Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.09.2016 DG.2016.18 (AG.2016.662)

29 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·759 mots·~4 min·4

Résumé

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2016.18

ENTSCHEID

vom 29. September 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]   

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)

betreffend das Berufungsverfahren BEZ.2015.55

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies das Appellationsgericht die Berufung von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2015 ab. Gleichzeitig wies es das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten für das damalige Berufungsverfahren BEZ.2015.55 von CHF 400.–.

Mit Schreiben vom 6. September 2016 wurde der Gesuchsteller für den noch offenen Betrag von CHF 270.– gemahnt. Mit Eingabe vom 8. September 2016 stellte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht einen Antrag auf nachträglichen Erlass der Gerichtskosten für das Verfahren BEZ.2015.55 und reichte als Beleg ein Schreiben seines Arbeitgebers ein, wonach er ab 1. August 2016 keine Lohnfortzahlung erhalte.

Erwägungen

1.

Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 8. September 2016 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2015.55 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 hat der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_583/2015). Damit ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 18. September 2015 und damit auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.

2.

Ein Kostenerlass nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (vgl. Rüegg, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.) Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Vor­aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; AGE DG.2014.19 vom 5. September 2014 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 ZPO N 2 mit weiteren Hinweisen).

Das Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 entschieden, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Berufung aussichtslos sei. Mit einer Gutheissung des vorliegenden Gesuchs würde folglich das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Wurde das Kostenerlassgesuch im damaligen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus dem Verbot der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege folgt deshalb, dass dem Gesuchsteller die Gerichtskosten auch nicht nachträglich erlassen werden können.

Im Übrigen wäre auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit seiner Eingabe vom 8. September 2016 reicht der Gesuchsteller ein Schreiben seines Arbeitgebers ein, wonach er ab dem 1. August 2016 aufgrund seiner über drei Woche dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit keine Lohnfortzahlung mehr erhalte. Damit wird die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit allerdings nicht nachgewiesen. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die noch offenen Gerichtskosten von CHF 270.– innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren zu bezahlen.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens BEZ.2015.55 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 270.– zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren BEZ.2015.55 wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.