Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
D____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2024.2
Rückforderung nach Art. 35a BVG
Beginn der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete bei der E____ GmbH und ist bei der Beklagten vorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Diese richtete ihm ab Februar 2013 eine Altersrente und eine AHV-Überbrückungsrente aus (Schreiben vom 11. Februar 2013).
Der Kläger wurde per 31. Januar 2013 frühpensioniert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Klagebeilage [AB] 4) mit, dass er ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Altersrente der Beklagten in der Höhe von Fr. 4'037.-- und vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2016 auf eine Überbrückungsrente der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'320.-- habe.
Im August 2017 erreichte der Kläger das ordentliche Pensionsalter.
Mit Schreiben vom 23. März 2023 (KB 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie anlässlich einer Revision festgestellt habe, dass dem Kläger nach wie vor eine monatliche Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 2'320.00 ausgerichtet werde, sein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente aber mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV und demnach per 30. August 2017 erloschen sei. Sie forderte den Kläger auf, die AHV-Überbrückungsrente während der letzten fünf Jahre im Umfang von Fr. 139'200.-- bis zum 30. April 2023 zurückzuerstatten oder sich zwecks Ratenzahlung an die Beklagte zu wenden. In der nachfolgenden Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Schliesslich kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (KB 14) an, dass sie unter Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Existenzminimums von Fr. 42'931.50 zwecks Tilgung ihrer Forderung von Fr. 139'200.-- ab Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im Monat vornehmen werde und ihm bis zur kompletten Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'740.-- ausrichten werde.
II.
Mit Klage vom 8. Februar 2024 beantragt der Kläger, vertreten durch lic. iur. B____, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Januar 2024 monatlich die reglementarische Altersrente aus beruflicher Vorsorge in Höhe von Fr. 4'139.-- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'120.-zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 139'200.-- nicht bestehe. Subeventualiter sei festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung zufolge Untergans bzw. Verwirkung nicht im geltend gemachten Umfang bestehe. Alles unter o/e-Kostenfolge. Als vorsorgliche Massnahme beantragt der Kläger die Ausrichtung der reglementarischen Altersrente ab Januar 2024 in der Höhe von Fr. 4'139.--.
Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 19. März 2024 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen Rechtsbegehren fest. Neu stellt er den Verfahrensantrag, die Beklagte zu verpflichten, die Unterlagen bzw. die Grundlagen des per April 2024 vorgenommenen Wechsels des Vorsorgeträgers offenzulegen.
Mit Duplik vom 31. Juli 2024 hält die Beklagte an ihren Anträgen fest. Der Kläger nimmt im Rahmen einer Triplik vom 5. September 2024 nochmals Stellung und beantragt die Beiladung der D____.
III.
Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reicht die Beklagte das Schreiben vom 5. Februar 2025 ein, in welchem dem Kläger mitgeteilt wird, dass er im Zuge der Teilliquidation per 1. April 2024 an die D____ in der C____ verbleibe. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilt der Kläger mit, dass er gegen die Teilliquidation vom 31. März 2024 beim Stiftungsrat der C____ Einsprache erhoben habe.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
2.
2.1. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt sei und damit auch die Verrechnung nicht zulässig sei. Ausserdem sei ihm die Rückforderung aufgrund guten Glaubens zu erlassen. Schliesslich bringt er vor, die ordentliche Altersrente sei nicht in der korrekten Höhe ausbezahlt worden.
2.2. Demgegenüber wendet die Beklagte ein, die relative Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG laufe ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgeeinrichtung ihren Rückforderungsanspruch rechtsgenüglich kenne. Dies sei dann der Fall, wenn sie um den Rückforderungsanspruch wisse oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rückforderung besteht. Die Beklagte habe im März 2023 anlässlich einer Revision festgestellt, dass dem Kläger über das ordentliche Rentenalter (30. August 2017) hinaus, die monatliche Überbrückungsrente von Fr. 2‘320.-- im Monat unrechtmässig ausgerichtet worden sei. Mit der Feststellung der Unrechtsmässigkeit der Auszahlungen der Überbrückungsrenten seit September 2017 sei die dreijährige (nach Art. 35a Abs. 2 BVG) resp. die einjährige relative Verjährungsfrist im März 2023 (nach Art. 35a Abs. 2 aBVG) ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist habe die Beklagte nach Feststellung der unrechtmässigen Ausrichtung der Überbrückungsrente diese im Umfang der vorangehenden 60 Monate von insgesamt Fr. 139'200.-- zurückgefordert. Die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten der beruflichen Vorsorge sei zulässig.
2.3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine BVG-Altersrente hat und dass die Überbrückungsrente ab dem Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Pensionsalters zu viel ausbezahlt wurde. Umstritten sind einerseits die Höhe der Altersrente und andererseits der Beginn der Verjährung bzw. Verwirkung der zu viel bezahlten Rente. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Altersleistungen verlangt.
