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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.07.2024 BV.2024.8 (SVG.2024.126)

24 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,775 mots·~9 min·3

Résumé

Rechtsöffnung für ausstehende Prämien der beruflichen Vorsorge erteilt; Klageabweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 24. Juli 2024

Parteien

A____

[...]   

                                                                       Klägerin

B____ GmbH

[...]   

                                                                      Beklagte

Gegenstand

BV.2024.8

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

Rechtsöffnung für ausstehende Prämien der beruflichen Vorsorge erteilt; Klageabweisung.

Erwägungen

1.                  

1.1.            Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. November 2022 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag vom 31. Oktober 2022 (Klagbeilage/KB 1) der A____ mit Sitz in Basel (Klägerin) angeschlossen (Personalvorsorge-Vertrag Nr. 327829.15).

1.2.            Nachdem die Beklagte die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. Auszug Konto 12000 – Inkassokonto, KB 5), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Kündigungsschreiben vom 9. November 2023 per 1. Dezember 2023 (vgl. KB 2). Mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 leitete sie gegenüber der Beklagten für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 5'518.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Dezember 2023 sowie für eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 die Betreibung ein (vgl. KB 7, S. 1). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhob die Beklagte am 23. Januar 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7, S. 2).

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 3. Juni 2024 stellt die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'518.50 plus Zins zu 5.00% seit 13. Dezember 2023 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.

2.     Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2.            Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.

3.                  

3.1.            Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2.            Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

4.                  

4.1.            Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 5'518.50 plus Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2023 geltend. Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.

4.2.            Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

4.3.            Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von Fr. 5'518.50 lässt sich anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen nur teilweise nachvollziehen. Geht man davon aus, dass den einzelnen Abrechnungen jeweils die korrekten Bemessungsfaktoren zugrunde gelegt wurden die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen soweit ersichtlich nie infrage gestellt - ergibt sich aus der Aufstellung "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 20. März 2024 (KB 5) per 8. November 2023 ein (negativer) Saldo von 5'454.85 (a.a.O.; siehe auch Beitragsrechnung vom 25.04.2023, KB 3 S. 1-3), resp. eine Differenz zum eingeklagten Betrag von Fr. 63.65. Der Differenzbetrag kann aus den Akten nicht nachvollzogen werden und wird in der Klage auch nicht näher erläutert. Er kann folglich nicht zugesprochen werden.

4.4.            Es kommt hinzu, dass in der geltend gemachten Forderung von Fr. 5'518.50 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und Mahnkosten von Fr. 300.00 mitenthalten sind (vgl. die Aufstellung des Ausstandes in KB 5). Die Klägerin schreibt dazu in Randziffer 3 der Klage, dass sie entsprechend dem Kostenreglement, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bilde, berechtigt sei, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.00 und für Betreibungen Fr. 500.00 in Rechnung zu stellen. Das entsprechende Kostenreglement, auf das sich die Klägerin hier bezieht, hat die Klägerin jedoch in diesem Verfahren nicht eingereicht, sodass ihre Behauptung nicht überprüft werden kann. Aus dem als Klagebeilage 1 vorliegenden 10-seitigen Anschlussvertrag ergibt sich keine Berechtigung zur Erhebung von Mahnungs- und Betreibungsgebühren. Allerdings ist aus dem mit Klagebeilage 6 eingereichten Mahnschreiben vom 5. September 2023 ersichtlich, dass der Beklagten nebst dem Beitragsausstand per 4. September 2023 auch Mahnkosten im Betrag von Fr. 300.00 in Rechnung gestellt wurden. Diese Klagebeilage hat die Beklagte erhalten und deren Inhalt im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund kann der Betrag von Fr. 300.00 zugesprochen werden. Dies gilt jedoch nicht für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.00, da hierfür – im Gegensatz zum vorgenannten Mahnschreiben - keinerlei Beleg vorhanden ist und ohne das Kostenreglement nicht geprüft werden kann, ob die Gebühr über eine reglementarische Grundlage verfügt und angemessen erscheint. Entsprechend muss der Betrag von Fr. 500.00 vorliegend vom Ausstand von Fr. 5'454.85 (siehe Erwägung 4.3 hiervor) in Abzug gebracht werden. Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'954.85, den die Beklagte zu bezahlen hat.

4.5.            4.5.1. Die Klägerin fordert überdies einen Verzugszins von 5 % ab dem 13. Dezember 2023. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).

4.5.2. Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Gemäss S. 4 des Anschlussvertrages werden Risikoprämien und Teuerungsprämien (unter Vorbehalt unterjähriger Geschäftsfälle wie z.B. Einund Austritte sowie Einbau von Freizügigkeitsleistungen und Einmaleinlagen) per 1. Januar fällig. Anderweitige oder ergänzende Regelungen ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen nicht.

4.5.3. Ausgehend davon, dass vorliegend als Fälligkeitstermin der 1. Januar vereinbart wurde, sind bei fehlender Zahlung nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Damit kann der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 2. Januar 2024 zugesprochen werden.

4.5.4. Wie in Erwägung 4.4. dargetan wurde, beinhaltet die Forderung von Fr. 4'954.85 auch Mahnkosten von Fr. 300.00. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf den Mahnkosten ist daher kein Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 4'654.85 der Verzinsungspflicht.

4.6.            Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt Fr. 80.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 60.00; erster Zustellversuch: Fr. 15.00; Gläubigerdoppel Fr. 5.30 [vgl. KB 7]) zu tragen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'954.85 nebst 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 4'654.85 seit dem 2. Januar 2024 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] am 23. Januar 2024 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

5.2.            5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1, BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).

5.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).

5.3.            5.3.1. Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

5.3.2. Die Klägerin hat sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a). Dies ist in casu jedoch nicht der Fall: Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht geschuldet.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'954.85 zuzüglich 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 4'654.85 seit dem 2. Januar 2024 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] am 23. Januar 2024 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.

          Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 80.30 zu übernehmen.

          Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Klägerin –        Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.07.2024 BV.2024.8 (SVG.2024.126) — Swissrulings