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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2014 DG.2013.26 (AG.2014.60)

21 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,721 mots·~9 min·1

Résumé

Ausstandsbegehren

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

DG.2013.26

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 21. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____                                                                                         Gesuchstellerin

[…]  

vertreten durch […]  

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen die Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und den Richter am Appellationsgericht Dr. Jeremy Stephenson

(im Verwaltungsrekursverfahren VD.2013.129)

Sachverhalt

A_____, geb. […] 1973, von Thailand, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein. Sie heiratete am […] 2003 in Basel den Schweizer B_____ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Ehe wurde am 20. September 2011 geschieden, worauf A_____ am […] 2011 ihren Landsmann C_____ ehelichte und am 9. Dezember 2011 ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Das Migrationsamt verfügte am 13. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A_____. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab. Hiergegen hat A_____ beim Regierungsrat Rekurs erhoben, welcher die Sache am 26. Juni 2013 gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht überwiesen hat. Mit Replik vom 9. Oktober 2013 in jenem Verfahren (VD.2013.129; nachfolgend: "Hauptverfahren") liess A_____ den Ausstand der Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen und Dr. Claudius Gelzer sowie des Richters am Appellationsgericht Dr. Jeremy Stephenson wegen Vorbefassung beantragen, worüber mit vorliegendem Zwischenentscheid zu befinden ist. Die Genannten haben je schriftlich zum Ausstandsbegehren Stellung genommen und erachten sich allesamt als unbefangen. Das JSD hat auf eine Vernehmlassung zu deren Stellungnahmen verzichtet, und von der Gesuchstellerin ist dazu keine Vernehmlassung eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieser Zwischenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Über Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Beteiligung von drei Richtern genügt.

2.

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die fraglichen Richter bereits einen Rekurs gegen einen Entscheid des JSD in Sachen C_____ beurteilt hätten (Verfahren VD.2013.3). Dabei hätten sie sich vorfrageweise mit der im vorliegenden Hauptverfahren zu beurteilenden Angelegenheit der Gesuchstellerin beschäftigt. Sie könnten daher diese Angelegenheit nicht unbefangen beurteilen.

Die Gesuchstellerin legt zwar nicht dar, inwiefern zwischen dem vorliegenden Hauptverfahren und dem von ihr herangezogenen Verfahren VD.2013.3 ein Zusammenhang bestehen soll, in welcher Weise sich die Mitglieder des Gerichts in jenem Verfahren mit der in vorliegender Hauptsache zu beurteilenden Angelegenheit beschäftigt haben sollen, und inwiefern sich daraus eine Befangenheit ergeben soll. Weil indes das Ausstandsgesuch gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin aus materiellen Gründen abzuweisen sein wird, kann offen gelassen werden, ob es ausreichend begründet ist.

3.

3.1      Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f. m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.; BGE 134 I 20 E. 4.2 S.  21; BGE 131 I 24  E. 1.1 S. 25; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, m.H.). Im kantonalen Verfahrensrecht wird dieser Anspruch durch die Regeln über den Austritt und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert. So kann eine Partei im Verwaltungsverfahren gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 42 Abs. 7 GOG einen Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder Mitarbeiter ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010). Bei der Beurteilung der Unbefangenheit stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Gefordert wird, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.; BGer 1C_52/211 vom 23. März 2011). Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1).

3.2

3.2.1   Dem von der Gesuchstellerin angerufenen Urteil VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 liegt zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der aus Thailand stammende C_____ im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist ist und am […] 2003 die Schweizerin D_____ geheiratet hat. In der Folge hat er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten; die Ehe wurde am 4. Juni 2004 geschieden. Am 14. Juni 2005 heiratete C_____ die Schweizerin E_____ und erhielt erneut die Aufenthaltsbewilligung. Am 24. November 2009 wurde auch diese zweite Ehe geschieden, worauf das Migrationsamt am 6. Dezember 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von C_____ verfügt hat. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich nur den Anspruch des C_____ auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner beiden ersten, mit Schweizerinnen geschlossenen Ehen geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass er sich dafür nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen kann (VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 2 und 3).

3.2.2   Demgegenüber wird im vorliegenden Hauptverfahren in erster Linie die schon vor den Vorinstanzen umstrittene Frage zu prüfen sein, ob die schriftliche Erklärung der Gesuchstellerin und ihres seinerzeitigen Ehegatten B_____ vom 3. November 2008, wonach die Ehe tatsächlich gelebt werde und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden, falsche Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG darstellen, gestützt worauf die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden konnte. Auch wird es um die Frage gehen, ob die Ehe der Gesuchstellerin mit B_____ mehr als drei Jahre gedauert hat und ihr in der Folge ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusteht oder nicht.

