Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
Personalvorsorgestiftung C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.24
Anspruch des überlebenden (unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)
Tatsachen
I.
a) Der 1948 geborene E____ war – dies ist unumstritten – bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 17. Dezember 2002 unterschrieben er und der Kläger einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner zu Handen der Beklagten (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 2a und die deutsche Übersetzung in AB 2b). Darin bestätigten sie namentlich, dass sie seit 1996 zusammenlebten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Vertrages in einem Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3).
b) Ab dem 1. Juli 2011 richtete ihm diese eine Altersrente aus (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2011, AB 1). Per 1. Januar 2016 passte die Beklagte ihr Vorsorgereglement an. Insbesondere fügte sie in dessen Art. 32 betreffend die Lebenspartnerrente in Klammern ein, dass für den Bezug einer Lebenspartnerrente, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, u.a. der gleiche amtliche Wohnsitz erforderlich ist (vgl. AB 11).
c) Am […]. Dezember 2016 verstarb E____ (vgl. Acte de décès vom […]. Dezember 2016, AB 15b). Fast ein Jahr später beantragte der Kläger mit einem Schreiben vom 25. November 2017, dass ihm die Beklagte Hinterlassenenleistungen zuspreche und reichte diverse Unterlagen ein (AB 15a). Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die Beklagte den Kläger, dass er mangels eines offiziellen gemeinsamen Wohnsitzes mit E____ keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (Klagebeilage [KB] 6). Auch auf zwei Schreiben der vom Kläger dafür mandatierten Rechtsanwältin F____ hin (vgl. Schreiben vom 29. März 2018 und vom 26. Oktober 2018, AB 16 und 18) hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest (vgl. Antwortschreiben vom 18. April 2018 und vom 27. November 2018, AB 17 und 19).
II.
a) Mit Klage vom 24. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Überlebensrente nach Art. 32 «des Reglements der C____» vom 1. Januar 2013, beginnend am 1. Dezember 2016, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit G____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b) Am 10. Dezember 2021 wurde das Sozialversicherungsgericht telefonisch über das Versterben von Rechtsanwalt G____ informiert. Mit einem Schreiben vom 3. Januar 2022 bestätigt die Bürokollegin von Rechtsanwalt G____ dessen Versterben und informiert das Gericht, dass der Kläger derzeit nicht vertreten sei.
c) Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 informierte B____ das Gericht darüber, dass er künftig die Vertretung des Klägers übernehme.
d) Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 15. März 2022 auf Abweisung der Klage.
e) Mit Replik vom 13. Mai 2022 stellte der Kläger neu folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2013, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2016, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Sodann verzichtete der Kläger explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.
f) Die Beklagte hielt mit Duplik vom 14. Juli 2022 an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
g) In der Triplik vom 12. August 2022 hielt auch der Kläger an seinen in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
h) In ihrer Urteilsberatung vom 20. September 2022 entschied die Kammer des Sozialversicherungsgerichts, die Klage abzuweisen.
III.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2022 erhob der Kläger am 6. Juli 2023 Beschwerde ans Bundesgericht (in den Verfahrensakten). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 teilweise gut und hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2022 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
IV.
Ein erneuter Schriftenwechsel findet nicht statt. Am 28. November 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200] und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).
2.
2.1. Der Kläger macht geltend, er habe mit dem verstorbenen E____ bei dessen Tod seit dem 18. Oktober 1996 in einer Lebenspartnerschaft gelebt. Dabei hätten sie an derselben Adresse in H____ (Frankreich) gewohnt auf welche sich die Absicht des dauernden Verbleibens bezogen habe. Im Jahr 2007 habe E____ von seiner Mutter eine Wohnung in I____ (Frankreich) geerbt. Da er sie nicht habe verkaufen wollen, habe er sich aus rein administrativen Gründen in I____ anmelden müssen. Auch habe er seine administrative Post über diese Adresse abwickeln lassen. Einen Wohnsitz habe er dort hingegen nie begründet. Aus dem Wasserverbrauch werde jedoch deutlich, dass er nie in dieser Wohnung gelebt habe. Auch der Umstand, dass der Versicherte den Kläger als Erben eingesetzt habe, weise auf eine intakte Lebensgemeinschaft und den Wunsch eines weiteren gemeinsamen Lebens am selben Ort hin. Die Erbenbescheinigung bestätige ausserdem, dass der Kläger auch fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags immer noch in H____ gelebt habe. Zudem habe der Bürgermeister von H____ das Zusammenleben des Klägers und E____ bestätigt, die Sanität habe den Versicherten am 10. September 2016 nach einem Sturz von der Adresse in H____ ins Krankenhaus gebracht und es gebe auch Fotos des Versicherten, wie er nur in Unterhosen bekleidet in der Wohnung in H____ aufgenommen worden seien. Im Übrigen sei auch die Beklagte offensichtlich von einer Lebensgemeinschaft von E____ mit dem Kläger ausgegangen, da sie den Kläger um Rückerstattung von zu viel erbrachten Rentenleistungen gebeten hatte. Es sei festzuhalten, dass der Versicherte und der Kläger von 1996 bis Dezember 2016 in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz in H____ zusammengelebt hätten.
