Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch Jan Herrmann, Schmid&Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Klägerin
B____
vertreten durch Andreas Gnädiger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte
Gegenstand
BV.2025.4
Klage vom 7. April 2025
Anspruch auf eine Invalidenrente; zeitlicher Zusammenhang
Tatsachen
I.
a) Die 1989 geborene Klägerin ist ausgebildete Detailhandelsfachfrau EFZ (vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 3). Nach verschiedenen Anstellungen (vgl. Lebenslauf sowie verschiedene Arbeitszeugnisse, IV-Akte 2) war die Klägerin vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2020 für die C____ in D____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. November 2020, IV-Akte 2, S. 4 f.). Ab dem 1. Dezember 2020 arbeitete sie in einem Pensum von 90 % für die E____ in F____ (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 4. November 2021, IV-Akte 11). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der G____ versichert. Ab dem 14. Mai 2021 war die Klägerin krankgeschrieben (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom 27. September 2021, IV-Akte 94, S. 2, sowie Krankheitsanzeige vom 4. August 2021, Klagebeilage [KB] 15). Mit einem Schreiben vom 12. Oktober 2021 kündigte die E____ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 30. November 2021 (IV-Akte 13, S. 61 ff.). Die Krankentaggeldversicherung richtete der Klägerin in der Folge ein Krankentaggeld aus (vgl. Einkommensnachweise für die Jahre 2022 und 2023, KB 17 und 26).
b) Am 25. Oktober 2021 (Posteingang bei der IV-Stelle am 27. Oktober 2021) meldete sich die Klägerin für den Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle I____ (nachfolgend: IV-Stelle) der Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 ein Aufbautraining und richtete ihr ein Taggeld aus (vgl. Mitteilungen vom 23. November 2022 und vom 23. März 2023, IV-Akten 47 und 69). Dieses beendete sie per 16. April 2023 (vgl. Mitteilung vom 10. Mai 2023, IV-Akte 87). Nach der Durchführung ihrer Abklärungen, stellte die IV-Stelle der Klägerin mit Vorbescheid vom 27. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2022 in Aussicht (IV-Akte 96). Die IV-Stelle liess den Vorbescheid auch der J____ Pensionskasse zukommen (IV-Akte 96, S. 2). Diese bzw. die Pensionskasse G____ erhob in der Folge Einwand gegen den Vorbescheid (Schreiben vom 31. August 2023 und vom 15. September 2023, IV-Akten 104 und 110). Die IV-Stelle hielt mit Verfügungen vom 28. Juni 2024 und vom 5. August 2024 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akten 130 und 135) und stellte auch diese Verfügungen der J____ zu (IV-Akte 130, S. 2 und IV-Akte 135, S. 3).
c) Mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2024 teilte die J____ Pensionskasse bzw. die Pensionskasse G____ der Klägerin mit, dass sie keine Invalidenleistungen erbringen werde. Sie erklärte, die Klägerin sei bereits vor dem Eintritt in die Pensionskasse G____ in relevantem Umfang Arbeitsunfähig gewesen. Seither sei keine längere vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (KB 22). Daran hielt sie mit Schreiben vom 17. Januar 2025 fest (KB 5).
II.
a) Mit Klage vom 7. April 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Klägerin, (1) es sei die Pensionskasse G____ c/o J____ Pensionskasse zu verpflichten, der Klägerin die ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge zurückgehend auf den Eintritt der Invalidität im Mai 2021 zuzusprechen und auszurichten. (2) Es sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 2. Dezember 2022 bis heute und auf weiteres eine volle Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen und mit Wirkung ab 1. Mai 2021 alle weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive einer Beitragsbefreiung zuzusprechen und auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie eine Parteibefragung der Klägerin sowie eine Befragung von Dr. med. K____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Zeugin, sowie, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung der Klägerin, der sachliche Konnex zwischen der Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der Beklagten und dem Eintritt der in die Invalidität mündenden Arbeitsunfähigkeit, sei zu bestätigen, nicht folgen könne, die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Ferner beantragt sie die Edition des für den Leistungsfall der Klägerin geltenden Vorsorgereglements der Beklagten.
b) Mit Eingabe vom 29. April 2025 teilt Andreas Gnädiger dem Gericht mit, dass es sich bei der Pensionskasse G____ um ein Vorsorgewerk der B____ handle, deren Vertretung er zugleich anzeigte.
c) Die B____ (nachfolgend: Beklagte) erklärt mit Klageantwort vom 17. Juni 2025 ihre Einlassung auf das vorliegende Verfahren und schliesst auf Abweisung der Klage – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Für den Fall, dass bestritten werden sollte, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Eindruck bestehe, als sei die Belastungssituation im Jahre 2020 vergleichbar mit der Belastungssituation im Jahre 2021, beantragt sie sinngemäss, die Krankengeschichte der Klägerin aus den Jahren 2019 und 2020 bei den behandelnden Medizinern einzuholen (Klageantwort, Rz. 26.2, S. 15). Ferner beantragt sie die schriftliche Befragung der C____ als ehemalige Arbeitgeberin betreffend die Frage, weshalb keine Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung getätigt worden sei (Klageantwort, Rz. 27.3, S. 15 f.).
d) Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 lässt die Instruktionsrichterin der Klägerin die Klageantwort samt Beilagen zustellen und erklärt, dass die Akten der IV-Stelle I____ betreffend die Klägerin dem Verfahren beigezogen werden. Die Akten lässt die IV-Stelle I____ dem Gericht mit Schreiben vom 23. Juni 2025 zukommen. Die Instruktionsrichterin weist die Parteien darauf hin, dass ihnen die IV-Akten auf Gesuch hin zugestellt werden können (Verfügung vom 25. Juni 2025). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 lässt die Instruktionsrichterin die IV-Akten der Beklagten gemäss ihrem Antrag vom 1. Juli 2025 zukommen.
e) Mit Replik vom 22. Juli 2025 hält die Klägerin an ihren in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Hinsichtlich des Antrags der Beklagten auf Edition der Krankengeschichte der Klägerin sowie des Antrags auf die schriftliche Befragung der C____ beantragt sie die Abweisung (Replik, Rz. 19 und Rz. 33, S. 11 f.)
f) Telefonisch bittet das Gericht die IV-Stelle I____ am 5. September 2025 um erneute Zustellung der IV-Akten mit korrekter Dokumentnummerierung. Dieser Bitte folgt die IV-Stelle I____ mit einem Schreiben vom selben Datum.
g) Mit Duplik vom 31. Oktober 2025 hält auch die Beklagte an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
h) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 erhält die Beklagte die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheidet.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Januar 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG (vgl. auch Ziff. 14.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse G____, gültig ab 1. Januar 2018 [nachfolgend: Vorsorgereglement] (Klageantwortbeilage [AB] 5), dessen Anwendbarkeit vorliegend nicht umstritten ist). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.3. Vorweg sei ferner auf die Passivlegitimation der Beklagten eingegangen. Die Klägerin nennt in der Klageschrift die «Pensionskasse G____, c/o J____ Pensionskasse» als Beklagte. Gemäss unbestrittener Darstellung der nunmehr als Beklagten erfassten B____ ist die Pensionskasse G____ ein Vorsorgewerk der B____ und die J____ Pensionskasse lediglich mit der Verwaltung desselben betraut (vgl. Klageantwort, Rz. 9). Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (vgl. Art. 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BVG). Einem Vorsorgewerk fehlt es an einer solchen Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 124 II 114, 116 f. E. 2b mit Hinweisen sowie Hans-Ulrich Stauffer, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, Art. 48, S. 184). Damit kann das Vorsorgewerk keine Passivlegitimation aufweisen. Die B____ hat sich in der Klageantwort explizit auf das vorliegende Verfahren eingelassen (vgl. Klageantwort, Rz. 1 und 9). Als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) stellt sie eine juristische Person im Sinne von Art. 52 ZGB dar und hat daher eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Regina E. Aebi-Müller/Christoph Müller, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung – Art. 1 – 408, 2. Auflage, Bern 2026, Art. 159, Rz 1) und ist daher passivlegitimiert (vgl. BGE 135 V 23, 26 E. 3.2). Es kann offenbleiben, ob es der Einlassung bedurfte, oder schon allein aufgrund dessen, dass ihr die Pensionskasse G____ als Vorsorgewerk angehört passivlegitimiert ist und daher als Beklagte zu verstehen ist.
2.
2.1. Die Beklagte verneint einen ihr gegenüber bestehenden Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin bereits vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember 2020 anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe die psychische Erkrankung seit dem Kindheitsalter und die depressive Episode habe sich seit etwa 2020 entwickelt. Selbst wenn die Klägerin während knapp sechs Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen wäre, könne dies nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes zur bis zum 30. November 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit führen. In ihren Ausführungen verweist sie namentlich auf die invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen und Unterlagen.
2.2. Die Klägerin macht geltend, ihre zur Invalidität führende Arbeitsund Erwerbstätigkeit sei im Mai 2021 eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2020 sei rein auf den Arbeitsplatz bei der C____ bezogen gewesen, Sie habe ihre Tätigkeit bei der E____ am 1. Dezember 2020 unbeeinträchtigt wieder aufnehmen können. Aus dem Pensum von 90 % und der Aussage der Klägerin, dass ihr dieses Pensum eigentlich bereits zu viel gewesen wäre, könne nicht geschlossen werden, dass die Klägerin bereits beim Antritt der Anstellung bei der E____ in IV-relevantem Mass arbeits- und erwerbsunfähig gewesen wäre. Die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Invalidenleistungen der Klägerin sei gegeben. Nach Ablauf der Wartefrist gemäss Vorsorgeplan sowie nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus einer Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde und mindestens 80 % des entgangenen Lohnes auszahlt, habe die Beklagte der Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 eine volle Invalidenrente auszurichten.
2.3. Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat bzw. ob sie ab dem 2. Dezember 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2021 auf die übrigen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen wie namentlich einer Beitragsbefreiung hat. Unumstritten ist, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 bei der Beklagten in einem Vorsorgeverhältnis stand.
3.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 150 V 323, 328 E. 4.2., BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Diese Regelung gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 127 V 309, 315 E. 3b). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des BVG und der dazugehörigen Verordnungen hinsichtlich in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar, soweit allfällige vor dem 31. Dezember 2021 entstandene Ansprüche in Frage stehen. In Bezug auf allfällige Ansprüche, welche ab dem 1. Januar 2022 entstanden sind, finden die gesetzlichen Grundlagen mit Geltung ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 3.3). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 BVG, S. 80).
