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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2024 DGS.2019.35 (AG.2024.594)

21 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·756 mots·~4 min·4

Résumé

Revisionsgesuch betreffend sämtliche durch B____ entschiedene Beschwerdeentscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 30.12.2024 7B_1169/2024)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2019.35

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

c/o […]

[…]

gegen

Appellationsgerichtspräsident B____                              Gesuchgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend sämtliche durch B____ entschiedene

Beschwerdeentscheide

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gelangte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an den Appellationsgerichtspräsidenten B____ und beantragte «Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er unter Verweis auf BGer 6B_1016/2018 sinngemäss geltend, da B____ «der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt» sei, sei die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt worden.

Appellationsgerichtspräsident B____ hat das Schreiben am 27. Juni 2019 der Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz zur Eröffnung eines Revisionsverfahrens weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn einer der in Art. 410 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Zuständig für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Appellationsgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG154.100).

1.2      Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 StPO). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. zum Ganzen: DGS.2024.30 vom 6. August 2024 E. 2.1).

1.3      In seinem Revisionsgesuch vom 19. Juni 2019 verweist der Gesuchsteller auf BGer 6B_1016/208 vom 7. Juni 2019, mit dem das Bundesgericht in Gutheissung einer Beschwerde des Gesuchstellers einen durch B____ als Beschwerderichter ergangenen Entscheid aufgehoben hat, mit dem dieser zwei Beschwerden gegen Nichthandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft abgewiesen hatte. Zum mit der Beschwerde gestellten Antrag des Gesuchstellers auf Feststellung, dass Richter B____ am aufgehobenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen, nahm das Bundesgericht nicht ausdrücklich Stellung. Es wies die Sache lediglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück und erklärte, es erübrige sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Hinzuweisen sei dennoch im Hinblick auf den durch die Vorinstanz ohnehin neu zu fällenden Entscheid auf BGE 137 I 340 E. 2.2.1, wonach jede Besetzung des Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019, E. 3). Mit dem Hinweis, B____ sei «der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt», verlangt der Gesuchsteller die Revision sämtlicher durch diesen ergangener Beschwerdeentscheide «in Sachen Schwindelgründungen». Infolge fehlenden Rechtsnachteils seien diese Entscheide nicht rügbar vor Bundesgericht, was nicht heisse, dass sie verfassungskonform seien.

1.4      Mögliche Anfechtungsobjekte der Revision sind gemäss Art. 410 StPO rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren. Revisionsfähig sind damit Sachurteile i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 N 21). Nicht mittels Revision abänderbar sind dagegen u.a. Beschwerdeentscheide nach Art. 397 StPO (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 N 28; Jositsch/Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, § 93 N 1587). Bereits aus diesem Grund kann daher nicht auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers betr. die durch B____ ergangenen Beschwerdeentscheide eingetreten werden. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller mit keinem Wort ausführt und auch nicht ersichtlich ist, warum B____ nicht «sachlich gerechtfertigt» sein solle. Dass die meisten der unzähligen vom Gesuchsteller beim Appellationsgericht anhängig gemachten Beschwerden vom gleichen Gerichtspräsidenten behandelt wurden, war im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 StPO durchaus sachlich gerechtfertigt. Schliesslich weist der Gesuchsteller selbst darauf hin, dass es bei den angefochtenen Entscheiden an einem Rechtsnachteil fehle. Revision kann aber gemäss Art. 410 StPO ohnehin nur verlangen, wer durch ein Urteil beschwert ist.

1.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch des Gesuchstellers offensichtlich unzulässig und unbegründet ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.

1.6      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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