Was das anwendbare Reglement betreffe, so hätten der Versicherte E____ und der Kläger mit dem Unterstützungsvertrag bereits 2002 die notwendigen Dispositionen getroffen um den Kläger abzusichern. Es werde bestritten, dass der Versicherte das neue Vorsorgereglement von 2016 erhalten habe und davon habe Kenntnis nehmen können. Selbst wenn er das Reglement erhalten hätte, hätte die Beklagte eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen, da sie durch die Änderung, welche neu einen gleichen amtlichen Wohnsitz verlange, in den von ihnen getätigten Dispositionen erheblich getroffen worden seien. Schliesslich vereitle die Beklage gestützt auf die rein formalistische Begründung des fehlenden, gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes Sinn und Zweck der vom Reglement vorgesehenen Lebenspartnerrente. Da die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben seien, habe die Beklagte dem Kläger eine solche auszurichten.
2.2. Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente. Sie bringt vor, vorliegend sei das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 anwendbar, da das Vorsorgereglement im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person massgebend sei. Der Kläger habe weder im Sinne dieses Vorsorgereglements, noch im Sinne des Reglements mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 einen gemeinsamen bzw. gemeinsamen amtlichen Wohnsitz mit E____ gehabt. Hinsichtlich des anwendbaren Reglements verweist sie darauf, dass der Versicherte und der Kläger sowohl im Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 (AB 2a) als auch im Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3) darauf hingewiesen worden seien, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorbehalten werde und die Angaben im Vertrag erst im Leistungsfall überprüft würden. Auch in Art. 55 Abs. 1 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 enthalte einen gültigen Änderungsvorbehalt.
In Bezug auf die Frage des gemeinsamen (amtlichen) Wohnsitzes weist sie darauf hin, dass die Begriffe «gemeinsamer Haushalt» und «gemeinsamer Wohnsitz» nicht identisch seien. Ferner erklärt sie, der Versicherte habe seit seiner Versicherungsunterstellung bei der Beklagten stets Wohnsitz in I____ gehabt und auch nie eine andere (Post-)Adresse gemeldet. Der Kläger habe demgegenüber seinen amtlichen Wohnsitz in H____ gehabt. Die Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente basierend auf dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 seien somit nicht erfüllt. Da die Formulierung «ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz» das Zusammenleben an einem einzigen Wohnsitz bedeute und der Versicherte seinen amtlichen Wohnsitz in I____ gehabt habe, seien auch die Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente gemäss dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 nicht gegeben.
2.3. Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausrichtung einer am 1. Januar 2017 beginnenden Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinreichung hat.
3.
3.1. Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen deshalb frei, zu entscheiden, ob sie für diese Personen überhaupt Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen und wenn ja, für welche dieser Personen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in Art. 20a Abs. 1 lit. a bis c BVG aufgeführten Personenkategorien und die Kaskadenfolge (BGE 144 V 327, 328 f. E. 1.1 und BGE 142 V 233, 235 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2691).
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch, dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist, beziehungsweise ob die Verbindung die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweist (BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (BGE 144 V 327, 329 E. 1.1, 142 V 233, 235 E. 1.1, BGE 137 V 383, 387 f. E. 3.2) bzw. auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 86, 94 E. 5.1.1).
3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschieht die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte E. 3.2. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014] und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).
4.
4.1. Für die Frage, auf welcher Grundlage der Kläger einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben könnte, ist entscheidend, welche Version des Reglements zur Anwendung gelangt. Während der Kläger davon ausgeht, dass die Voraussetzungen sowohl nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013, als auch nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 erfüllt seien (vgl. Replik, Ziff. 15), geht die Beklagte davon aus, dass nach keinem der beiden Reglemente eine Lebenspartnerrente geschuldet sei.
