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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 BV.2024.3 (SVG.2025.173)

14 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,212 mots·~21 min·1

Résumé

BVG Klage Regress (Bundesgerichtsurteil 9C_628/2025 vom 03.02.2026)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ Stiftung [...]

[...]  

vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Probst Partner AG Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur   

                                       Klägerin

B____

[...]   

                                      Beklagte

C____

[...]   

                               Beigeladener

Gegenstand

BV.2024.3

Klage Regress

Tatsachen

I.         

a)       C____ (Beigeladener), geboren [...] 1977, ist gelernter Zimmermann EFZ und bildete sich an den Technikerschulen HF Holz in Biel/BE weiter (vgl. u.a. die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug; IV-Akte 1). Den grössten Teil der beruflichen Karriere verbrachte der Beigeladene im Familienunternehmen. Namentlich war er in den letzten Jahren – in einem 100%-Pensum – für die D____ AG und die E____ AG tätig, beides der F____ Gruppe zugehörige Firmen (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 6]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 28]). Mit dem Einsatzort wechselte jeweils auch die verrichtete Tätigkeit. Die Funktion des Beigeladenen wurde von der Arbeitgeberin im Wesentlichen als "Mitarbeiter Unterhalt" bezeichnet (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 16, S. 2 ff.).

b)       Ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2019 war der Beigeladene bei der B____ (Beklagte) vorsorgeversichert (vgl. S. 5 der Klage) und ab Januar 2020 bei der A____ [...] (Klägerin) (vgl. das Vorsorgereglement; Klagbeilage [KB] 5).

c)        Ab dem 20. Oktober 2020 wurde dem Beigeladenen aus psychischen Gründen (zunächst) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. das Attest der Psychiatrie G____ vom 23. Oktober 2020; IV-Akte 16, S. 23). Am 19. November 2020 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Er machte dabei geltend, er habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren müssen (vgl. IV-Akte 1). Im weiteren Verlauf wurde dem Beigeladenen sukzessive eine immer grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (80 % ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021, 100 % seit dem 1. August 2021 (vgl. insb. die Atteste der Psychiatrie G____; Akten 1 und 3-12 der Taggeldversicherung, in den IV-Akten).

d)       Die IV-Stelle traf im Nachgang an die Anmeldung entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Berichte Dr. H____, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Dezember 2020 [IV-Akte 10] und vom 12. Januar 2021 [IV-Akte 14]). Des Weiteren wurde die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 20). Schliesslich wurden die Akten der Psychiatrie G____ beigezogen (vgl. den Bericht vom 6. August 2020 [IV-Akte 24] und den Bericht vom 15. April 2021 [IV-Akte 25] sowie den Austrittsbericht vom 18. August 2021 [IV-Akte 47]) und von Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Bericht vom 19. Oktober 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 50).

e)       Ab dem 3. November 2021 nahm der Beigeladene auf Veranlassung der IV-Stelle an einem Belastbarkeitstraining im J____ teil. Dieses wurde im Dezember 2021 beendet und eine Rentenprüfung für angezeigt erachtet (vgl. IV-Akte 72). In der Folge wurde bei Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Verlaufsbericht vom 8. März 2022 eingeholt (vgl. IV-Akte 87). Am 4. Mai 2022 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (IV-Akte 89).

f)        Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beigeladenen mit Vorbescheid vom 5. Mai 2022 mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2021 eine ganze Rente (bei einem ermittelten IV-Grad von 95 %) zuzusprechen. Eine Kopie des Schreibens wurde auch der Klägerin zugestellt (vgl. IV-Akte 92). Am 8. August 2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung, wobei der Klägerin wiederum eine Kopie zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 96; KB 12).

g)       Die Klägerin richtet dem Beigeladenen im Rahmen der Vorleistungspflicht (Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2022 (Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten) Rentenleistungen aus (vgl. die Leistungsabrechnung vom 17. August 2023, Klagbeilage [KB] 2; siehe auch die Rentenbestätigung vom 9. Januar 2024 [KB 3]).

II.        

a)       Am 25. März 2024 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Beklagte zu verurteilen, ihr Fr. 22'530.15 zuzüglich Zins von 2.25 % seit dem 17. August 2023 zu bezahlen. (2.) Unter Vorbehalt von Mehrforderungen.

b)       Die Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 13. Juni 2024 auf Abweisung der Klage. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

c)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juni 2024 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d)       Die Klägerin hält in ihrer Replik vom 13. August 2024 an ihrer Klage fest.

e)       Die Beklagte beantragt in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Klage. Eventualiter sei, falls das Gericht der Meinung sei, dass die Beklagte eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität treffe, für diese Leistungen sowie den Verzugszins auf die reglementarischen Bestimmungen abzustellen.

f)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Januar 2025 wird C____ zum Verfahren beigeladen. Es wird ihm die Gelegenheit geboten, sich zum Schriftenwechsel zu äussern. Der Beigeladene lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

III.      

