt es festzuhalten, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter und der Gesuchsteller sich zu Recht darin einig sind, dass eine ursprüngliche Verfügungsbegründung notwendig gewesen wäre. Die fragliche nicht begründete Verfügung wurde allerdings nicht von D____, sondern von C____, der ursprünglich auch für die Durchführung der mündlichen Verhandlung eingeplant gewesen sein soll, erlassen. Insofern erschliesst sich nicht, wie dem Gesuchsteller bereits zu jenem Zeitpunkt ein erstes Mal Zweifel an der Unabhängigkeit von D____ aufgekommen sein sollen, obschon noch gar nicht Thema war, dass dieser die Verhandlung von C____ übernehmen wird. Die unterlassene Begründung der Verfügung kann folglich nicht gegen die Unabhängigkeit von D____ ins Feld geführt werden. Zumal dieser anlässlich der Verhandlung die Dispensation der Staatsanwaltschaft nachträglich mündlich begründet hat.

3.3      Ebenfalls keinen objektiv nachvollziehbaren Anschein der Befangenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass von einer Vorladung der Staatsanwaltschaft abgesehen wurde. Wie dargelegt wurde (E. 3.1.3), bildet die Dispensation der Staatsanwaltschaft die Regel. Nur in Ausnahmefällen drängt sich die Verpflichtung der Staatsanwalt zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf.

3.3.1   Im Umstand, dass der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft verhältnismässig kurz ausgefallen ist, kann vorliegend ein solcher Ausnahmefall nicht erblickt werden. Nachdem bereits zwei Haftanträge, eine Haftanordnungsverfügung sowie eine Verlängerungsverfügung vorlagen, ist nicht zu beanstanden, dass der weitere Haftverlängerungsantrag vom 19. August 2024 kürzer ausgefallen ist. Schliesslich darf das früher im Verfahren Gesagte als bekannt vorausgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft explizit Bezug auf die am 9. August 2024 durchgeführte parteiöffentliche Befragung von B____ nimmt.

3.3.2   Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des Gesuchstellers die Ansicht vertritt, der Tatverdacht habe sich seit der letzten Überprüfung verdichtet, kann für sich alleine nicht zur Folge haben, dass die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet werden muss. Wäre dem so, wäre die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht die Ausnahme, sondern vielmehr die Regel. Es ist die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung einer eigenen Überprüfung zu unterziehen. Genau dies hat der betroffene Richter vorliegend getan, indem er zum Schluss gekommen ist, dass sich der Tatverdacht – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – weder substanziell erhärtet noch derart abgeschwächt habe, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts neuerdings verneint werden müsste. Somit vermag der Gesuchsteller auch mit dem Vorwurf nicht zu überzeugen, der betroffene Richter erwecke den Eindruck, er habe sich bereits die Ansicht der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht und die Haft auch nicht effektiv überprüft. Im Übrigen muss sich der Tatverdacht auch nicht in jedem Fall dauernd erhöhen, um die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts weiter zu erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das Fortbestehen eines bereits bestehenden ausreichend konkreten Tatverdachts die Weiterdauer von gesetzlich zulässigen und sachlich gebotenen Zwangsmassnahmen rechtfertigen (BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 11.2, 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.4; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 197 StPO N 8a).

3.4      Der Gesuchsteller vermag im Weiteren auch aus den angeblichen Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.4.1   Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27. August 2024 geht hervor, dass D____ bereits Ausführungen zu den Besonderheiten des basel-städtischen Systems getätigt hat (Akten S. 9 ff.). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, namentlich das Beiziehen von Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen, findet Stütze in der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120). Aus deren § 10 Abs. 2 erhellt, dass, nachdem die Kriminalpolizei ihre Aufgaben gemäss § 10 Abs. 1 erledigt hat, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeht. Dem Haftverlängerungsantrag vom 22. Juli 2024 kann entnommen werden, dass das Verfahren am 11. Juli 2024 an Staatsanwältin [...] (Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) zugeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war die Staatsanwältin die Verfahrensleiterin. Für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen, wie namentlich Befragungen, stehen ihr von Gesetzes wegen Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte zur Verfügung (vgl. § 12 Abs. 1 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG 257.120). Gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft ist die Befragung von B____ vom 9. August 2024 in keiner Form zu beanstanden. Sodann lässt sich auch die Kritik des Gesuchstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei permanent verletzt worden, anhand der Akten nicht belegen.

3.4.2   Ob allenfalls Teilnahmerechte verletzt worden sind, beispielsweise bei der Befragung der Schwester des Gesuchstellers oder der Befragung von B____ vom 2. Juni 2024, wird das Sachgericht zu gegebener Zeit zu prüfen haben. Dies ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts. Dieses hätte nur einzuschreiten, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften dazu führen würde, dass der dringende Tatverdacht zu verneinen wäre. Dass dem vorliegend nicht so ist, hat der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter zutreffend festgestellt. Tatsache ist, dass im Rahmen der Befragung von B____ vom 9. August 2024, bei welchem die Verteidigung (direkt) und der Gesuchsteller (via Videozuschaltung) teilgenommen haben und der Verteidiger immerhin 23 Ergänzungsfragen stellen konnte, einerseits gemäss den Regeln der Strafprozessordnung vorgegangen wurde und B____ andererseits ihre Anschuldigung, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen erfolgt, nicht zurückgenommen hat. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Befragung vom 9. August 2024 bis zur Beendigung und inklusive eines kurzen Unterbruchs über fünf Stunden gedauert hat. Von einer grundlosen Beendigung ist folglich nicht auszugehen, zumal auch im Rahmen einer «konfrontativen Einvernahme» gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO die besonderen Opferrechte i.S.v. Art. 117 StPO explizit vorbehalten bleiben.