4.2. Die Beklagte weist darauf hin, dass aus dem Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 hervorgehe, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend sei (Ziff. 2 des Unterstützungsvertrags, AB 2a und 2b; vgl. Klageantwort, Rz 27). Auch in ihrer Bestätigung vom 17. Januar 2003 habe sie den Versicherten darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes geprüft würden. Sie verweist im Weiteren auf Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 22; Klageantwort, Rz 26). Gemäss diesem kann das Vorsorgereglement «jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der Versicherten und Rentner werden in jedem Fall gewahrt».
Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass der verstorbene Versicherte das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 erhalten und Kenntnis davon gehabt habe. Für den Fall, dass dies geschehen wäre, bringt er vor, dass der Versicherte und der Kläger die notwendigen Dispositionen gar nicht mehr hätten treffen können, um die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss dem Vorsorgereglement ab 1. Januar 2016 zu erfüllen. Dieses sehe nämlich eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft während fünf Jahren vor. Der Kläger sei aber weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten verstorben. Unter Verweis auf BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409 E. 3b/bb macht er geltend, wenn Private infolge einer unvorhergesehenen Rechtsänderung in erheblicher Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen würden, werde ein Anspruch auf angemessene Übergangsfristen anerkannt (Replik, Ziff. 13).
4.3. Die unter E. 4.2. zusammengefassten Vorbringen der Beklagten sind zutreffend. Was Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 betrifft, so ist unklar, ob diese Bestimmung bereits im Vorsorgereglement zu finden war, welches zum Zeitpunkt, in welchem der Versicherte und der Kläger den Unterstützungsvertag vom 17. Dezember 2002 (AB 2a) unterzeichneten, galt. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn im erwähnten Unterstützungsvertrag steht: «Le règlement en vigueur au moment du décès de l’alluré est déterminant» (vgl. in der deutschen Übersetzung des Formulars für den Unterstützungsvertrag: «Massgebend ist das geltende Reglement im Zeitpunkt des Todes des Veresicherten»; AB 2b). Die Aussage, dass die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Regelung massgeblich ist, haben sowohl der Versicherte E____ als auch der Kläger unterschrieben. Ferner bestätigte die Beklagte dem Versicherten mit einem Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3), dass sie den Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 erhalten habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Überprüfung der im Unterstützungsvertrag genannte Daten nur dann durchgeführt werde, wenn ein versichertes Ereignis eintrete («Le contrôle des données mentionnées dans le contrat ne sera effectué qu’en cas où un évènement assuré se produit»).
4.4. Dass das im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person geltende Vorsorgereglement – vorbehaltlich anderslautenden Übergangsrechts – auf die Ermittlung von Leistungsansprüchen zur Anwendung kommt, ist üblich (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 18 N 1 und Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS Kommentar BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a N 9). Vorliegend ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch zu klären, ob die Beklagte in diesem konkreten Fall auf das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 abstellen durfte, oder ob Gründe vorliegen, die dagegensprechen.
4.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtung von der Einrichtung abgeändert werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie diese Möglichkeit beim Abschluss des Vorsorgevertrages ausdrücklich in einer vom Versicherten gebilligten Bestimmung vorbehält. Eine Abänderung der Statuten oder des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich zulässig, sofern die neue Regelung gesetzeskonform ist, sich nicht als willkürlich erweist, nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führt und keine wohlerworbenen Rechte beeinträchtigt (BGE 137 V 105, 109 E. 6.1 mit Hinweisen = Praxis 2011 Nr. 110). In BGE 138 V 366, 370 f. E. 4. hat das Bundesgericht ergänzend ausgeführt, dass das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich nur dann einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden könne, wenn sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist.
4.6. Vorliegend wurde aus dem (vorformulierten) Vorsorgevertrag deutlich, dass sich die Beklagte eine Reglementsänderung vorbehielt, indem sie darauf hinwies, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten massgeblich sei (vgl. E. 4.3.). Ob der von der Beklagten zitierte Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 bereits im Vorsorgereglement enthalten war, welches zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags am 17. Dezember 2002 galt kann daher offenbleiben. Wie festgehalten, hat der Versicherte (wie auch der Kläger) diesen Vorbehalt nämlich gebilligt, indem er ihn unterzeichnet hat. Ebenfalls offenbleiben kann im Weiteren die Frage, ob es bereits im Vorsorgevertrag eine Klausel gab, welche eine einseitige Reglementsänderung vorsah (vgl. dazu E. 4.5.). Grundsätzlich konnte die Beklagte die Bestimmung bezüglich der Lebenspartnerrente in ihrem Vorsorgereglement abändern. Dabei hatte sie jedoch die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.