Am 14. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Zu prüfen ist die Frage der Regressmöglichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG. Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.        Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.3.        1.3.1.  Gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG ist in Fällen, wo sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. Art. 26 Abs. 4 BVG verleiht der Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, in diesem Umfang unmittelbar von Gesetzes wegen einen Regressanspruch gegen die letztlich leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung (BGE 147 V 10, 13 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.). Die Vorleistungspflicht besteht solange, bis ein Entscheid über die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vorliegt. Dies ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids eines Gerichts oder bei einer nachträglichen Anerkennung der Leistungspflicht durch eine Vorsorgeeinrichtung der Fall (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, die Vorleistungspflicht in der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2024 S. 152 ff., S. 154).

1.3.2.  Vorliegend steht die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zwar noch nicht fest. Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat aber auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die eine Vorleistung beziehende Person keine weiteren Schritte unternimmt und ihre Ansprüche auf reglementarische Leistungen nicht weiterverfolgt, ein Interesse daran, dass über die Leistungspflicht entschieden wird. Die Klaglegitimation wird gemäss einschlägiger Lehre bejaht. Zur Begründung wird insbesondere dargetan, der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung fehle es an der Aktivlegitimation, den Invalidenrentenanspruch zugunsten der versicherten Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen. Zudem enthalte Art. 26 Abs. 4 BVG im Unterschied zur diesbezüglich klaren Bestimmung von Art. 70 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Pflicht der versicherten Person, ihren Leistungsanspruch geltend zu machen oder gar gerichtlich durchzusetzen. Schliesslich sei es im Interesse der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selbst gegen die andere Einrichtung vorgehen könne (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 155 mit Hinweis auf BGE 130 V 501 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 V 131, 140 E. 3.5 und 3.6). Dieser schlüssigen Argumentation kann gefolgt werden.

1.4.        Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.              

2.1.        Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Beigeladene sei bereits vor Januar 2020 in massgebendem Umfang ohne Unterbrechung wegen der diagnostizierten Schizophrenie arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grunde treffe die Beklagte eine Leistungspflicht in Bezug auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Dies bedeute, dass die Beklagte im Umfang der erbrachten Leistungen (zuzüglich Zins) regresspflichtig sei (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). Die Beklagte wendet zur Hauptsache ein, die massgebende Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen sei im Oktober 2020 und damit während der Versicherung bei der Klägerin (seit Januar 2020) eingetreten. Damit treffe die Klägerin eine Leistungspflicht und könne nicht Regress auf sie nehmen (vgl. die Klagantwort). Der Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.

2.2.        Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Beigeladene – wie von der Klägerin geltend gemacht wird (vgl. S. 5 der Klage) – ab 2006 durchgehend bis Ende 2019 bei ihr versichert war. Damit ist davon auszugehen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach) entweder während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten oder bei der Klägerin (ab Januar 2020) eingetreten ist.

2.3.        Zu prüfen bleibt demnach, welche der beiden Versicherungen (Klägerin oder Beklagte) eine Leistungspflicht in Bezug auf die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge an den Beigeladenen trifft.

3.              

3.1.        Die IV-Stelle des Kantons L____ legte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf Oktober 2020 fest (vgl. die Verfügung vom 8. August 2022; IV-Akte 96 und KB 12). Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit per Oktober 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 5.2.).

3.2.        3.2.1.  Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge jedoch nur dann verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiell-rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG).

3.2.2.   Vorliegend wurde die Verfügung vom 8. August 2022 der Klägerin eröffnet (vgl. den Verteiler auf S. 3 der Verfügung; IV-Akte 96, S. 3 resp. KB 12), weshalb sie – der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend – grundsätzlich an den Entscheid der IV gebunden ist. Der Beklagten wurde sie nicht eröffnet. Sie ist daher nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden.

4.              

4.1.        Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

4.2.        Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Diese Bedingung ist hier unbestrittenermassen erfüllt. Denn es steht einzig die diagnostizierte paranoide Schizophrenie als die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründende Erkrankung im Raum. So wurde im Abklärungsbericht der Psychiatrie G____ vom 6. August 2020 betreffend die im Juli 2020 erfolgte testpsychologische Untersuchung (KB 17) dargetan, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen (vgl. S. 8 des Berichtes). Im Bericht der Psychiatrie G____ vom 14. März 2021 (KB 9; IV-Akte 19) wurde festgehalten, es sei die Diagnose ICD-10 F20.0 gestellt worden. Anamnestisch sei die Diagnose bereits von Dr. I____ sowie im Rahmen der klinischen Beobachtung und anlässlich der testpsychologischen Untersuchungen bestätigt worden (vgl. S. 3 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht vom 24. März 2021 zu Handen der Taggeldversicherung (Akte 2 der Taggeldversicherung, in den IV-Akten) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.10) angegeben (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.3.        4.3.1.  Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2 und 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2 und 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2.). Insbesondere bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Bei Schubkrankheiten ist für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes somit kein allzu strenger Massstab anzulegen (Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2. und 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1); zudem kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2. und 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.1; 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Auch bei einer Schubkrankheit wie Schizophrenie kann eine über acht Monate ausgeübte Vollzeitbeschäftigung genügen, um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen (vgl. Urteil 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4).

4.3.2.  Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2, 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2, 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2).

4.4.        4.4.1.  Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dies insb. durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.).

4.4.2.  Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht, verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.).

4.4.3.  Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht gezogen werden darf, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.2.2.). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

4.5.        4.5.1.  Der Beschwerdeführer war gemäss den vorliegenden Akten seit 2003 im Familienunternehmen tätig (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 16, S. 3). Er hat dort im Wesentlichen handwerkliche Funktionen ausgeübt. So wurde namentlich im Bericht der Psychiatrie G____ vom 6. August 2020 (Akte 2 der Taggeldversicherung) festgehalten, er habe nach der Ausbildung lieber im handwerklichen Bereich bleiben wollen (S. 2 unten f. des Berichtes). Im Bericht der Psychiatrie G____ vom 24. März 2021 wurde ausgeführt, der Patient verrichte bereits seit längerem einfache Tätigkeiten im Familienbetrieb (Akte 2 der Taggeldversicherung; in den IV-Akten). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Januar 2021 wurde die berufliche Tätigkeit des Beigeladenen mit "Allrounder" bezeichnet (vgl. Akte 1 der Taggeldversicherung, im IV-Dossier). Fest steht auch, dass der Beigeladene im Laufe der Zeit diverse Tätigkeiten in unterschiedlichen Betriebsteilen verrichtete (insb. Hobelwerk, Magazin und Schärferei; vgl. u.a. das Formular vom 1. April 2021 [KB 11]).

4.5.2.  In medizinischer Hinsicht ergibt sich schliesslich Folgendes aus den Akten: Dr. I____ führte im Bericht vom 11. Oktober 2013 (KB 8) folgende Diagnosen an: Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), DD: Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10: F20.1). Erläuternd legte er dar, er könne den vom Hausarzt geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer Schizophrenie bestätigen. Wobei auch er am ehesten der Meinung sei, dass der Patient aufgrund der akustischen Halluzinationen (Stimmenhören) an einer paranoiden Schizophrenie leide. Da der Patient aber vor allem Negativsymptome der Erkrankung habe und manchmal auch etwas "läppisch" wirke, vor allem wenn er lache, sei es auch möglich, dass eine hebephrene Schizophrenie vorliege. Der Patient habe noch gewisse leichte depressive Symptome, für welche er aktuell keine eigenständige Diagnose stellen möchte. Er sei der Meinung, dass diese Symptome im Rahmen der Negativsymptome der Schizophrenie anzusehen seien. Es gebe aktuell keine Hinweise dafür, dass der Patient eine schizoaffektive Störung habe (vgl. S. 4 des Berichtes). Er habe mit ihm besprochen, dass seine Schwester, welche die Leiterin der Firma sei, in welcher er arbeite, einmal zu einem Gespräch mitkommen könne, damit er von ihr fremdanamnestische Angaben erhalten könne, vor allem auch betreffend den Verlauf der Erkrankung in den letzten Jahren und auch betreffend die Leistungsfähigkeit bei der Arbeit. Bei einer Schizophrenie könne es immer wieder vorkommen, dass Menschen ihre Leistungsfähigkeit überschätzen würden. Er werde mit dem Patienten und seiner Schwester zudem besprechen, ob eventuell eine IV-Anmeldung sinnvoll sei. Der Patient habe sich bisher noch nicht bei der IV angemeldet. Es dürfte das Ziel sein, dass er weiterhin an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeiten könne, jedoch eventuell eine Rente erhalte, wenn er sehe, dass der Patient praktisch einen Nischenarbeitsplatz habe, welchen er aus Goodwill von seiner Schwester erhalten habe. Für den Patienten würde sich nicht viel ändern, weil es das Ziel sei, dass er weiterhin an dieser Arbeitsstelle arbeiten könne. Die Schwester resp. die Firma würde dann eventuell weniger zahlen müssen. Er habe den Patienten aber aktuell nicht arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht werde er weiterhin regelmässig überprüfen und bei Bedarf anpassen (vgl. S. 5 des Berichtes). Die Behandlung bei Dr. I____ wurde vom Beigeladenen Ende 2015 beendet (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 19. Oktober 2021; IV-Akte 50 und KB 15).