2.4. Damit gab es ab September 2017 für die Überbrückungsrente keinen Rechtsgrund mehr.
3.
3.1. Strittig ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs in Bezug auf die ordentliche Altersrente.
3.2. Im Schreiben vom 11. Februar 2013 (KB 4) hat die Beklagte dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass er ab dem 31. Januar 2013 Anspruch auf eine jährliche Altersrente von Fr. 48'444.-- bzw. eine monatliche Altersrente von Fr. 4'037.-- habe. Im Rentenavis vom 1. Februar 2013 (KB 5) ist eine Auszahlung von Fr. 4'037.-- als periodische Zahlung für die Altersrente angegeben. Im Rentenavis vom 1. März 2013 (KB 6) ist sodann als einmalige Zahlung für die Altersrente ein Betrag von Fr. 4'139.-- angegeben.
3.3. Massgebend ist damit der als periodische Zahlung definierte Betrag. Bei dem anderen Betrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung, weil – wie die Beklagte glaubhaft vorbringt – sie im Februar 2013 um Fr. 102.-- zu wenig ausbezahlt hat. Dies entspricht auch dem Betrag, der dem Ausweis für die Steuererklärung 2013 (KB 7) zu entnehmen ist. Auf diesem ist für die Altersrente ein Auszahlungsbetrag von Fr. 44'407.-- angegeben, was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'037.-- für elf Monate bei einem Rentenbeginn von Februar 2013 entspricht.
3.4. Die Höhe der Altersrente von Fr. 4'037.-- erweist sich damit als korrekt.
4.
4.1. Wurde die Überbrückungsrente ab September 2017 ohne Rechtsgrund ausgerichtet, stellt sich die Frage nach der Rückzahlungspflicht des Klägers der zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 139'200.00.
4.2. Art. 35a BVG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zurückzuerstatten sind. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, was vorliegend der Fall ist.
4.3. Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit der Anpassung per 1. Januar 2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, 142 V 358 E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 Reglement 2010 bzw. Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind).
4.4. Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. September 2017 und dem 30. April 2023 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht. Die Beklagte hat 60 Monate, d.h. sie hat die Rentenbetreffnisse für den Zeitraum März 2018 bis Februar 2023 zurückgefordert, was der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 35a BVG entspricht.
4.5. Es ist bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131 V 425 E. 3.2 und 5.2; Urteil 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine entsprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das ZGB nicht. Es ist daher auf die allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt aArt. 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, E. 3.2.1.).
4.6. Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis).
4.7. Art. 23 Abs. 2 des Reglements der C____ in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung (KB 15; hiernach Reglement 2010) werden unrechtmässig bezogene Leistungen der Pensionskasse mit den künftigen Leistungsansprüchen gegenüber der Pensionskasse verrechnet bzw. müssen zurückerstattet werden. Demnach enthält das Reglement keine Änderung der Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist zugunsten des Versicherten. Die Beklagte hat das ab 1. Januar 2024 geltende Reglement vorgelegt, die Rückforderung hat die Pensionskasse jedoch bereits im März 2023 geltend gemacht, weswegen das Reglement 2010 massgebend ist.
4.8. Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von aArt. 35a Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar. Demnach ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Rechtsprechung zum «zweiten Anlass»: vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, E. 3.3.1.).
4.9. Die einjährige Verjährungsfrist bzw. die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt daher nicht bereits im Zeitpunkt dieses ursprünglichen unrichtigen Handelns zu laufen, sondern erst im Zeitpunkt, in welchem die Pensionskasse ihren Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Vorliegend erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung aufgrund eines Fehlers der Pensionskasse beim Übergang von der Frühpensionierung ins ordentliche Pensionsalter im September 2017. Dieser Zeitpunkt ist nicht fristauslösend. Die Pensionskasse entdeckte den Fehler bei einer internen Revision im März 2023 (vgl. Schreiben der Pensionskasse, KB 9). Einen anderen Zeitpunkt zwischen jenem, als der Pensionskasse im Jahr 2017 der Fehler unterlief, und dem hier von der Pensionskasse vorgebrachten Zeitpunkt im März 2023, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Fristauslösend ist damit das Entdecken des Fehlers im März 2023, weswegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2023 geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Verrechnung ab Januar 2024 weder verjährt noch verwirkt war.
4.10. Bezüglich der Verjährung bringt der Kläger vor, er habe mit Schreiben vom 24. Mai 2023 einerseits die Forderung bestritten, andererseits auch die Einrede der Verjährung erhoben. Damit habe er die Einrede der Verjährung offensichtlich vor Unterzeichnung der Verjährungsverzichtserklärung erhoben. Zudem sei der Verjährungsverzicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten angedrohten Betreibung abgegeben worden (Replik Ziff. 20).