3.3. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und ihr die Rentenverfügung wurde formgültig eröffnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.; vgl. auch BGE 132 V 1, 5 E. 3.3.2), die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2, BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2 und BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3.). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3. und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2.). Für die weitergehende berufliche Vorsorge gilt die Bindungswirkung nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2, BGE 126 V 308, 311 E. 1. in fine sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Ist eine Person in Teilzeit erwerbstätig, ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge nur in Bezug auf den Erwerbsteil bindend, da die berufliche Vorsorge allein den Zweck verfolgt, die Erwerbstätigkeit bzw. den durch die Invalidität ausfallenden Lohn zu versichern (vgl. BGE 120 V 106, 109 f. E. 6b sowie BGE 144 V 72, 75 f. E. 4.2. mit Hinweisen = Praxis 2018 Nr. 110). Dabei sind Rahmen und Umfang der Versicherungsdeckung massgebend, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.2.3 und 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.).
3.4. Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).
4.
4.1. Vorweg sei festgehalten, dass die Pensionskasse – wie unter E. 3.3. dargelegt – grundsätzlich an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist, sofern sie durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde. Vorliegend hat die IV-Stelle die J____ Pensionskasse sowohl im Vorbescheid vom 27. Juni 2023 (IV-Akte 96, S. 2), als auch in der Verfügung vom 28. Juni 2024 (IV-Akte 130, S. 2) im Verteiler genannt. Sie hat sodann Einwand gegen den Vorbescheid erhoben (vgl. Tatsachen, I.b). Die – gemäss unbestrittener Angaben der Beklagten – mit der Verwaltung der Pensionskasse G____ betraute (vgl. E. 1.3.) J____ Pensionskasse hat somit den Vorbescheid und die Verfügung erhalten und hätte die Möglichkeit gehabt, den Entscheid der IV-Stelle gerichtlich anzufechten. Grundsätzlich besteht somit eine Bindungswirkung des IV-Entscheids für die Beklagte. Dies betrifft insbesondere den von der IV festgesetzten Beginn (vgl. dazu allerdings E. 5.5; zum überobligatorischen Bereich siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.1. sowie Ziff. 5.3 Abs. 2 lit. a des Vorsorgereglements), da es sich nicht um eine verspätete Anmeldung handelt und sie zudem im Verfahren korrekt einbezogen wurde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei der Tätigkeit bei der E____ nur um einen Arbeitsversuch handelte und durchgehend seit der letzten Anstellung bei C____ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann kann dies nur unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit (vgl. E. 3.3. sowie BGE 130 V 270, S. 274; bestätigt in BGE 138 V 409 E. 3.1 und BGE 143 V 434, 437 E. 2.2) des IV-Entscheids geprüft werden. Denn bei dieser Argumentation hätte die IV-Stelle den Beginn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des 1. April 2022 (bei der Anmeldung per 27. Oktober 2021; vgl. Tatsachen, I.b) legen müssen, was mit rechtskräftiger IV-Verfügung nicht geschah (stattdessen der spätere Zeitpunkt 1. Mai 2022), obschon die Beklagte entsprechende Einwände im Einwandverfahren bei der IV-Stelle vorgebracht hatte. Unter diesem Blickwinkel kann den Beweisanträgen, welche die Beklagte im Beschwerdeverfahren zum Beweis der früher begonnen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und des Arbeitsversuchs stellt, nur stattgegeben werden, wenn die IV-Stelle diese unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision nachträglich ebenfalls berücksichtigen müsste (BGE a.a.O.). Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal die von der Beklagten genannten Hinweise der IV bekannt waren und die Beklagte dies bereits im IV-Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat (Einwandbegründung der Beklagten vom 15. September 2023, IV-Akte 110). Zum Beweis eines lediglich erfolgten Arbeitsversuchs und damit einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit kann den Beweisanträgen demzufolge nicht stattgegeben werden. Ebensowenig kann der Beklagten gefolgt werden, dass nach Aktenlage der IV-Entscheid als offensichtlich unhaltbar zu beurteilen wäre, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit anbelangt. Selbst wenn die IV-Verfügung mit Blick auf eine länger zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche berufsvorsorgerechtlich für die Frage des zeitlichen Konnexes relevant ist, als nicht verbindlich betrachtet würde, käme man bei umfassender Prüfung nicht zu einem anderen Schluss wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob die Klägerin bereits vor dem 1. Dezember 2020, und damit vor der Versicherungsunterstellung bei der Pensionskasse G____, aus demselben Grund, welcher schliesslich zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.2.). Diese Frage war jedoch für die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle irrelevant, da ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung erst entstehen kann, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
4.3. Die Klägerin war vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 bei der E____ angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 11, S. 2). Infolgedessen war sie im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse G____ versichert. Dies ist unumstritten. Unumstritten ist sodann, dass die Klägerin ab dem 14. Mai 2021 dauerhaft krankgeschrieben wurde (vgl. Tatsachen I.a.), was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 11, S. 2). Fest steht zudem, dass die Klägerin seit dem 1. Mai 2022 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der IV hat (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2024, IV-Akte 130). Ferner bestreitet die Beklagte nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 14. Mai 2021 – also während ihrer Versicherungsunterstellung der Beklagten – und der per 1. Mai 2022 von der IV anerkannten Invalidität besteht. Sie geht allerdings davon aus, dass diese Invalidität und auch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2021 mit einer bereits vor dem 1. Dezember 2020 aufgetretenen und damit einhergehenden (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in Verbindung steht. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass der zeitliche und sachliche Konnex zur bis zum 30. November 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der E____ nicht unterbrochen worden sei. Dies wird wiederum von der Klägerin bestritten. Klärungsbedarf besteht somit in erster Linie hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2021 in einem zeitlichen und sachlichen Konnex zu einer bereits vor dem 1. Dezember 2020 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Diese Frage ist anhand der medizinischen Akten und der Akten, welche sich bezüglich der Erwerbstätigkeit der Klägerin äussern, zu klären.
