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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 BV.2025.12 (SVG.2025.220)

6 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,458 mots·~7 min·5

Résumé

BVG, Ermessensleistung; Fortführung der Kinderrente über das 25. Altersjahr hinaus

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. November 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

                                                                   Klägerin

Pensionskasse B____

                                                                  Beklagte

Gegenstand

BV.2025.12

Klage vom 30. Juni 2025

Ermessensleistung; Fortführung der Kinderrente über das 25. Altersjahr hinaus

Tatsachen

I.         

a)             Die 1960 geborene Klägerin bezog (gemäss der unumstrittenen Angabe der Beklagten) seit 1993 eine Invalidenrente, und bezieht – soweit aus den eingereichten Dokumenten ersichtlich – seit dem 1. Januar 2025 eine Altersrente der Beklagten (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde sowie das von der Klägerin eingereichte Budget, Replikbeilage [RB] 3). Seit Geburt ihrer Tochter am [...]. November 1999 bis zur Vollendung von deren 25. Altersjahres, d.h. bis und mit November 2024 erhielt sie zusätzlich eine Invalidenkinderrente sowie eine Zulage zur Invalidenkinderrente (vgl. Ausweis für die Steuererklärung 2024 vom 16. Dezember 2024; Klagebeilage [KB] 7). Die Tochter befindet sich im Studium der Zahnmedizin (vgl. Immatrikulationsbestätigungen Frühjahrssemester 2025 und Herbstsemester 2025, KB 5 und RB 5).

b)             Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2024 stellte die Klägerin bei der Beklagten ein Gesuch um Fortzahlung der Kinderrente für die Tochter über das 25. Altersjahr hinaus und bis zum Abschluss der Erstausbildung (KB 1). Die Beklagte erklärte sich in einem Schreiben vom 15. November 2024 zur Härtefallprüfung bereit. Sie wies darauf hin, dass sie bei der Prüfung die Unterstützung von C____ in Anspruch nehme, was das Einverständnis der Klägerin voraussetze. Sie bat die Klägerin, sich mit der zuständigen Person in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen (Klageantwortbeilage [AB] 4). Im Wesentlichen dasselbe wiederholte sie in einem Schreiben vom 4. Dezember 2024 (AB 5). Am 7. Mai 2025 teilt die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie habe der C____ nicht sämtliche Unterlagen für die Budgeterfassung bereitgestellt, weshalb diese hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse keine Empfehlung habe abgeben können (AB 6). Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, weshalb sie der Auffassung sei, dass ein Härtefall bestehe und die Weiterzahlung einer Kinderrente nicht von einem persönlichen Budget abhängig gemacht werden dürfe (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 12. Juni 2025, KB 3). Die Beklagte erklärte der Beschwerdeführerin in der Folge, dass der Stiftungsrat in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls über die Ausrichtung von Leistungen in besonderen Härtefällen entscheide. Diese Würdigung setze die Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person voraus (Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2025, KB 2).

II.        

a)             Mit Klage vom 30. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 33 des Reglements Härtefallleistungen in der Höhe von Fr. 600.00 pro Monat rückwirkend ab Dezember 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung, voraussichtlich im August 2028, auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen zum aktuell üblichen Zinssatz.

b)             Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 13. August 2025, auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

c)             Mit Replik vom 1. September 2025 und Duplik vom 22. September 2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beklagte beantragt zudem nunmehr die Klage abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. November 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmt sich nach § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Die Beklagte bestreitet die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie macht geltend, die vorliegende Streitsache beziehe sich auf die Ausrichtung von Härtefallleistungen und damit auf Ermessensleistungen nach Art. 33 des Reglements der Pensionskasse B____ (nachfolgend: Reglement). Rechtsprechungsgemäss bestehe daher keine Zuständigkeit nach Art. 73 BVG. Die Klägerin macht hingegen geltend, die strittige Zuwendung stelle zusammen mit der Alters- bzw. Invalidenrente ein untrennbares Ganzes dar (vgl. Beschwerde, S. 2).

1.2.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst der Ermessenscharakter einer geltend gemachten Leistung den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein bestehendes – im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegendes – Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet (vgl. BGE 130 V 80, 84 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die in BGE 128 II 386 dargelegten Grundsätze, sowie Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 73 N 12). Dies ist namentlich bei einer Teuerungsanpassung einer Altersrente der Fall. Die Teuerungszulage ist in diesem Fall untrennbar mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente verknüpft, denn sie hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente und würde ohne Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1. und 3.2.1). Die Beurteilung reiner Ermessensleistungen, also Leistungen, welche im freien Ermessen eines Wohlfahrtsfonds liegen bzw. auf welche kein gesetzlicher oder reglementarischer Anspruch besteht, liegt jedoch nicht in der Rechtspflegezuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG. Sie können demzufolge nicht gerichtlich eingeklagt werden. Dies gilt insbesondere für freiwillige Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen, welche losgelöst von einem direkt anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis strittig sind (vgl. BGE 130 V 80, 85 E. 3.3.3 und Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), KOSS BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 25).