4.11. Der Kläger hat am 23. Juni 2023 folgende Verjährungsverzichtserklärung abgegeben: Der Kläger «verzichtet gegenüber der C____ in Bezug auf die Rückforderung der unaufgefordert überwiesenen AHV-Überbrückungsrenten auf die Erhebung der Einrede des Eintrittes der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten ist. Die Verjährungsverzichtserklärung erfolgt zudem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eines Anspruchs oder einer Tatsache und ohne jegliches Präjudiz und ist bis zum 30.06.2024 befristet.»
4.12. Soweit sich der Kläger darauf beruft, bereits im Mai 2023 die Einrede der Verjährung erhoben zu haben, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der jeweiligen Rentenbetreffnisse noch nicht verjährt war. Sodann hat er einen bis 30. Juni 2024 befristeten Verjährungsverzicht erklärt. Somit konnte sich die Beklagte in der Klageantwort vom 19. März 2024 aufgrund der abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung auf die noch nicht eingetretene Verjährung berufen.
4.13. Die Summe der Rückforderung ist daher von der Beklagten korrekt ermittelt worden (12 x 5 x Fr. 2'320.-- = 139'200.--).
4.14. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rückforderung des von der Beklagten geltend gemachten Betrags von Fr. 139'200.-- korrekt ist.
5.
5.1. Die Beklagte verrechnet den Betrag von Fr. 139‘200.-- seit Januar 2024 mit der Altersrente von Fr. 4'037.-- mit einem Betrag von Fr. 2'297.--.
5.2. Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024 sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen der Pensionskasse zurückzuerstatten sind und die Pensionskasse ihre Rückforderung auch mit laufenden Leistungen verrechnen kann.
5.3. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Verrechnung der Rückforderung ist demnach grundsätzlich sowohl mit Invaliden- als auch Altersrenten möglich. Im Bereich von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120ff. OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220) unter Vorbehalt von Art. 125 Ziff. 2 OR anwendbar, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz 1287). Demnach können Verpflichtungen wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt und die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden. Gesetzliche Renten aus dem Sozialversicherungsrecht fallen unter diese Regelung. Allerdings wird der Gläubiger nur insoweit durch Art. 125 Ziff. 2 OR vor der Verrechnung geschützt, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminium massgebend ist (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.4).
5.4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 (KB 13) teilte die Pensionskasse dem Kläger mit, dass sie von ihm bisher keine Rückerstattung erhalten habe und sie daher ab Januar 2024 ihre Forderung von Fr. 139'200.-- vollständig mit der laufenden Altersrente von Fr. 4'037.-- verrechnen werde. Der Kläger machte im Schreiben vom 15. Januar 2024 das Existenzminimum geltend, worauf die Pensionskasse am 19. Januar 2024 (KB 14) antwortete, dass sie ihm unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Existenzminimums von Fr. 42'931.50 im Jahr zwecks Tilgung ihrer Forderung von Fr. 139'200.-- ab Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im Monat vornehmen würden. Es werde ihm daher ab Januar 2024 bis zur kompletten Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'740.-- im Monat ausgerichtet.
5.5. Der Kläger wendet schliesslich gegen die Verrechnung ein, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Wie bereits dargelegt, ist die Verjährung im Zeitpunkt der Verrechnung nicht eingetreten.
6.
6.1. Abschliessend ist die Frage zu klären, ob der Kläger beim Empfang der Leistungen gutgläubig war. Er beruft sich darauf, dass er die letzte detaillierte Aufstellung der Rentenleistungen im Jahr 2013 erhalten habe und ihm deswegen die Details der Rentenbeträge nicht mehr bewusst gewesen seien.
6.2. Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gelten (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3). Danach genügt nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 6.1. und vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 2.1).
6.3. Der in diesem Rahmen zu prüfende gute Glaube bezieht sich darauf, ob der Kläger hätte erkennen müssen, dass der auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausgerichtete Betrag der Überbrückungsrente von Fr. 2'320.-nicht mehr geschuldet war. Dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt eine zu hohe Altersrente ausbezahlt wurde, hätte von ihm erkennbar sein müssen. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm die AHV-Rente ausbezahlt. Es muss ihm daher aufgefallen sein, dass er auf einmal einen höheren Betrag als zuvor monatlich zur Verfügung hatte. Die nunmehr falsche Berechnung war ihm damit leicht erkennbar. Dass er eine Überbrückungsrente erhielt, wusste er mit Unterzeichnung des Antrags auf Altersleistungen vom 24. Januar 2013 (KB 3), auf dem die Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 2'320.-- vermerkt ist.
6.4. Es war dem Kläger damit zumutbar, den bestehenden Rechtsmangel zu erkennen, und sein Verhalten kann nicht mehr als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden. Der gute Glaube beim Bezug der Überbrückungsrente ab September 2017 ist daher zu verneinen.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte – Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: