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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 DG.2017.28 (AG.2018.103)

30 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,504 mots·~23 min·4

Résumé

Gesuch um Erläuterung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

DG.2017.28

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Ltd.                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ AG                                                                              Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erläuterung

betreffend das Urteil des Appellationsgerichts AZ.2010.19

vom 4. November 2011

Sachverhalt

Zwischen der A____ Ltd. (Auftraggeberin, Klägerin, Gesuchstellerin) und der B____ AG (Bank, Beklagte, Gesuchsgegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus. Vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt stellte die Auftraggeberin folgende Rechtsbegehren (vgl. Appellationsbegründung vom 13. August 2010):

           „1.  In Gutheissung der Appellation sei das Urteil [des Zivilgerichts] vom 2. Dezember 2009 aufzuheben.

2.  Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die [Auftraggeberin] abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.

     Hierbei sei die [Bank] weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung zur [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:

a)  Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten;

b)  Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;

c)  Bewertung der Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor durch die [Bank];

d)  Nachweis der für die [Bank] aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;

e)  Nachweis des vom [...] ausgewiesenen Exposure;

f)   Nachweis der vom [...] ausgewiesenen Net Present Values;

g)  Nachweis der vom [...] errechneten Kreditlimitüberschreitungen;

h)  Nachweis der von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values.

3.  Die [Bank] sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

4.  Die [Bank] sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu edieren.

     Hierbei sei die [Bank] insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____, Abteilung [...] zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:

a)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. Dezember 2006;

b)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 20. Dezember 2006;

c)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 3. Januar 2007;

d)  Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 4. Januar 2007.“

Das Appellationsgericht hiess die Appellation mit Urteil vom 4. November 2011 (AZ.2010.19) teilweise gut. Das Urteilsdispositiv lautet folgendermassen:

„In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Bank] verpflichtet,

der [Auftraggeberin] eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,

der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten, nachzuweisen,

der [Auftraggeberin] die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.

Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Bank] verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.

In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Bank] verpflichtet, der [Auftraggeberin] die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.“

Eine von der Bank gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 = BGE 139 III 49). Die Auftraggeberin stellte am 21. Dezember 2016 beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein (BGer 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 = BGE 143 III 420). Es erwog, dass für die Erläuterung eines Widerspruchs des Dispositivs mit den Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs das Appellationsgericht zuständig sei (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 423 f.).

Die Auftraggeberin stellte daraufhin mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 10. August 2017 ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 4. November 2011 mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei zu präzisieren, dass eine „umfassend dokumentierte Schlussabrechnung“ gemäss Abs. 2 des Dispositivs die unter lit. a bis e des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

2.  Es sei Abs. 2, Aufzählungszeichen 2 des Dispositivs wie folgt zu präzisieren: „[…] der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, der zum Zeitpunkt der Margin Calls bestehenden Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin], nachzuweisen. […]“

Und es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche als Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin bestanden hätten, namentlich die unter lit. a bis c des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.

3.  Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt worden seien (Abs. 3 des Dispositivs), namentlich die unter lit. a bis f des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden.

4.  Es sei in Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die gemäss diesem Urteil zu edierenden Unterlagen namentlich die unter lit. a bis d des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden.

Die Bank beantragte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017, das Erläuterungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Verfahrens AZ.2010.19 auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Die Erläuterung unterliegt der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel von Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. BGE 139 III 379 E. 2.3 S. 381 ff.; bestätigt in BGer 5A_954/2014 vom 4. Juni 2015 E. 5.2.2). Es gelangt somit dasjenige Recht zur Anwendung, das bei der Eröffnung des zu erläuternden Entscheids in Kraft gewesen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 405 ZPO N 9). Das Urteil vom 4. November 2011, dessen Erläuterung die Gesuchstellerin beantragt, ist nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet worden. Folglich beurteilt sich das Gesuch nach Art. 334 ZPO.

1.2      Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 ZPO ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 ZPO N 9; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 73; vgl. AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1). Das zu erläuternde Urteil ist von einer Kammer des Appellationsgerichts gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch von einer solchen zu beurteilen.

2.

2.1      Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Soweit der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 4).