1.3.            Die Klägerin beantragt die Ausrichtung einer Kinderrente über die Vollendung des 25. Altersjahrs hinaus. Den geltend gemachten Anspruch stützt sie auf Art. 33 des Reglements (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Diese Reglementsbestimmung trägt den Titel «Leistungen in besonderen Härtefällen» lautet wie folgt:

«1 Wo dieses Reglement für ein Ereignis keine Leistung an eine versicherte Person, deren Familienangehörige oder nahestehende Personen vorsieht, eine Leistung aber mit dem Vorsorgezweck der Pensionskasse vereinbar wäre, kann der Stiftungsrat auf begründetes Gesuch die Ausrichtung einer Leistung beschliessen.

2 Der Stiftungsrat entscheidet in Würdigung der Umstände des Einzelfalles sowie in Berücksichtigung der übergeordneten Interessen der Pensionskasse nach freiem Ermessen. Gegebenenfalls legt er Art, Umfang und Dauer der Leistung fest.»

1.4.            1.4.1   Es geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 des Reglements eindeutig hervor, dass der Stiftungsrat bei Vorliegen eines Härtefalles «nach freiem Ermessen» entscheidet. Es handelt sich somit bei der von der Klägerin beantragten Leistung eindeutig um eine Ermessensleistung. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage, S. 2) bilden die Fortzahlung Invaliden- oder Altersrente und die von ihr geforderte Fortzahlung einer Kinderrente, basierend auf Art. 33 des Reglements, kein untrennbares Ganzes.

1.4.2   Die gesetzlich vorgesehenen Kinderrenten zu einer Altersbzw. Invalidenrente werden gemäss Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1 BVG, jeweils in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 22 BVG bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. Sie beträgt 20 % der Alters- oder Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG). Insofern ist die gesetzliche Kinderrente von dieser abhängig. Aus den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten ergibt sich nichts anderes, ausser, dass die Kinderrente bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt wird und für Kinder, die in Ausbildung stehen, bis zum 25. Altersjahr (vgl. Art. 10 Abs. 9 bzw. Art. 11 Abs. 9 und Art. 14 Abs. 1 des Reglements; AB 5). Die Leistung, welche die Klägerin fordert, basiert allerdings nicht auf den erwähnten Bestimmungen. Es geht gerade nicht darum, dass die Kinderrente basierend auf den Artikeln des Reglements zur Kinderrente in gewissen (Härte-)Fällen über die Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes verlängert werden könnte. Vielmehr ruft die Klägerin Art. 33 des Reglements an. Dieser ist nicht bezogen auf eine bestimmte Leistungsart, sondern allgemein gehalten. Er ermöglicht Leistungen für Ereignisse, für welche eigentlich keine Leistungen vorgesehen sind, sofern die Leistungen mit dem Vorsorgezweck der Pensionskasse vereinbar wären (vgl. E. 1.3.).

1.4.3   Selbst, wenn nun eine gesetzliche und reglementarische Kinderrente als untrennbar mit einer Alters- oder Invalidenrente verbundene Leistung angesehen werden müsste (was vorliegend offenbleiben kann), so ist die vorliegend geforderte Leistung unabhängig davon zu betrachten. Anders als namentlich die Teuerungsanpassung einer Rente (vgl. E. 1.2.) handelt es sich bei der von der Klägerin geforderten Leistung um eine Härtefallleistung. Sie kann separat ausgewiesen werden und ist in ihrer Höhe nicht von der Grundrente abhängig, da die Höhe vom Stiftungsrat nach Ermessen festgesetzt werden kann. Zudem hat es weder auf die Alters- noch auf die Invalidenrente einen Einfluss, ob der Stiftungsrat der Klägerin basierend auf Art. 33 des Reglements eine Kinderrente in einer von ihm definierten Höhe zuspricht oder nicht. Die geforderte Ausrichtung einer Kinderrente nach Art. 33 des Reglements ist somit nicht untrennbar mit der Alters- bzw. Invalidenrente verbunden.

1.5.            Da es sich vorliegend um eine reine Ermessensleistung in Härtefällen handelt, welche nicht untrennbar mit einem nach Art. 73 BVG in die Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte fallenden Leistung verbunden ist, ist das angerufene Gericht sachlich nicht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. Demzufolge kann es nicht auf die Klage vom 30. Juni 2025 eintreten.

2.                  

2.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Auf die Klage wird nicht eingetreten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Klägerin –        Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

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