3.5      Auch die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft reine Verzögerungstaktik betreibe, indem sie quasi in einer Nacht- und Nebelaktion die vom IRM Basel erstellten Fotos von A____ und B____ bezogen und eine neue Begutachtung durch das IRM Bern in Auftrag gegeben habe, verfängt nicht. Tatsächlich springen in den beiden Gutachten des IRM Basel bereits auf den ersten Blick klärungsbedürftige Unsorgfältigkeiten ins Auge.

3.5.1   Im Gutachten zu den Befunden bei B____ vom 20. Juni 2024 wird vorweg das Alter des Opfers einmal mit 34 Jahren (S. 3) und ein anderes Mal mit 37 Jahren (S. 5) angegeben. Weiter werden unter den Befunden (S. 4) am Hals rechtsseitig zwei fleckige wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Bei der «Gutachterlichen Stellungnahme» werden diese Befunde dann aber mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn eine Aussage über deren mögliche Ursache getätigt.

3.5.2   Im Gutachten zu den Befunden bei A____, das ebenfalls vom 20. Juni 2024 datiert, wird als Befund unter anderem beim Haaransatz eine «leichte Gewebeschwellung» festgehalten. Weiter habe man am Rumpf rötliche kleinfleckige bis flächige, wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Auch in Bezug auf diese Verletzungen sucht man unter der «Gutachterlichen Stellungnahme» vergeblich nach einer Aussage zu deren möglichen Ursache. Sowohl die Gewebeschwellung als auch die Hautrötungen auf dem Oberkörper von A____, die auf den Fotos bereits für das ungeschulte Auge deutlich erkennbar sind, erfordern eine gutachterliche Erläuterung.

3.5.3   Bei einer Fallkonstellation, in welcher Aussagen gegen Aussagen stehen, ist es zwingend notwendig, dass diese gutachterlichen Unterlassungen nachgeholt bzw. die Unklarheiten geklärt werden. Dass dies das Verfahren zusätzlich verlängert – und zwar unabhängig davon ob das IRM Basel oder neu das IRM Bern damit beauftragt wird –, liegt in der Natur der Sache. Aus den Versäumnissen des IRM Basel kann indes keine Verzögerungstaktik seitens der Staatsanwaltschaft und erst recht keine Befangenheit des vom Ausstandsgesuch betroffenen Zwangsmassnahmenrichters abgeleitet werden. Auch liegt darin kein Grund für eine zwingende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung.

3.6      Weiter vermag der Gesuchsteller auch mit der Kritik, der betroffene Richter sei durch eine passive Verhandlungsführung aufgefallen, keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Zwangsmassnahmenrichter hat A____ zu Beginn der Verhandlung auf das Motiv des Haftentlassungsgesuchs angesprochen und ihm Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu erläutern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Fragen er dem Gesuchsteller noch hätte stellen sollen. Tatsache ist nämlich, dass der Gesuchsteller sämtliche ihm gemachte Vorwürfe weiterhin bestreitet. Auch der Gesuchsteller bringt im Übrigen keine konkreten Fragen vor, die er vom betroffenen Richter erwartet hätte. Vielmehr hatte der Verteidiger des Gesuchstellers, als er vom betroffenen Richter die Gelegenheit erhielt, seinem Mandanten weitere Fragen zu stellen, ebenfalls keine Fragen an diesen.

3.7      Schliesslich vermag der Gesuchsteller auch mit dem Argument, D____ habe bereits bei der Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 den Vorsitz inngehabt, nicht durchzudringen. Wie D____ zutreffend ausgeführt hat, führt dies nicht zu einer unzulässigen Mehrfachbefassung (BGE 143 IV 69 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 29; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich, Art. 56 N 16a). Da es, wie aufgezeigt wurde, an objektiven Hinweisen für eine Befangenheit mangelt, genügt diese Mehrfachbefassung vorliegend jedenfalls nicht für die Begründung eines Ausstandsgrunds. 

3.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Ausstandsgesuch als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

4.        

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

4.2      Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Ist das Verfahren nicht aussichtslos, ist nach der Praxis des Appellationsgerichts die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im Ausstandsverfahren zuzusprechen (AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022 E. 7.3.1, DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12 vom 10. März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019 E. 4.3). Entsprechend dieser Praxis ist der Aufwand mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Hauptverfahren zu bewilligen ist.

4.3      Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. [...] hat einen vierseitigen Schriftsatz eingereicht, was unter der Berücksichtigung des Umstands, dass er mit vorliegender Materie aufgrund der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits bestens vertraut war, mit drei Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten wird (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsbegehren gegen D____ wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, [...], wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 48.60 und Auslagenpauschale von CHF 30.–, insgesamt somit CHF 678.60, zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmenrichter D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.43 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2024 DGS.2024.43 (AG.2024.595) — Swissrulings