4.5.3.  Dr. I____ führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2021 zu Handen der IV-Stelle L____ (IV-Akte 50 resp. KB 15) aus, der Patient habe die ambulante Therapie bei ihm Ende 2015 beendet, weil er der Meinung gewesen sei, die Behandlung sei nicht mehr notwendig (vgl. S. 7 des Berichtes). Damals habe er die Diagnose "schizoaffektive Störung mit vor allem Negativsymptomen ICD-10 F25.0" gehabt (vgl. S. 5 des Berichtes). Der Patient habe (damals) in der Hobelabteilung gearbeitet, dies seit ca. fünf Jahren. Er habe gesagt, er könne die Arbeit verhältnismässig gut erledigen, habe aber relativ häufig ein Durcheinander im Kopf. Dies sei namentlich der Fall, wenn er unter Zeitdruck stehe und wenn er von anderen Mitarbeitenden kritisiert werde. Dies würde immer wieder vorkommen. Obwohl er nicht viel spreche, würden sie ihm immer wieder sagen, dass er nichts sagen solle. Sie würden ihn dabei auch immer wieder beschimpfen. Der Patient sei nicht der Meinung gewesen, dass seine Arbeitsstelle ein Nischenarbeitsplatz sei, sondern, dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen dieselbe Leistung erbringen könne wie die anderen Mitarbeitenden. Er sei nicht der Meinung gewesen, dass seine Schwester ihm die Stelle aus Goodwill anbiete (vgl. S. 3 des Berichtes). Bei einem Termin sei dann auch die Schwester dabei gewesen. Er habe diese gefragt, ob es sich um einen Nischenarbeitsplatz handle. Dies habe sie verneint. Sie würde den Patienten auch anstellen und einem gewöhnlichen Lohn bezahlen (erster Arbeitsmarkt), wenn es sich nicht um ihren Bruder handeln würde. Er habe nie ein Attest ausgestellt, da er der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Nischenarbeitsplatz. Ihn habe es überrascht, dass der Patient dazu in der Lage gewesen sei, 100 % zu arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes). Er habe Ende 2015 keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (vgl. S. 5 des Berichtes). Aufgrund der damals bestehenden schizoaffektiven Störung wären einige gesundheitliche Einschränkungen nachvollziehbar gewesen. Dennoch sei er in der Lage gewesen, 100 % in der Holzverarbeitung zu arbeiten. Laut Angaben der Schwester habe es sich auch nicht um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt (vgl. S. 8 des Berichtes). Er habe den Patienten für die damalige Arbeitsstelle nicht arbeitsunfähig geschrieben (vgl. S. 9 des Berichtes).

4.5.4.  Gemäss der im Bericht der Psychiatrie G____ vom 24. März 2021 (Akte 2 der Taggeldversicherung, in den IV-Akten) festgehaltenen Aussage des Beigeladenen war dieser seit Ende 2019 wieder in psychiatrischer Behandlung (vgl. S. 2 des Berichtes). Ob dem tatsächlich so war und bei wem die Behandlung erfolgte, ergibt sich allerdings nicht aus den Akten. Jedenfalls war es (entgegen dem Bericht der Psychiatrie G____) nicht bei Dr. I____, zumal die Behandlung bei ihm – wie dargetan wurde – Ende 2015 beendet war. Ab dem 20. August 2020 erfolgte eine psychiatrische Behandlung des Beigeladenen durch Dr. K____ (vgl. den Bericht vom 8. März 2022; IV-Akte 87). Im November 2020 meldete sich der Beigeladene dann zum Bezug von IV-Leistungen an und machte dabei geltend, er habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab Oktober 2020 auf 60 % reduzieren müssen (vgl. IV-Akte 1).

