Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2014.28
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…] Gesuchsteller
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen
Ausstandbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
B_____
(im Verfahren SG.2014.183)
Sachverhalt
Gegen A_____ ist am Strafgericht ein Verfahren hängig. Im Hinblick auf die auf den 5. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung hat A_____ am 15. November 2014 verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge gestellt, welche vom instruierenden Strafgerichtspräsidenten B_____ mit Schreiben vom 18. November 2014 mehrheitlich abschlägig beantwortet worden sind. Mit Eingabe vom 21. November 2014 an das Appellationsgericht hat A_____ Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge erhoben und beantragt, den Gerichtspräsidenten B_____ wegen Befangenheit auszuwechseln. B_____ hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 das Ausstandsbegehren als „abwegig“ bezeichnet und auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat am 7. Dezember 2014 eine „Replik“ eingereicht, mit der er seine bisherigen Ausführungen ergänzt hat. Die Einzelheiten seiner Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Nicht zulässig ist die Beschwerde jedoch gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO), jedenfalls sofern diese keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 393 N 13). Solche Anordnungen können gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung ist ein derartiger verfahrensleitender Entscheid, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, zumal die Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt werden können (Art. 65 Abs. 2, 331 Abs. 3 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge ist daher nicht einzutreten.
1.2 Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Die Besetzung der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten, in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 20 N 4 f.) – wird weder im EG StPO noch im GOG explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO ausgeführt, dass die Kommission „die Einrichtung des Beschwerdegerichts als Einzelgericht beschlossen hat“ (S. 11). Daraus folgt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts als Einzelgericht auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2).
Der Gesuchsteller ist als Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert. Zwar hätte er nach dieser Bestimmung sein Gesuch zunächst dem Verfahrensleiter des Strafgerichts stellen müssen, welcher es – wenn er ihm nicht von sich aus nachkommen wollte – zusammen mit einer Stellungnahme an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten müssen. Dass der Gesuchsteller das Gesuch direkt beim Appellationsgericht eingereicht hat, schadet indessen nicht. Die Verfahrensleiterin des Beschwerdegerichts hat das Gesuch zur Stellungnahme dem Strafgerichtspräsidenten zustellt.
2.
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BE.2009.1004 vom 20. August 2010; AGE 354/2009 vom 8. September 2009, 14/2009 vom 23. Juli/7. August 2009, 968/2008 vom 26. Januar 2009).
Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in den Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a StPO), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der Strafgerichtspräsident als Verfahrensleiter seine Verfahrens- und Beweisanträge abgewiesen hat. Es ist gemäss Art. 331 StPO Aufgabe des Verfahrensleiters, über die Zulassung von Beweisanträgen vorläufig zu entscheiden. Der Gesuchsteller begründet nicht, inwiefern die Ablehnung seiner Beweisanträge auf eine Befangenheit oder unzulässige Vorbefasstheit des Strafgerichtspräsidenten hinweisen soll. Der blosse Umstand, dass seine Anträge abgewiesen worden sind, reicht dafür jedenfalls nicht aus (vgl. BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit Hinweisen).Der Gerichtspräsident hat die Ablehnung im Übrigen objektiv und nachvollziehbar begründet.
2.3 Auch dass der Strafgerichtspräsident die Zuständigkeit der baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden und somit des Strafgerichts Basel-Stadt bejaht hat, weist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht auf seine Befangenheit hin. Auch diesen Entscheid hat er objektiv begründet. Dass der Gesuchsteller die ihm vorgeworfene, gemäss Anklage in Basel-Stadt stattgefundene, falsche Anschuldigung bestreitet, hat keinen Einfluss auf den nach Art. 31 StPO zu bestimmenden Gerichtsstand, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse der Gerichtspräsident daran haben sollte, dass das Verfahren vor den hiesigen Gerichten geführt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller – wenn er den Gerichtsstand Basel-Stadt bestreitet – unverzüglich nach Kenntnis der Übernahme des Falls durch die hiesige Staatsanwaltschaft die Überweisung des Falls an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde hätte verlangen müssen (Art 41 Abs. 1 StPO). Einen ablehnenden Entscheid hätte er mit Beschwerde anfechten können (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die Thematisierung der Gerichtsstandfrage erst vor Strafgericht ist verspätet.
2.4 Inwiefern der Strafgerichtspräsident befangen sein soll, weil er mit der ehemaligen Verlegerfamilie der […] Zeitung verwandt ist, ist ebenfalls unerfindlich. Die fraglichen Personen sind in das vorliegende Verfahren nicht involviert. Dass in der […] Zeitung wie auch in allen anderen Basler Medien die Vorfälle an einer öffentlichen Schule, welche zum vorliegenden Verfahren geführt haben, thematisiert worden sind, begründet keinen Anschein von Befangenheit des Gerichtspräsidenten.
2.5 Dass der Gerichtspräsident die Aufforderung des Gesuchstellers, nicht ihn, sondern „die Damen und Herren, die mich in diesen Albtraum hineingeritten haben, endlich zu verurteilen“, mit dem Hinweis beantwortet hat, dass die entsprechenden Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sind, weist ebenfalls nicht auf eine Befangenheit seinerseits hin. Zu einer Wiederaufnahme dieser Verfahren, wie vom Gesuchsteller verlangt, wäre er denn auch gar nicht befugt.
2.6 Schliesslich lässt auch die Ablehnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch den Gerichtspräsidenten nicht auf eine Befangenheit schliessen, zumal der vom Gesuchsteller angegebene Grund für den Vertrauensverlust in seinen Anwalt – der Umstand, dass dieser angeblich entgegen seiner Weisung keinen Befangenheitsantrag gegen Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger gestellt haben soll – nicht zutraf (vgl. AGE DG.2014.10 vom 3. Dezember 2014).
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen nicht einzutreten und das Ausstandsbegehren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– zu Lasten des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.