2.2      Zweck der Erläuterung ist die klare Formulierung einer vom Gericht klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung (AGE ZB.2012.23 vom 11. März 2013 E. 2.5; vgl. OGer ZH RE150022 vom 18. Dezember 2015 E. II.3). Die fragliche Unklarheit muss auf eine mangelhafte Formulierung (Artikulationsfehler oder Erklärungsirrtum des Gerichts) zurückzuführen sein (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7221, 7382; BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 19.2; OGer ZH RE150022 vom 18. Dezember 2015 E. II.3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 3; Schwander, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Massgebend für das im konkreten Fall Gedachte und Gewollte ist der wirkliche Wille der urteilenden Richterinnen und Richter im Zeitpunkt der Beratung des ursprünglichen Entscheids (vgl. AGE ZB.2012.23 vom 11. März 2013 E. 2.5; OGer ZH LF120010 vom 21. August 2012 E. 2.2). Das Gericht hat die Prozessakten, einschliesslich der Rechtsschriften und Gerichtsprotokolle, heranzuziehen, um den eigenen seinerzeitigen Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilfällung nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage Antwort auf die aufgeworfen Fragen zu geben. Keinesfalls darf in einem Erläuterungsverfahren eine Frage erstmals entschieden werden, die bei der Urteilsfällung „vergessen“ worden ist. Die Beantwortung einer Frage, die das Gericht seinerzeit in der Beratung nicht effektiv entschieden hat, ist im Verfahren der Erläuterung ausgeschlossen (BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2; Schwander, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Hat das Gericht eine Frage nicht behandelt, kann dies im Erläuterungsverfahren nicht nachgeholt werden (Carcagni Roesler, in: Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 334 ZPO N 9).

2.3      Wenn die Vollstreckung eines Entscheids ganz oder teilweise gescheitert ist, besteht zwar ein schutzwürdiges Interesse an dessen Erläuterung (BGer 5A_841/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Erläuterungsgesuch in einem solchen Fall notwendigerweise gutzuheissen ist. Wenn ein Entscheiddispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Entscheids erforderlichen Detailgrad aufweist, kann ein Erläuterungsgesuch regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Licht der Entscheiderwägungen auszulegen, wie das Bundesgericht in seinem den vorliegenden Fall betreffenden Urteil vom 21. Juni 2017 festgestellt hat. Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. zum ganzen Absatz BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2).

2.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine unklar formulierte Anordnung im Entscheiddispositiv nur dann erläutert werden kann, wenn das Gericht die Anordnung im Zeitpunkt der Urteilsfällung klarer gedacht und gewollt hat. Eine Erläuterung ist ausgeschlossen, wenn sich das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine weiteren Gedanken über die Bedeutung einer allgemein formulierten Anordnung gemacht hat und die gewollte Anordnung damit nicht klarer oder präziser ist als die im Dispositiv zum Ausdruck gebrachte Anordnung. Da mit der Erläuterung nur eine Diskrepanz zwischen der Formulierung des Entscheids und dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung wirklich Gedachten und Gewollten beseitigt werden kann, ist für die Auslegung des Dispositivs im Licht der Erwägungen in einem solchen Fall nicht das Gericht zuständig, das den betreffenden Entscheid gefällt hat, sondern das Voll-streckungsgericht.

2.5      Wenn sich dem Entscheid im Vollstreckungsverfahren mittels Auslegung des Dispositivs im Licht der Erwägungen nicht klar entnehmen lässt, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin im Erkenntnisverfahren keine entsprechenden Anträge gestellt hat (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2). Dies trifft vorliegend zu, falls die Vollstreckung ganz oder teilweise scheitern sollte. Das Appellationsgericht übernahm im Dispositiv seines Urteils im Wesentlichen die Formulierung der Gesuchstellerin. Diese stellte keine präziseren Anträge. Die Gesuchstellerin hätte es deshalb sich selber zuzuschreiben, wenn sich das Urteil des Appellationsgerichts als nicht vollstreckbar erweisen sollte.