4.4. 4.4.1 Der älteste, dem Gericht vorliegende medizinische Bericht datiert vom 27. August 2021 (IV-Akte 13, S. 42 f.). Darin nannte Dr. med. H____, das Vorliegen einer Depression und attestierte der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. April 2021 bis zum 12. April 2021, sowie vom 14. Mai 2021 bis zum 13. September 2021 und rechnete noch mit einer Arbeitsaufnahme am 14. September 2021. Sie wies darauf hin, dass sie die Behandlung der Klägerin am 15. Februar 2021 begonnen habe und deren Leiden seit ca. zehn Jahren bestehe.
4.4.2 Dr. med. L____, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, und M____, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 22. September 2021 (KB9, IV-Akte 13, S. 35 ff.) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Sie wiesen darauf hin, dass die Klägerin vom 16. August 2021 bis zum 12. September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig sei, unabhängig von der Tätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. H____ ausgestellt worden. Aus ihrer Sicht bestehe weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zur Krankheitsentwicklung führten sie (der Darstellung nach, allein basierend auf den Angaben der Klägerin) aus, die Klägerin sei bereits in der Kindheit traurig gewesen, habe sich nicht verstanden und nicht ernstgenommen gefühlt. Im Alter von 23 Jahren habe sie ein Burnout erlebt und sei daraufhin während zwei Jahren in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In der Vergangenheit habe sie zudem unter Zwängen gelitten. Nach der Trennung [von ihrem Partner] im Jahr 2020 habe sie erneut versucht, allein damit klarzukommen, im Mai 2021 sei jedoch «alles hochgekommen». Ihre Hausärztin, Dr. med. H____, habe ihr daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und mit einer antidepressiven Medikation begonnen. Am 6. Juli 2021 habe die psychotherapeutische Behandlung durch sie begonnen. Die Behandlerinnen führten weiter aus, die Klägerin berichte, unter Stimmungsschwankungen zu leiden. Sie sei deprimiert, verzweifelt sowie freud- und antriebslos. Sie habe Angst vor Kontrollverlust und Beziehungsabbrüchen. Ferner beklage sie, unter Albträumen zu leiden und in grösseren Abständen auch unter Schlafparalysen. Sie fühle sich unwohl und instabil. Zudem berichte sie über Vergesslichkeit, Nervosität, Ungeduld und Unsicherheiten bezüglich Entscheidungen. Bezüglich der Vergangenheit der Klägerin, im Sinne von allfälligen früheren psychischen Erkrankungen finden sich keine weiteren Angaben im Bericht. Dasselbe gilt für den Bericht, den Dr. med. L____ im November 2021 bei der IV-Stelle einreichte (IV-Akte 17). Darin attestierte sie der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. September 2021 bis zum 20. Oktober 2021 und ab dem 21. Oktober 2021 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als Diagnose nannte sie weiterhin eine Depression. Ansonsten finden sich in dem Bericht keine neuen Informationen. Im Bericht vom 17. November 2021, den Dr. med. L____ zusammen mit der Psychologin M____ verfasste, finden sich nebst den bereits im Bericht vom 27. August 2021 aufgeführten Diagnosen zusätzlich Kontaktanlässe in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und Probleme mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) in der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 17, S. 4). Zudem hielten die Behandlerinnen fest, dass die Klägerin nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde (IV-Akte 18, S. 5). Sie wiesen ferner auf Mobbing, sexuelle Übergriffe sowie physische und verbale Gewalt in der Kindheit hin, sowie, darauf, dass sich die Klägerin in der Jugendzeit mehrfach psychotherapeutische Hilfe gesucht habe, die Behandlung jedoch jeweils beendet habe, wenn es ihr besser gegangen sei. Zum Beginn der vorliegend in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, führten sie erneut aus, die Klägerin habe angegeben, nach der Trennung von ihrem letzten Partner im Jahr 2020 habe sie zuerst versucht allein damit klarzukommen. Im Mai 2021 sei jedoch «alles hochgekommen». Die Hausärztin Dr. med. H____ habe ihr daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 18, S. 3).