3.2.3   Damit ist festzuhalten, dass diese beiden Verfahren nichts miteinander zu tun haben: Dort ging es um die Frage, ob aus den früheren Ehen des C_____ mit seinen beiden ehemaligen Schweizer Ehegattinnen ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden konnte, hier darum, ob die Gesuchstellerin aus der früheren Ehe mit ihrem ehemaligen Schweizer Ehegatten ein Aufenthaltsrecht abzuleiten vermag. Auch wenn die beiden Fragestellungen eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, so ist doch keine Identität der Personen oder der Streitsachen zu erkennen. Insoweit sind keine Anknüpfungspunkte dafür ersichtlich, dass die Richterpersonen in jenem Verfahren im vorliegenden Hauptverfahren voreingenommen sein könnten oder dieses nicht mehr offen erschiene.

3.3      Das Verwaltungsgericht hat im Urteil betreffend C_____ auf die aktuellen Umstände und die Beweislage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abgestellt und daher weiter geprüft, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 2 und 4). Unter Berücksichtigung von C_____s Alter bei der Einreise in die Schweiz, der persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und in der Heimat Thailand, seiner Integration hier wie dort, der Sprachkenntnisse, des Betreibungs-, Verlustschein- und des Strafregisterauszugs sowie seiner nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung vom 6. Dezember 2010 am […] 2011 geschlossenen Ehe mit der Gesuchstellerin hat es diese Frage verneint. Hinsichtlich dieser neu eingegangenen Ehe war im Lichte von Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine intakte familiäre Beziehung zu einem Familienangehörigen – also der Gesuchstellerin – besteht, der ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund eines schweizerischen Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung zusteht. Angesichts des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung der Gesuchstellerin, welcher mit dem im vorliegenden Hauptverfahren angefochtenen Rekursentscheid des JSD vom 20. März 2013 bestätigt wurde, konnte nicht von einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Gesuchstellerin ausgegangen werden, auch wenn der Widerruf infolge Anfechtung des Rekursentscheids des JSD mittels Verwaltungsrekurs in vorliegender Hauptsache nicht rechtskräftig war (VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 4.3). Diese Tatsachenfeststellung stellt jedoch keine Vorbefassung dar, denn über die im vorliegenden Hauptverfahren interessierenden Fragen wurde gerade nicht entschieden, auch nicht vorfrageweise. Insbesondere wurde auch nicht darüber befunden, ob der Gesuchstellerin die Niederlassungsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht entzogen worden sei. Etwas anderes macht die Gesuchstellerin selber nicht geltend. Es ist also nicht davon auszugehen, dass sich die Richter in jenem Verfahren bereits in einem Mass festgelegt hätten, das sie im vorliegendem Hauptverfahren nicht mehr als unvoreingenommen und dieses als nicht mehr offen erscheinen liesse. Auch daraus ergibt sich kein Anschein der Voreingenommenheit oder der Befangenheit.

3.4      Die Gesuchstellerin lässt darauf hinweisen, dass sie und C_____ am […] 2013 Eltern des Mädchens […] geworden seien. Dies war zum Zeitpunkt des Urteils VD.2013.3 vom 5. September 2013 jedoch noch nicht Tatsache und konnte also auch nicht berücksichtigt werden. Eine daraus resultierende Voreingenommenheit oder Befangenheit der Richterpersonen ist unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat wohl in jenem Urteil (E. 4.3.2) erwogen, dass die widersprüchlichen Aussagen des C_____ eine langandauernde familiäre Beziehung zur Gesuchstellerin nicht zu belegen vermochten. Soweit der Bestand dieser Ehe für den Ausgang des vorliegenden Hauptverfahrens überhaupt von Bedeutung ist, hat sich der Sachverhalt mit der Geburt des Kindes jedoch erheblich verändert und ist in jenem Verfahren also gerade nicht beurteilt worden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der zu entscheidenden Rechtsansprüche fehlt es damit an einer Identität der Streitsache. Auch unter diesem Blickwinkel ist kein Anschein der Voreingenommenheit oder der Befangenheit der Richterpersonen auszumachen.

4.

Zusammenfassend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Zwischenverfahrens hat die Gesuchstellerin gemäss § 30 VRPG dessen ordentliche Kosten zu tragen. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ist die Gebühr auf das gesetzliche Minimum von CHF 300.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

            Die Gesuchstellerin trägt die ordentlichen Kosten des Zwischenverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber                                              

Dr. Peter Bucher                                                       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

DG.2013.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2014 DG.2013.26 (AG.2014.60) — Swissrulings