2.6      Die Erläuterung kann sich nur auf Gegensätze zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein und desselben Entscheids beziehen (BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422). Ein Widerspruch zwischen den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts und dem Dispositiv des Urteils des Appellationsgerichts kann auf dem Weg der Erläuterung nicht korrigiert werden (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Da im Rahmen der Erläuterung der wirkliche Wille der urteilenden Richterinnen und Richter im Zeitpunkt der Beratung des ursprünglichen Entscheids massgebend ist und das Urteil des Bundesgerichts damals noch nicht bekannt gewesen ist, kann dieses Urteil bei der Ermittlung des vom Appellationsgericht Gedachten und Gewollten nicht berücksichtigt werden. Für eine Auslegung des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts im Licht der Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts ist das Vollstreckungsgericht zuständig (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Soweit die Gesuchstellerin den beantragten Inhalt der Erläuterung auch mit den Erwägungen des Bundesgerichts begründet, kann ihr nicht gefolgt werden.

3.

Die Erläuterungsbegehren der Gesuchstellerin (Ziffern 1 bis 4) werden in den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.1 bis. 3.4) je einzeln daraufhin untersucht, ob sie den in E. 2 hiervor dargestellten Anforderungen von Art. 334 Abs. 1 ZPO genügen.

3.1      Mit Ziffer 1 Abs. 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 Abs. 1 der Appellationsbegehren verlangte die Gesuchstellerin zunächst die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die Gesuchstellerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. Im Übrigen wies es das Rechtsbegehren ab. Aus den Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass sich die Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bezieht (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.1). Die diesbezügliche Feststellung befindet sich zwar in der Erwägung betreffend die Konkretisierungen des allgemeinen Begehrens in Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appellationsbegehren, beansprucht aber offenkundig auch für das allgemeine Begehren auf Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung Geltung. Weiter ergibt sich aus den Erwägungen eindeutig, dass die Dokumentation der Schlussabrechnung Belege für die einzelnen Posten der Abrechnung umfasst, sofern die Erstellung eines Belegs nicht ausnahmsweise unüblich ist (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.2.2.1). Insoweit ist das Urteil nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht weiter gehende Gedanken zum Inhalt der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung gemacht hätte, ist nicht feststellbar. Dazu hatte es auch keinen Anlass, weil die Frage des Inhalts einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung von den Parteien im Appellationsverfahren nicht thematisiert wurde. Soweit die in Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten Informationen und Dokumente nicht Gegenstand anderer Rechtsbegehren bilden, ist auch nicht feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob diese Informationen und Dokumente Gegenstand der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung bilden oder nicht. Auch dazu bestand kein Anlass, weil die Frage von den Parteien im Appellationsverfahren nicht aufgeworfen wurde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten Informationen und Dokumente in der Konkretisierung des allgemeinen Begehrens auf Vorlage einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung in Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appellationsbegehren nicht erwähnt worden sind. Die Gesuchstellerin versucht damit im Erläuterungsverfahren ihr im Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren zu präzisieren und zu ergänzen. Dies ist unzulässig. Zusammenfassend ist die mit Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar ist, dass das Gericht die Anordnung, die Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt hat als im Dispositiv ausgedrückt.