4.4.3 Im Bericht der Klinik N____ vom 21. Januar 2022 (IV-Akte 20), basierend auf einer stationären Behandlung vom 23. November 2021 bis zum 20. Januar 2022, bestätigte die Oberärztin Dr. med. O____, Ärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Psychotherapeutin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine entsprechende Krankschreibung bis zum 28. Februar 2022 100 % (IV-Akte 20, S. 1). Bezüglich der Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ging sie aktuell von einer schweren Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F33.2). Bei den Nebendiagnosen nannte sie, nebst den bereits unter E. 4.4.1 und 4.4.2 erwähnten Diagnosen, u.a. eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Hinsichtlich der Vergangenheit der Klägerin wies auch Dr. med. O____ darauf hin, dass die Klägerin über sexuellen Missbrauch im Alter von ca. zehn Jahren sowie über danach aufgetretene, jedoch nur noch in sehr geringer Ausprägung vorhandenen Ordnungszwängen berichtet habe. In der Pubertät habe sie sich zudem mittels Ritzen mit Klingen und Nadelstichen selbst verletzt (IV-Akte 20, S. 2). Weitere Ausführungen zu allfälligen früheren psychischen Erkrankungen finden sich auch in diesem Bericht nicht. Dr. med. O____ erklärte, der Beginn der aktuellen depressiven Episode habe im Frühjahr 2021 gelegen (IV-Akte 20, S. 2). Im Rahmen einer entsprechenden Abklärung im April 2022 stellte die Psychiatrie P____ das Bestehen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; vgl. Bericht vom 17. Mai 2022, IV-Akte 25). Diese Diagnose findet sich in nachfolgenden Berichten von Dr. med. K____, vom 29. September 2022 (IV-Akte 42), vom 13. April 2023 (IV-Akte 80, S. 2 ff.) und vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 93). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K____ erwähnte in ihrem Bericht vom 29. September 2022, in der Anamnese, dass die depressive Episode «seit etwa 2020» bestehe. Hinsichtlich einer allfällig vor Mai 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit äusserte sie sich allerdings nicht. Vielmehr gab sie bei der Arbeitsunfähigkeit nur jene an, die sie selbst seit dem Beginn ihrer Behandlung am 12. Mai 2022 attestiert hatte (IV-Akte 42, S. 3). Im Übrigen ergibt sich aus diesen Berichten von Dr. med. K____ im Vergleich zu den vorher erwähnten Berichten nichts Neues.
4.5. Aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich eine Krankschreibung der Klägerin ab dem 14. Mai 2021. Dies entspricht der Angabe der Klägerin bei der IV-Anmeldung vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 1, insb. S. 3). Für die Zeit seit ihrem Arbeitsbeginn bei der E____ am 1. Dezember 2020 bis zum 13. Mai 2021 (rund fünfeinhalb Monate) liegen keine echtzeitlichen Krankschreibungen vor. Aus der Absenzenliste, welche die E____ am 14. Dezember 2023 bei der IV-Stelle eingereicht hat, ergeben sich für diesen Zeitraum nur drei kurze Abwesenheiten: vom 18. bis zum 20. Januar 2021 (drei Tage), vom 7. bis zum 10. Januar 2021 (vier Tage) und vom 11. bis zum 12. Mai 2021 (zwei Tage, fast unmittelbar vor der dauerhaften Krankschreibung ab dem 14. Mai 2021; vgl. IV-Akte 125). Diese wenigen kurzen Absenzen lassen nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % schliessen, welche notwendig wären, um den zeitlichen Konnex zur Pensionskasse einer früheren Arbeitgeberin, bei welcher die Klägerin vor dem 1. Dezember 2020 angestellt war, aufrecht zu erhalten. Das bedeutet, dass diese wenigen, kurzen Absenzen nicht geeignet sind, den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und deren Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse G____ in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2.). Es ist daher unerheblich, aus welchem Grund genau die Klägerin zu den erwähnten Zeitpunkten arbeitsabwesend war, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien einzugehen.
4.6. Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten ergibt sich deutlich, dass bereits die Kindheit und die Jugend der Klägerin stark belastend waren. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Versicherungsunterstellung bei der Pensionskasse G____ arbeitsunfähig war. Die Beklagte weist ihrerseits auf die Krankheitstage der Klägerin bei der C____, der früheren Arbeitgeberin der Klägerin hin (vgl. Klageantwort, Rz. 11.4). Es ist zutreffend, dass sich aus deren Absenzenliste ergibt, dass die Klägerin im Jahr 2019, genauer in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2019 bis zum 30. Dezember 2019, 26 Krankheitstage und im Jahr 2020, d.h. zwischen dem 3. Februar 2020 und dem 30. November 2020, 108 Krankheitstage gehabt habe. Dabei habe ab dem 15. August 2020 bis zum 30. November 2020 eine praktisch ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 119, S. 2). Jedoch ergibt sich – wie bereits unter E. 4.5. erwähnt – aus der Absenzenliste der E____, dass diese Arbeitsunfähigkeit nach dem Stellenantritt bei der E____ nicht andauerte und erst rund fünfeinhalb Monate danach, am 14. Mai 2021, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eintrat.