4.7. Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 11) betreffend die Lebenspartnerrente lautet wie folgt:
1 Stirbt ein Versicherter, bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, bzw. des Altersoder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe, bzw. eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und
b. beide Lebenspartner waren unverheiratet, bzw. lebten in keiner eingetragenen Partnerschaft, und
c. beide Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt, und
d. aus der Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten, bzw. des Rentners hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten, bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt.
Wie bereits das Bundesgericht festgestellt hat, sind die weiteren Abs. 2 bis 5 (bzw. die Abs. 2 bis 4 im Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013) vorliegend nicht weiter von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.3). Die zitierte Bestimmung unterscheidet sich im Vergleich zu Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 (AB 22) mit dem Umstand, dass in Abs. 1 lit. d neu explizit ein gleicher amtlicher Wohnsitz gefordert wird. Letzteres ist vorliegend von Bedeutung.
Der Umstand, dass die Beklagte in Art. 32 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 neu einen gleichen amtlichen Wohnsitz der Lebenspartner fordert, widerspricht der Bestimmung von Art. 20a BVG nicht. Wie unter E. 3.1. dargelegt, gehört die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur überobligatorischen Vorsorge. Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, in ihrem Reglement eine Lebenspartnerrente vorzusehen. Es steht ihr zudem frei, festzulegen, zu welchen Bedingungen sie diese ausrichtet. Sie hat sich dazu entschieden, eine Lebenspartnerrente vorzusehen und verlangt seit dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016, dass die versicherte Person und ihr Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin den gleichen amtlichen Wohnsitz haben. In ihrer Duplik hat sie zudem erwähnt, dass sie das Kriterium des amtlichen Wohnsitzes aus Beweisgründen als ein klares Kriterium eingefügt hat (Duplik, Rz 11). Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der amtliche Wohnsitz ein einfach zu überprüfendes, sachliches Kriterium ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Lichte des Gesagten ist Art. 32 Abs. 1 in der Fassung des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 als gesetzeskonform zu qualifizieren. Willkürliches Handeln im Hinblick auf die Reglementsänderung wirft der Kläger der Beklagten zu Recht nicht vor. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine willkürliche Reglementsänderung hinweisen würde.
Was ferner die Frage der Ungleichbehandlung der Versicherten anbelangt, so gilt die Bedingung, dass die Lebenspartner den gleichen amtlichen Wohnsitz haben gemäss der Bestimmung für alle Lebenspartner, die keine gemeinsamen Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente der Beklagten haben, und älter sind als 45 Jahre. Aus den Übergangsbestimmungen in Art. 54 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Reglementsänderung auch Auswirkungen auf bereits laufende Renten hat. Auch darin ist jedoch keine Ungleichheit zu erkennen. Als das Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 in Kraft trat, lebte E____ noch. Die Lebenspartnerrente für den Kläger stellte zu diesem Zeitpunkt ein erst im Werden begriffenes Recht dar, bei welchem der Anspruch weder fällig noch durchsetzbar war. In diesem Zeitpunkt war sie daher als Anwartschaft zu qualifizieren (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz 1893, sowie Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 295). In der Rechtsprechung wird bei Anwartschaften nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rz 1894, sowie BGE 141 V 161 f. E. 3.1.2, wo das Bundesgericht klarstellte, eine Anwartschaft auf eine Kapitalzahlung bei der späteren Pensionierung ist kein wohlerworbenes Recht – dies muss analog auch für Hinterlassenenleistungen gelten). Dieser Umstand ist anders zu beurteilen, als wenn eine Person bereits Hinterlassenenleistungen bezieht. Insofern liegt auch in Bezug auf Lebenspartnerrenten, die nach der alten Formulierung von Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten ausbezahlt werden, keine Ungleichbehandlung vor. Ein Vergleich mit überlebenden Ehegatten, welche bereits nach Art. 19 BVG einen Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben, ist ferner schon aufgrund dessen nicht gerechtfertigt, weil der Anspruch an sich (ungeachtet der einzelnen Voraussetzungen) vom Gesetz vorgesehen ist. Die Vorsorgeeinrichtungen können nicht grundsätzlich darüber entscheiden, ob Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben sollen. Schliesslich handelte es sich bei der Lebenspartnerrente des Klägers beim Inkrafttreten des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 – wie erwähnt – um eine Anwartschaft. Von einem wohlerworbenen Recht, das beeinträchtig würde, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Demzufolge durfte die Beklagte ihr Vorsorgereglement im Hinblick auf die Ergänzung von Art. 33 Abs. 1 lit. d mit dem Erfordernis des gleichen amtlichen Wohnsitzes ergänzen.