4.5.5.  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden dem Beigeladenen erstmals im Jahr 2020 ab Oktober 2020 ausgestellt. So wurde ihm echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 20. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2021 bescheinigt (vgl. insb. die Atteste der Psychiatrie G____; Akten 1 und 3-12 der Taggeldversicherung, in den IV-Akten).

4.5.6.  Wie bereits dargetan wurde, bedarf es zwar nicht in jedem Fall einer echtzeitlich ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, um rückwirkend eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit annehmen zu können. Allerdings muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung – bei einer vom Arzt rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit – sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken resp. ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein. Diesbezüglich bedarf es dann aber einer echtzeitlichen Dokumentation (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Dazu ergibt sich jedoch nichts Konkretes aus den vorliegenden Akten. Es fehlen echtzeitliche Hinweise auf eine sinnfällige, vor 2020 eingetretene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Sämtliche Angaben der Arbeitgeberin wurden denn auch nach 2020 gemacht (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.7.  Im Assessment- und Verlaufsprotokoll (IV-Akte 84) wurde festgehalten, ab 2015 habe der Beigeladene (gemäss Frau M____; Gespräch vom 12. Mai 2021) nicht mehr funktionieren können (vgl. IV-Akte 84, S. 2). Anlässlich eines Telefonates vom 25. März 2022 mit dem Eingliederungsberater gab die Schwester des Beigeladenen an, dieser habe bis ca. 2018 im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet (vgl. die Telefonnotiz; IV-Akte 88). Die Leiterin Personal der F____ Gruppe führte im Rahmen der Beantwortung der ihr von der Klägerin unterbreiteten Fragen (Formular vom 1. April 2021; KB 11) unter anderem aus, im Laufe des Jahres 2018 habe man eine Leistungsminderung bemerkt. Man sei davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter 50 % arbeitsfähig sei. Er sei jedoch 100 % beschäftigt gewesen (Antwort zu Frage 2). Um den Arbeitsplatz zu erhalten, habe man eine Umplatzierung innerhalb der F____ Gruppe vorgenommen. Es habe sich um verschiedene Aufgaben mit unterschiedlichen Anforderungen gehalten (Hobelwerk, Magazin und heute Schärferei; vgl. Antwort zu Frage 2). Die Leistung des Arbeitnehmers sei in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eingeschränkt gewesen. Der Lohn habe seiner eigeschränkten Leistung entsprochen. Ansonsten würde sein Lohn ca. Fr. 7'000.-- betragen (vgl. Antworten zu Fragen 3, 4 und 6). All diese Aussagen wurden rückwirkend gemacht, sind mit anderen Worten nicht echtzeitlich. Sie genügen daher nicht, um rückwirkend eine massgebende Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Zudem widersprechen die erwähnten Aussagen im Formular vom 1. April 2021 der Angabe im Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte 16, S. 2 ff.). In diesem wurde die Arbeit des Beigeladenen vor Eintritt des Gesundheitsschadens als "Mitarbeiter Unterhalt" betitelt (vgl. S. 2 des Fragebogens). Zu seiner Tätigkeit würde (aktuell) das Reinigen der Sägewerkzeuge, Metallbearbeitungen an der Werkbank und das Bedienen der Schärfmaschine gehören (vgl. S. 3 des Fragebogens). Ein Soziallohn wurde explizit verneint resp. es wurde klargestellt, der angegebene Lohn (Fr. 70'850.--) entspreche der Arbeitsleistung (vgl. S. 5 des Fragebogens).

4.5.8.  Es existieren damit auch keine aussagekräftigen ("echtzeitlichen") Unterlagen von Seiten der Arbeitgeberin, gestützt auf welche eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen vor (Oktober) 2020 als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könnte.

4.6.        Aus all dem ist zusammenfassend zu folgern, dass sich eine ununterbrochene – mindestens 20%ige – Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen vor (Januar) 2020 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen lässt. Denn es fehlen nicht nur echtzeitliche medizinische Erhebungen, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor Januar 2020 attestiert wurde. Auch die nachträglichen ("rückwirkenden") Angaben zur Leistungsfähigkeit eignen sich nicht, um daraus auf eine bereits vor 2020 bestehende mindestens 20%ige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen schliessen zu können. Dass eine grundsätzlich gravierende medizinische Diagnose bereits vor 2020 gestellt wurde (vgl. insb. den Bericht von Dr. I____ vom 11. Oktober 2013; KB 8), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

5.              

5.1.        Damit ist die Klage abzuweisen.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Klage wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                              lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Klägerin –         Beklagte –         Beigeladener

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

–         Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 BV.2024.3 (SVG.2025.173) — Swissrulings