4.7. 4.7.1 Die Beklagte bringt vor, dass eine dreimonatige praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht per se ausreiche, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Dreimonatsfrist stelle lediglich eine Richtschnur dar. Es seien die Umstände des Einzelfalles zu würdigen (Klageantwort, Rz. 28.4 und Replik, Rz. 19.2). Die Klägerin habe überdies gegenüber der IV-Stelle selbst angegeben, das bei der E____ ausgeübte Pensum habe eine zu hohe Belastung dargestellt Klageantwort, Rz. 11.3, 25.1 und 28.7 vgl. auch Replik, Rz. 19.3).
4.7.2 Die Beklagte weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, dass eine dreimonatige Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 80 % (vgl. dazu E. 3.2.) nicht in jedem Fall bedeutet, dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wird. Wie von ihr aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1. zitiert (vgl. Klageantwort, Rz. 28.4), zeigt selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass auch im Rahmen des Art. 23 BVG zu berücksichtigen sei, dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.5.2.). Auch für den Fall, dass eine mehr als dreimonatige Tätigkeit in einem Pensum von über 80 % (allenfalls auch erst rückblickend) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte, eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war, geht das Bundesgericht davon aus, dass dies kein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 3.3 und 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, OFK BVG, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 Rz. 23). Es sind somit jeweils die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens (vgl. Vetter-Schreiber, Art. 23 Rz. 24).
4.7.3 Vorliegend stellt sich der Wechsel der Klägerin von der C____ zur E____ auch im Nachhinein nicht als Wiedereingliederungsversuch mit geringen Erfolgschancen dar. Aus dem Bericht von Frau Dr. med. L____, und der Psychotherapeutin M____ vom 22. September 2021 (IV-Akte 13, S. 35) geht hervor, dass die damalige Partnerschaft der Klägerin im Jahr 2020 in die Brüche gegangen sei. Sie habe zunächst versucht, allein damit klarzukommen und sei dann auch von D____ nach F____ umgezogen (IV-Akte 13, S. 25 f.). Wie unter E. 4.6. erwähnt, berichtete die C____ über eine praktisch ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2020 bis zum 30. November 2020, also bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In ihrer Kündigung des Arbeitsvertrags vom 19. Oktober 2020 (KB 24) hielt die Klägerin fest, der Vertrag werde «wie vereinbart» in gegenseitigem Einverständnis per 30. November 2020 ohne Kündigungsfrist aufgelöst. Das Bild, dass sich aus diesen Umständen ergibt, ist nicht jenes einer Person, die grundsätzlich zuerst wieder versuchen muss, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Vielmehr stellt sich der Wechsel zur E____ als Teil einer grösseren Veränderung im Leben der Klägerin dar, vergleichbar mit einem Neuanfang, mit einer neuen Arbeitsstelle – welche die Klägerin selbständig gefunden hat –, in einer neuen Stadt, nach dem Ende einer Partnerschaft. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die E____ bei der Anstellung der Klägerin irgendwelche sozialen Gedanken hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen «normalen Jobwechsel» gehandelt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Einzelfall ist im Sinne der unter E. 4.7.2 dargelegten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die mehr als drei Monate andauernde Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der E____ im Umfang von 90 %, einen Zusammenhang mit der vor diesem Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat. Dass die Klägerin im Nachhinein gegenüber der IV-Stelle angegeben hat, 90 % Arbeitstätigkeit seien zu viel gewesen (vgl. E-Mail der Klägerin vom 8. Juni 2023, IV-Akte 95) ändert nichts daran, dass sie de facto im Stande war, dieses Pensum zu prästieren und es prästiert hat. Ob ein tieferes Pensum die Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2021 verhindert hätte, ist reine Spekulation. Demzufolge besteht sowohl ein zeitlicher wie auch ein (was als unumstritten gelten kann) sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse G____ bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität. Die Beklagte bzw. die Pensionskasse G____ ist demzufolge grundsätzlich zur Erbringung von Invalidenleistungen an die Klägerin zu verpflichten. Im Übrigen kann angesichts dieser Ausführungen darauf verzichtet werden, vertieft darauf einzugehen, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während ihrer Anstellung bei der C____ – wie von ihr angegeben (vgl. Klage, Rz. 40 und Replik, Rz. 7) rein arbeitsplatzbezogen war oder nicht. Die Einholung weiterer Informationen oder Dokumente, wie von den beantragt, erübrigt sich damit, da die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, auch ohne diese geklärt werden kann.
5.
5.1. Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 24a Abs. 1 BVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 24a Abs. 3 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 24a Abs. 2 BVG). Für einen Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in Art. 24a Abs. 4 BVG genannten Abstufungen.
5.2. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Dies gilt auch, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, sofern die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurde (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Ein solcher Aufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG ist allerdings nur möglich, wenn die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsehen (BGE 123 V 193, 199 E. 5c/cc). Durch den Aufschub der Invalidenrente nach BVG soll verhindert werden, dass die versicherte Person nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn sie weiterhin voll arbeitsfähig wäre (vgl. BGE 142 V 466, 472 E. 3.3.2 mit Hinweisen und BGE 123 V 193, 199 E. 5c/cc). Ferner entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen der IV durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb in den Genuss von Taggeldern der IV gelangt (BGE 123 V 269 sowie Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
5.3. 5.3.1 Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 2. Dezember 2022 (vgl. Tatsachen, II.a). Zum Datum des Beginns erklärt sie, die Krankentaggeldversicherung habe ihr bis zum 1. Dezember 2022 ein Taggeld auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet. Vom 2. Dezember 2022 bis zum 16. April 2023 habe ihr die IV ein Taggeld für ein Aufbautraining ausgerichtet. Ab dem 17. April 2023 bis zum 26. Mai 2023 habe sie wiederum ein Taggeld der Krankentaggeldversicherung erhalten. Da die Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 in einer Integrationsmassnahme bei der IV gewesen sei und diesbezüglich Verrechnungsansprüche gegenüber der Beklagten bestehen könnten, sei – unter Berücksichtigung von Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements – dieses Datum für den Rentenbeginn massgebend.
