Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.05.2024 DGS.2024.18 (AG.2024.342)

31 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,309 mots·~7 min·3

Résumé

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.18

ENTSCHEID

vom 31. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.3 vom 10. Mai 2023)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 (SB.2022.3) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen sowie versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und neben der Verurteilungen zu einer Busse von CHF 800.– wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt. Die gegen den Gesuchsteller am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt und der Gesuchsteller (neben der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu eine Busse von CHF 800.–) unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022. Ausserdem wurde die gegen den Gesuchsteller am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt. Der Gesuchsteller wurde ausserdem für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei eine Eintragung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde, und es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30, die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– und allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 90 %.

Mit Eingabe vom 24. April 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht am 15. April 2024 in Rechnung gestellten Betrags von CHF 40'981.30 ersucht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 24. Mai 2024 gesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse mit einem Kontoauszug zu belegen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Busse von CHF 800.– nicht erlassen werden kann. Am 16. Mai 2024 reichte der Gesuchsteller den verlangten Kontoauszug ein und hielt sinngemäss am seinem Gesuch fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. Mai 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2      Das Erlassgesuch A____ des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des Appellationsgerichts vom 15. April 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 38'351.30, der Zeugenentschädigung von CHF 30.–, den reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– sowie der ausgesprochenen Busse von CHF 800.– (Gesuchsbeilage, act. 2). Der Erlass einer Busse ist im Gesetz indes nicht vorgesehen. Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse in Höhe von CHF 800.– verpflichtet. Für allfällige Gesuche um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 StGB).

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Dem Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2020 die Freiheit entzogen. Er befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bostadel im Strafvollzug. Reguläres Einkommen konnte er damit seither nicht erzielen. Aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug der Justizvollzugsanstalt Bostadel ist zu entnehmen, dass seine finanziellen Verhältnisse äusserst eng sind und er über das dort angesparte Geld ohnehin nur teilweise frei verfügen kann. In seiner Eingabe vom 7. Mai 2024 führte er glaubhaft aus, dass er auch ansonsten über keine Bankkonten verfüge und aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 wird ferner ersichtlich, dass der Gesuchsteller nebst offenen Betreibungen in Höhe von rund CHF 8'000.– und offenen Verlustscheinen in Höhe von CHF 11'500.– (Stand 15. März 2021) von 2013 (mit Unterbrüchen) bis zu seiner Inhaftierung insgesamt rund CHF 75'000.– Sozialhilfegelder bezogen hatte (AGE SB.2022.3 vom 10. Mai 2023 E. 4.4.1). Ausserdem kann dem Urteil entnommen werden, dass der Gesuchsteller nie einen Beruf erlernt hat (a.a.O., E. 3.13 und 4.4.1). Es ist damit festzuhalten, dass nicht nur die finanzielle, sondern insbesondere auch die berufliche Situation des Gesuchstellers bereits seit seinem jungen Erwachsenenalter schwierig ist. Kommt hinzu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde.

2.3      Der Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Dies wird sich in absehbarer Zeit auch nicht viel zum Besseren verändern, zumal der Gesuchsteller nach Verbüssung der Strafe für sieben Jahre des Landes verwiesen wird und ihm aufgrund des angeordneten SIS-Eintrags grundsätzlich auch der Zugang zum EU-Raum verwehrt ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es ist im Sinne der Gesellschaft viel wichtiger, dass der noch junge Gesuchsteller sich nach der Haftentlassung ohne zusätzlichen finanziellen Druck in die Gesellschaft integrieren kann. Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es daher gerechtfertigt, dem Gesuchsteller den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 40'181.30 der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 auferlegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühren zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ist; in Bezug auf die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 ausgesprochene Busse von CHF 800.– wird auf das Gesuch indessen nicht eingetreten. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 40'181.30 erlassen.

Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 verhängten Busse von CHF 800.– wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Finanzdepartment, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.05.2024 DGS.2024.18 (AG.2024.342) — Swissrulings