3.2      In lit. a von Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appella-tionsbegehren verlangte die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihr „für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert“ eine „Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Gesuchsgegnerin] als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Gesuchstellerin] dienten“, nachzuweisen. Das Appellationsgericht verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin „für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Gesuchsgegnerin] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Gesuchstellerin] dienten, nachzuweisen“ (Dispositiv des Urteils vom 4. November 2011 Abs. 2, 2. Aufzählungszeichen). Aus den Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass in der Aufstellung alle Vermögenspositionen aufzuführen sind, die zwischen November 2006 und Januar 2007 vorhanden und als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verpfändet gewesen sind. Das Appellationsgericht erwog, der Einwand der Gesuchsgegnerin, das Rechtsbegehren sei ungenügend substantiiert, weil nicht definiert werde, für welche Positionen, welche Zeiträume und welche Vertragsbeziehung der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich, weil es um die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, alle verpfändeten Werte und einen bestimmten Zeitraum von drei Monaten gehe (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.1). Damit ist auch klar, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Vermögensposition in der Aufstellung aufzuführen ist, nicht relevant ist, ob sie von der Gesuchsgegnerin bei den Berechnungen, die sie ihren Margin Calls zugrunde gelegt hat, tatsächlich berücksichtigt worden ist oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus den Erwägungen eindeutig, dass zur Erfüllung der Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge genügt und eine besondere Dokumentation nicht erforderlich ist (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.1). Insoweit ist das Urteil nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht weiter gehende Gedanken zum Inhalt der lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin gedient haben, gemacht hätte, ist nicht feststellbar. Dazu hatte es auch keinen Anlass, weil die Frage des Inhalts einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, – abgesehen von der gemäss den Erwägungen des Appellationsgericht unzutreffenden Behauptung der Gesuchsgegnerin, im Rechtsbegehren werde nicht definiert, für welche Positionen, welche Zeiträume und welche Vertragsbeziehungen ein Nachweis verlangt werde (Appellationsantwort, Rz. 13) – von den Parteien im Appellationsverfahren nicht thematisiert wurde. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob die in Ziffer 2 der Erläuterungsbegehren namentlich erwähnten Vermögenspositionen in der Aufstellung aufzuführen sind oder nicht. Auch dazu bestand kein Anlass, weil die Frage im Appellationsverfahren nicht aufgeworfen wurde. Mit Ziffer 2 der Erläuterungsbegehren versucht die Gesuchstellerin, ihr im Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren im Erläuterungsverfahren nachträglich zu präzisieren und zu ergänzen. Dies ist unzulässig. Zusammenfassend ist die mit Ziffer 2 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar ist, dass das Gericht die Anordnung, die Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen nachzuweisen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt hat als im Dispositiv ausgedrückt.

3.3      Mit Ziffer 2 der Klagebegehren bzw. Ziffer 3 der Appellationsbegehren verlangte die Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. Das Appellationsgericht hiess dieses Rechtsbegehren unter unveränderter Übernahme des von der Gesuchstellerin verwendeten Wortlauts gut (Dispositiv des Urteils vom 4. November 2011 Abs. 3). Aus den Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass die Gesuchsgegnerin damit verpflichtet worden ist, der Gesuchstellerin detailliert und nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, auf der Grundlage welcher Kennzahlen sie die Margennachforderungen wie berechnet hat (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.1.3.2 f.). Insoweit ist das Urteil nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht eine Meinung gebildet hätte, um welche Kennzahlen und welche Berechnungen es sich dabei handelt, ist nicht feststellbar. In den Erwägungen wurde vielmehr festgehalten, die in den Rechtsschriften über viele Seiten ausgetragene Kontroverse zwischen den Parteien, wie die Gesuchsgegnerin die Marge zu berechnen habe, sei ohne Relevanz für die Beurteilung der Rechenschaftsablegungspflicht (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.1.3.3). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob die in Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren namentlich erwähnten Informationen für eine detaillierte und nachvollziehbare Auskunft, auf der Grundlage welcher Kennzahlen die Margennachforderungen wie berechnet worden sind, erforderlich sind oder nicht. Dazu hatte es auch keinen Anlass, weil die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren nicht konkretisiert hatte. Mit Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren versucht die Gesuchstellerin, ihr im Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren im Erläuterungsverfahren nachträglich zu präzisieren und zu ergänzen. Dies ist unzulässig. Zusammenfassend ist die mit Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar ist, dass das Gericht die Anordnung, die Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt hat als im Dispositiv ausgedrückt.

3.4

3.4.1   Mit Ziffer 3 der Klagebegehren bzw. Ziffer 4 der Appellationsbegehren verlangte die Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Edition sämtlicher im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege. Insbesondere wurde die Edition der Aufzeichnungen und Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen C____ und D____, Abteilung [...], namentlich derjenigen vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie vom 3. und 4. Januar 2007, verlangt. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wies es das Klagebegehren Ziffer 3 bzw. Appellationsbegehren Ziffer 4 ab (Dispositiv des Urteils vom 4. November 2011 Abs. 4). Bereits aus dem Wortlaut des Dispositivs ergibt sich klar, dass mit „Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____“ nur Aufzeichnungen und Protokolle dieser Telefonate gemeint sind und nicht allfällige weitere „sich aus den tel. Aufzeichnungen vom 18.12.2006, vom 20.12.2006, vom 03.01.2007 und vom 04.01.2007 zwischen Herrn C____ und Herrn D____ ergebenden Protokolle und Unterlagen“ (Ziffer 4 lit. c der Erläuterungsbegehren). Zum Nachweis weiterer Dokumente, auf die in den Telefonaten Bezug genommen worden war, ist die Gesuchsgegnerin nur im Rahmen von Abs. 2, 3. Aufzählungszeichen des Dispositivs des Urteils vom 4. November 2011 verpflichtet (vgl. hierzu E. 3.4.2 hiernach). Dies wird durch die Erwägungen bestätigt. Die Editionspflicht wird primär damit begründet, dass Telefonate zwischen den Vertragsparteien der Korrespondenz zwischen den Parteien gleichzusetzen seien, über deren Inhalt unabhängig von einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.4.3.2.2). Folglich müssen die zu edierenden Aufzeichnungen und Protokolle den Inhalt der Telefonate zwischen C____ und D____ betreffen und nicht denjenigen allfälliger interner Telefonate zwischen Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin. Schliesslich ergibt sich auch aus den Erwägungen zu den Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h, dass mit „Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____“ nur Aufzeichnungen und Protokolle des Inhalts dieser Telefonate gemeint sind. Dort wird festgehalten, dass der Gesuchstellerin „mit der Offenlegung der entsprechenden Telefonprotokolle“ der Beweis ermöglicht wird, dass anlässlich der zwischen C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 auf vom [...] ausgewiesene Exposures und Net Present Values Bezug genommen worden ist (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.2.2). Aus dem Dispositiv und den Erwägungen ergibt sich damit eindeutig, dass die in Ziffer 4 der Erläuterungsbegehren namentlich genannten Bestandteile von der Pflicht zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ gemäss Abs. 4 des Dispositivs des Urteils vom 4. November 2011 nicht erfasst werden. Insoweit ist das Urteil nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung.

3.4.2   In lit. e bis h von Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appellationsbegehren verlangte die Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, ihr für die Monate November 2006 bis Januar 2007 die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values sowie die von diesem errechneten Kreditlimitüberschreitungen und die von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden war, nachzuweisen. Im Übrigen wurde das Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h abgewiesen (Dispositiv des Urteils vom 4. November 2011 Abs. 2, 3. Aufzählungszeichen). Zur Begründung der teilweisen Gutheissung erwog das Appellationsgericht, bei den mit den Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h herausverlangten Dokumenten des [...] und der Abteilung [...] handle es sich zunächst um interne Dokumente, die der internen Entscheidbildung der Gesuchsgegnerin gedient hätten. Die Gesuchsgegnerin müsse nicht dokumentieren, welche Werte intern von verschiedenen ihrer Organe genannt worden seien, und müsse ihre interne Entscheidfindung nicht offenlegen. Dies gelte allerdings nur soweit, als sie diese interne Entscheidfindung auch intern gehalten habe. Soweit sie sich dagegen im Verkehr mit der Gesuchstellerin auf solche internen Quellen bezogen und entsprechende Kennzahlen (Exposure und Net Present Value) übermittelt habe, seien die internen Abklärungen zum Teil der das Auftragsverhältnis betreffenden Kommunikation zwischen den Parteien geworden und daher im Rahmen der Rechenschaftsablegung offenzulegen. Aufzeichnungen von Informationen, die das Vertragsverhältnis beträfen und die der Beauftragte dem Auftraggeber schriftlich, elektronisch oder telefonisch erteilt habe, seien der das Auftragsverhältnis betreffenden Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien, über deren Inhalt grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei, gleichzustellen (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.2.1). Aus diesen ausschliesslich der Begründung des Entscheids über das Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h dienenden Erwägungen kann offensichtlich nicht geschlossen werden, das Appellationsgericht habe die Gesuchsgegnerin verpflichten wollen, der Gesuchstellerin alle internen Dokumente, auf die sich die Gesuchsgegnerin im Verkehr mit der Gesuchstellerin bezogen hat, offenzulegen. Eine solche Verpflichtung wäre höchstens in der Form der teilweisen Gutheissung des ersten Satzes von Ziffer 3 der Klagebegehren bzw. Ziffer 4 der Appellationsbegehren möglich gewesen. Abgesehen von der Verpflichtung zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 wurde das Klagebegehren Ziffer 3 bzw. Appellationsbegehren Ziffer 4 jedoch abgewiesen. Zur Begründung erwog das Appellationsgericht, auch im Rahmen der Geltendmachung des selbstständigen Herausgabeanspruchs des Auftraggebers müsse prozessual eine konkrete Bezeichnung der verlangten Unterlagen gefordert werden. Dies müsse gerade mit Bezug auf Unterlagen gelten, die vom Beauftragten im Rahmen seiner Geschäftsführung selber produziert oder beigezogen worden seien. Erst eine solche konkrete Bezeichnung ermögliche denn auch die Prüfung, ob es sich bei den verlangten Unterlagen um interne Akten handle oder nicht und ob die darin enthaltenen Informationen Gegenstand der Rechenschaftspflicht seien. Das nicht näher spezifizierte Klagebegehren Ziffer 3 Abs. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 sei deshalb abzuweisen. So wie dieses Begehren gestellt worden sei, könne es nicht zum vollstreckbaren Urteilsdispositiv erhoben werden. Dies sei jedoch Voraussetzung für ein hinreichend konkretisiertes Rechtsbegehren (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.4.3.1). Aus diesen Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass das Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin unabhängig davon, ob materiell allenfalls ein weiter gehender Rechenschaftsanspruch bestanden hat, zu einer über die im Dispositiv ausdrücklich genannten Gegenstände hinausgehenden Rechenschaftsablegung weder hat verpflichten wollen noch verpflichtet hat. Damit ist das Urteil auch insoweit klar und entbehren die mit Ziffer 4 der Erläuterungsbegehren verlangten Präzisierungen der Grundlage.

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass den Erläuterungsbegehren nicht entsprochen werden kann und dass das Erläuterungsgesuch insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 18; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 334 ZPO N 17). Da das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zugestellt worden ist und diese eine solche eingereicht hat, hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 334 ZPO N 17).

4.2      Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Ziffer 4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810, in Kraft bis 31. Dezember 2017) und § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810, in Kraft seit 1. Januar 2018) auf CHF 2'000.– festgesetzt.

4.3      Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Zivilsachen bemisst sich das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) nach dem Streitwert. Die Parteien äusserten sich weder im Appellationsverfahren noch im Erläuterungsverfahren zum Streitwert. Dieser ist deshalb in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu schätzen. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 betrifft Rechenschaftsansprüche im Zusammenhang mit Margin Calls mit einem Nachschussbetrag von insgesamt mehr als CHF 5 Mio. Der Streitwert der mit diesem Urteil beurteilten Klage wird deshalb auf mindestens CHF 500'000.– geschätzt. Die Honorarordnung enthält keine Bestimmungen zur Bemessung des Honorars in Erläuterungsverfahren. Die der Gesuchsgegnerin geschuldete Parteientschädigung ist deshalb in analoger Anwendung der Bestimmungen für vollstreckungsrechtliche Verfahren zu bemessen. Gemäss § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in vollstreckungsrechtlichen Verfahren einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10'000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20'000.–. Bei einem Streitwert von über CHF 200'000.– bis CHF 500'000.– beträgt das Grundhonorar für den ordentlichen Prozess CHF 14'300.– bis CHF 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 11 HO). Das vorliegende Erläuterungsverfahren war zwar sehr aufwendig, aber nicht ausserordentlich aufwendig. Die Parteientschädigung wird deshalb auf CHF 10'000.– festgesetzt.

Die Gesuchsgegnerin ist gemäss dem UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die Mehrwertsteuer, die ihr ihr Rechtsvertreter auf den Anwaltskosten für den Prozess im Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit in Rechnung stellt, als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]). Durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird sie demnach finanziell nicht belastet, so dass die Gesuchstellerin keine Mehrwertsteuer zu entschädigen hat, zumal die Gesuchsgegnerin keinen ausdrücklichen und begründeten anderslautenden Antrag stellt (vgl. zur neueren Praxis des Appellationsgerichts betreffend die Anrechnung der Mehrwertsteuer bei Parteientschädigungen AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 6.3).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Das Gesuch um Erläuterung des Urteils des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011 wird abgewiesen.

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens von CHF 2'000.– und hat der Gesuchsgegnerin für das Erläuterungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

DG.2017.28 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 DG.2017.28 (AG.2018.103) — Swissrulings