5.3.2. Die Klägerin weist – wie erwähnt – selbst auf Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements (AB 5) hin (vgl. Klage, Rz. 51). Darin sieht die Beklagte vor, dass ihre Leistungspflicht mit der Rente der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist gemäss Vorsorgeplan sowie nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus einer Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde und mindestens 80 % des entgangenen Lohns auszahlt. Für den Beginn der Leistungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge verweist das Vorsorgereglement auf den Vorsorgeplan. Für den Fall, dass die Wartefrist 24 Monate dauert, sieht Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements weitere Bestimmungen vor. Eine 24-monatige Wartefrist findet sich jedoch im Vorsorgeplan (AB 9) nicht. Die Beklagte hält in Ziff. 22.3 der Klageantwort zudem selbst fest, dass sie im Falle ihrer Leistungspflicht den Eintritt der Invalidität per Mai 2022 zu akzeptieren hätte, wobei die Rentenleistungspflicht bis zur Beendigung der Taggeldleistungen aufgeschoben würde. Es ist somit lediglich zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Rentenleistungen an die Klägerin zu erbringen hat.
5.3.3 Aus den Einkommensnachweisen der Krankentaggeldversicherung für die Jahre 2022 und 2023 (KB 17 und 26) ergibt ist, dass die Klägerin – wie von ihr angegeben – während des ganzen Jahres 2022 Krankentaggelder bezog. Einzig im Dezember 2022 erhielt sie lediglich Fr. 99.40. Dies entspricht dem Krankentaggeld für einen Tag (was sich aus den Taggeldleistungen für die Monate Januar bis November 2022 errechnen lässt). Somit ist zutreffend, dass die Klägerin bis und mit dem 1. Dezember 2022 Krankentaggelder bezog. Im Einkommensnachweis 2023 hielt die Krankentaggeldversicherung den Zeitraum, innert dessen sie der Klägerin Krankentaggeldleistungen erbracht hatte – nämlich vom 17. April 2023 bis zum 26. Mai 2023 – explizit fest. Aus dem Umstand, dass sie nach dem 1. Dezember 2023 erneut Krankentaggeldleistungen erbrachte, lässt sich schliessen, dass die Krankentaggeldleistungen für die Klägerin am 2. Dezember 2022 noch nicht erschöpft waren. Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements (AB 5) verlangt aber, dass allfällige Ansprüche gegenüber einer Taggeldversicherung ausgeschöpft sind. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang speziell, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen am 2. Dezember 2022 infolge von Eingliederungsmassnahmen (vgl. z.B. Mitteilungen vom 23. November 2022 und vom 23. März 2023, IV-Akten 47 und 69) bzw. eines damit verbundenen Taggelds der IV sistiert hatte. Die IV gewährte der Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 ein Taggeld (vgl. Verfügungen vom 3. Januar 2023 und vom 31. März 2023, IV-Akten 56 und 76). Per 16. April 2023 brach die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Mitteilung vom 10. Mai 2023, IV-Akte 87, S. 1). Wie unter E. 5.2. festgehalten, kann eine Invalidenrente nach BVG so lange nicht entstehen, als die versicherte Person aufgrund von Eingliederungsmassnahmen noch Taggelder der IV erhält. Somit hat die Klägerin bis und mit dem 1. Dezember 2022 aufgrund der Leistungen der Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Vom 2. Dezember 2022 bis zum 16. April 2023 hat sie aufgrund der Taggeldleistungen der IV keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG und vom 17. April 2023 bis zum 26. Mai 2023 entfällt ein solcher Anspruch aufgrund der Krankentaggeldleistungen. Der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente nach BVG gegenüber der Beklagten beginnt somit erst am 27. Mai 2023. Der Umstand, dass die Beklagte von einem Aufschub ihrer Leistungspflicht bis lediglich zum 23. Mai 2023 ausgeht (vgl. Klageantwort, Rz. 31.2) ändert daran nichts. Zum einen ist das Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. § 12 SVGG), zum anderen gilt im Sozialversicherungsprozess der Untersuchungsgrundsatz. Es ist daher Aufgabe des Gerichts, für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 mit Hinweis auf BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
5.4. Was die Höhe der Rente betrifft, beantragt die Klägerin, dass die Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 % basiere (vgl. Tatsachen, II.a). Die Beklagte äussert sich nicht zur Rentenhöhe im Falle einer Gutheissung der Klage.
5.5. Wie unter E. 4.1. dargelegt, besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung des IV-Entscheids für die Beklagte. Vorliegend ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich vorgenommen hat und von einer Erwerbstätigkeit von 100 % ausgegangen ist. Die Klägerin hat bei der E____ – dem Betrieb, bei dem die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. E. 3.3. und E. 4) – jedoch in einem Pensum von 90 % gearbeitet (38.5 Stunden pro Woche bei betriebsüblichen 42.5 Stunden pro Woche; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. November 2021, IV-Akte 11, S. 1). Deshalb besteht keine Bindungswirkung in Bezug auf das Valideneinkommen (vgl. E. 3.3.). Im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend grundsätzlich das von der Invalidenversicherung festgelegte Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen um damit einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.2.3 und 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2., je mit Hinweisen). Vorliegend erübrigt es sich, eine exakte Berechnung des für den für den Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten Valideneinkommens vorzunehmen. Das (berufsvorsorgerechtlich verbindliche) Invalideneinkommen liegt gemäss der Rentenverfügung der IV-Stelle, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, bei Fr. 0.00 (vgl. IV-Akte 130, S. 5). Demnach beträgt der Invaliditätsgrad, unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens, 100 %.
5.6. Die Klägerin hat somit gegenüber der Beklagten ab dem 27. Mai 2023 einen Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente (vgl. E. 5.1.).
6.
6.1. Die Klägerin beantragt, dass die auszurichtende Rente ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (7. April 2025) mit 5 % zu verzinsen sei. Die Beklagte äussert sich nicht zur Höhe des Zinssatzes. Das ein Zinsanspruch der Klägerin besteht, sofern – wie vorliegend der Fall – ein Rentenanspruch besteht, kann als unumstritten gelten.
6.2. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes ist in erster Linie das Reglement massgebend. Wenn eine entsprechende Regelung fehlt, kommt Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) zur Anwendung, wonach ein Verzugszins von 5 % (wie vorliegend von der Klägerin beantragt) geschuldet ist (BGE 149 V 106, 107 E. 7.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 und 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1). Im Falle von Rentenleistungen wird die Schuldnerin – ebenfalls mangels reglementarischer Regelung – im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR mit Anhebung der Betreibung der gerichtlichen Klage in Verzug gesetzt und hat von diesem Tag an Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373, 382 E. 6.6. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 und E. 3.3.1).
6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der Klageeinreichung gültige Reglement massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Vorliegend ist dies das Reglement der Beklagten mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 (AB 2). Gemäss Ziff. 8.9 Abs. 7 dieses Reglements wird ein allfälliger Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Dies gilt folglich auch für den Rentenanspruch der Klägerin. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 1.25 % (vgl. Art. 12 lit. k BVV 2). Die seit Klageeinreichung geschuldeten Rentenbetreffnisse sind folglich mit einem Verzugszins von 1.25 % (Art. 12 lit. k BVV 2) zu verzinsen.
7.
7.1. Nebst den Rentenleistungen beantragt die Klägerin die Ausrichtung aller weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive einer Beitragsbefreiung.
7.2. Was die Beitragsbefreiung anbelangt, bestimmt Art. 14 Abs. 1 BVV 2, dass die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen muss. Das diesbezüglich anwendbare Vorsorgereglement der Pensionskasse G____ mit Gültigkeit ab 1. Januar 2018 (AB 5) regelt die Beitragsbefreiung in Ziff. 5.2. Gemäss deren Abs. 1 entsteht die gemäss Vorsorgeplan versicherte Befreiung von der Beitragszahlung nach Ablauf der im Vorsorgeplan definierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauert, muss vor Ablauf dieser sechs Monate eine Anmeldung bei der IV erfolgen (Ziff. 5.2 Abs. 2 Satz 1). Ab einem Arbeitsunfähigkeitsrespektive Invaliditätsgrad von 70 % besteht gemäss dem Vorsorgereglement ein Anspruch auf die volle Beitragsbefreiung (vgl. Ziff. 5.2 Abs. 8 lit. a). Gemäss dem Vorsorgeplan 2021 (AB 9) erfolgt die Befreiung von den Beitragszahlungen nach einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit.
7.3. Die dauerhafte Krankschreibung der Klägerin begann am 14. Mai 2021 (vgl. Tatsachen I.a). Am 25. Oktober 2021 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. Tatsachen I.b). Somit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung nach Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zum Rentenanspruch gegenüber der Beklagten (bzw. der Pensionskasse G____ als das zuständige und der Beklagten zugehörige Vorsorgewerk; vgl. E. 1.3.) führt. Demzufolge hat die Beklagte die Klägerin ab dem 14. August 2021 von den Beiträgen zu befreien.
8.
8.1. Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 27. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sind ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. April 2025 mit 1.25 % zu verzinsen. Für die übrigen Rentenbetreffnisse ist der Zins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
8.2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab dem 14. August 2021 von der Beitragspflicht zu befreien.
8.3. Das verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.
8.4. Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Klägerinnen/Kläger in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 27. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rentenbetreffnisse sind ab Klageeinreichung am 7. April 2025, die übrigen Rentenbetreffnisse ab dem entsprechenden Fälligkeitsdatum mit 1.25 % zu verzinsen.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab dem 14. August 2021 von der Beitragszahlung zu befreien.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin – Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: