Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.4
ENTSCHEID
vom 16. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Strafbefehl V151023 036 vom 23. Oktober 2015
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin) wurde wegen einer Verkehrsübertretung am 8. Juni 2014 mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– belegt. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde ihr am 7. August 2014 eine Widerhandlungsanzeige in französischer Sprache zugestellt. Mit dieser wurde ihr die Busse von CHF 120.– bzw. umgerechnet € 100.– in Rechnung gestellt und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Als nach zwei weiteren, identischen Widerhandlungsanzeigen vom 2. Oktober 2014 und 16. April 2015 keine Zahlung einging, wurde die Angelegenheit am 15. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft überwiesen, welche am 23. Oktober 2015 einen Strafbefehl erliess. Dieser wurde der Gesuchstellerin am 3. November 2015 zugestellt. Beigefügt war eine Rechnung über nunmehr CHF 328.60 (CHF 120.– Busse, CHF 200.– Gebühren und CHF 8.60 Verfahrensauslagen). Am 27. November 2015 ging bei der Staatsanwaltschaft ein undatiertes Schreiben der Gesuchstellerin ein, mit welchem sie sinngemäss Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Schreiben der Gesuchstellerin samt den Akten an das Strafgericht.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 trat die Strafgerichtspräsidentin auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 12. Januar 2016 in französischer Sprache eröffnet.
Mit undatierter Eingabe an das Appellationsgericht vom Januar 2016 wendet sich die Gesuchstellerin weiterhin gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Gesuchstellerin beantragte gegenüber der Strafgerichtspräsidentin sinngemäss eine Wiederherstellung der Einsprachefrist, indem sie geltend machte, sie habe den Strafbefehl nicht verstanden. An diesem Antrag hält sie offensichtlich nicht mehr fest. Sie bringt neu vor, dass sie am 15. Januar 2016 den ursprünglichen Scheck retourniert erhalten habe, mit welchem sie die Busse bereits am 28. Januar 2015 habe begleichen wollen. Ihr Schreiben richtet sich somit gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 und ist deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsgesuchs zu beurteilen.
1.2 Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO [EG StPO, SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO; zum Ganzen statt vieler: AGE DG 2014.12 vom 5. Januar 2015; DG 2014.5 vom 16. Juni 2014; DG 2013.15 vom 15. November 2013).
1.3 Die Gesuchstellerin ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), so dass auf das Gesuch insoweit einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision nur verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbei zu führen. Nach Art. 410 lit. b und c StPO kann eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren verlangt werden und Art. 410 Abs. 2 StPO sieht schliesslich die Revision wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 StPO bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als gegeben, so ergeht ein Nichteintretensentscheid.
2.2 Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; BGer 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tataschen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheids so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder mindestens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004; BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES. 2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 1, 2, 5 und Art. 413 StPO N 5). In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartenden Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die Gesuchstellerin brachte in der sinngemäss erhobenen Einsprache vor, sie habe bereits am 20. Januar 2015 einen Scheck über € 100.– geschickt, um die Busse zu bezahlen. Diesem Schreiben legte sie ein Scheck über € 111.05 bei, mit welchem sie die Busse nun bezahlen wolle, da sie annehme, ihr erster Scheck sei nicht angekommen. Mit Eingabe vom Januar 2016 macht sie nun sinngemäss ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem sie vorbringt, ihr angeblich bereits am 28. Januar 2015 verschickter Scheck sei erst am 15. Januar 2016 an sie zurückgesandt worden.
2.3.2 Mit ihrem Anliegen kann sie offensichtlich nicht durchdringen. Von der Gesuchstellerin wird nicht glaubhaft dargelegt, dass sie erst im Januar 2016 – ausgerechnet drei Tage nach Erhalt des Nichteintretensentscheids der Strafgerichtspräsidentin – ihren ursprünglichen Scheck von der Post retourniert bekommen hat. Sie legt zwar ihrem Revisionsgesuch die Kopie einer Retourenanzeige bei. Dieser kommt aber keinerlei Beweiskraft zu, weil auf ihr Ausschnitte diverser Briefsendungen abgebildet sind, welche die Gesuchstellerin offensichtlich ausgeschnitten, zusammengeklebt und kopiert hat. Aufgrund dieser „Collage“ ist bspw. nicht erkennbar (und schon gar nicht belegt), ob der Retourenvermerk zum aufgeklebten Adressteil gehört. Auf beiden eingereichten Kopien ist auch nirgends ersichtlich, wann die Gesuchstellerin eine Retoursendung erhalten hätte – der einzige lesbare Poststempel datiert vom 28. Januar 2015 und wird von der Gesuchstellerin der Sendung des ursprünglichen Schecks zugeordnet. In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass die Gesuchstellerin in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl noch geltend machte, der erste Scheck datiere vom 20. Januar 2015, während die beigelegte Kopie das Datum 31. Dezember 2014 trägt und, wie erwähnt, das Versandcouvert den Poststempel des 28. Januars 2015.
2.3.3 Selbst wenn aber die Gesuchstellerin bereits im Januar 2015 einen Scheck zur Begleichung der Busse versandt hätte und dieser ihr erst im Januar 2016 retourniert worden wäre, könnte ihr das nicht weiterhelfen. So wurde sie bereits in der Widerhandlungsanzeige vom 7. August 2014 ausdrücklich und in französischer Sprache darauf hingewiesen, dass sie die Busse innert 30 Tagen zu begleichen habe, worauf das Verfahren ohne Prozesskosten definitiv abgeschlossen werde. Im Falle einer Nichtbezahlung innert dieser Frist werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Dass dies letztendlich erst im Juni 2015 geschah, konnte die Gesuchstellerin nicht voraussehen. Auch die 30–Tagesfrist der erneuten Widerhandlungsanzeige vom 2. Oktober 2014 wäre mit einer Begleichung der Busse im Januar 2015 nicht eingehalten. Durch die Nichteinhaltung der 30–Tagesfrist hat sie selbst den Grund für das Erwachsen von Verfahrenskosten gesetzt und diese somit, wie angekündigt, zu tragen. Ihrer geltend gemachten neuen Erkenntnis fehlt es damit zum Vornherein an der Erheblichkeit. Insbesondere hätte der angeblich mit rund 4-monatiger Verspätung im Januar 2015 ausgestellte Scheck sie nicht davon entbunden, rechtzeitig aktiv zu werden, als sie von den Behörden dennoch belangt wurde. Spätestens nach Erhalt der dritten Widerhandlungsanzeige vom 16. April 2015 hätte die Gesuchstellerin zu erkennen geben müssen, dass sie ihrer Ansicht nach die Busse bereits bezahlt habe. Sie hat nach eigenem Bekunden aus dem Erhalt des Strafbefehls geschlossen, dass die Behörden ihren ersten Scheck nicht eingelöst hatten und dann auch sogleich einen weiteren Scheck über nunmehr € 111.05 ausgestellt – daraus kann geschlossen werden, dass sie sich sicher war, dass ihr angeblicher Zahlungsversuch mit dem ersten Scheck gescheitert war. Dann aber hätte sie auch die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erheben können. Der Erhalt der Retoursendung brachte ihr insoweit keine neue Erkenntnis und erweist sich folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als erheblich. Die Revision darf denn auch nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O. Art. 410 StPO N 37, 42; BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f.; zum Ganzen: AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES. 2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2). Genau dies wird aber mit der vorliegenden Eingabe bezweckt.
2.4 Das Revisionsgesuch erweist sich demnach bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
3.
Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.