4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Versicherte E____ als auch der Kläger am 17. Dezember 2002 auf dem Unterstützungsvertrag unterschrieben haben, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend ist. Im Lichte der Rechtsprechung ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 lit. d ihres Vorsorgereglements im erwähnten Sinne abgeändert hat. Da der Versicherte E____ – zusammen mit dem Kläger – mit seiner Unterschrift auf dem Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 akzeptiert hat, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend ist, ist nicht massgebend, ob der Versicherte das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 erhalten und davon Kenntnis erlangt hat. Er hat vielmehr vorgängig, 14 Jahre vor seinem Versterben, akzeptiert, dass es zu Reglementsänderungen kommen kann und das zum Zeitpunkt seines Todes (den er ebenfalls nicht kennen konnte) geltende Reglement (in einer im Jahr 2002 noch unbekannten Fassung) zur Anwendung kommen würde. Damit ist vorliegend das Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 anwendbar.
5.
5.1. Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. des gleichen amtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (vgl. E. 4.7.). Geht man im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.) bei der Auslegung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend, dass mit «amtlicher Wohnsitz» der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person bei den Behörden gemeldet wurde und nicht der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.] ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach nach dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellt der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort, lediglich ein Indiz dar. Dieses kann jedoch den Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Der Umstand, dass im Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 explizit verlangt wird, dass E____ und dessen Lebenspartner den gleichen amtlichen Wohnsitz haben, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit eine Abgrenzung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff schaffen wollte und stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die versicherte oder bereits berentete Person ihre Schriften hinterlegt hat bzw. angemeldet ist. Demnach ist auch in Bezug auf den verstorbenen Versicherten E____ darauf abzustellen, wo er und der Kläger als sein Lebenspartner ihren jeweiligen amtlichen Wohnsitz hatten.
5.2. Der amtliche Wohnsitz des Klägers liegt nach den unumstrittenen Angaben des Klägers selbst in H____. Umstritten ist jedoch der Wohnsitz des verstorbenen E____. Dazu ergibt sich aus dem «Acte de décès» betreffend E____ vom 2. Dezember 2016 (AB 15b), dass er seinen amtlichen Wohnsitz in I____ gehabt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten hin, gab die Marie de H____ zudem am 21. Dezember 2021 zur Auskunft, dass sie keine Angaben zu E____ machen könnten, da er sich nicht in ihren Sterberegistern befinde (AB 21). Die Ville d’I____ reichte hingegen bei der Beklagten eine Kopie des «Acte de décès» bzw. eine Transkription desselben ein (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2021 mit Beilage, AB 20). Auch daraus ergibt sich, dass E____ zumindest seinen amtlichen Wohnsitz (Domicile) in I____ hatte und nicht – wie der Kläger – in H____. Damit lag zum Zeitpunkt des Todes kein seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bestehender gleicher amtlicher Wohnsitz vor. Somit erfüllten E____ und der Kläger die Anforderung von Art. 32 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 nicht. Da ein «gleicher amtlicher Wohnsitz» gefordert wird, ist unerheblich, ob E____ und der Kläger tatsächlich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft wohnten. Es kommt nicht auf die effektiven Wohnverhältnisse an. Entscheidend ist aufgrund der genannten Reglementsbestimmung, dass sie nicht denselben amtlichen Wohnsitz hatten, d.h. nicht im selben Ort und an derselben Adresse bei den Behörden offiziell gemeldet waren. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen des Klägers einzugehen, welche sich auf den tatsächlichen Wohnsitz des Versicherten E____ beziehen.
5.3. In Bezug auf das Abstellen der Beklagte auf den amtlichen Wohnsitz macht der Kläger geltend, dies vereitle Sinn und Zweck der Lebenspartnerrente (Replik, Ziff. 14). Die Beklagte widerspricht dieser Auffassung (Duplik, Rz 11).
Der Zweck der Lebenspartnerrente besteht – wie derjenige der Ehengattenrente – darin, das Risiko eines finanziellen Nachteils aufzufangen, den ein hinterlassener, wirtschaftlich von der versicherten Person (teilweise) abhängigen Partner erleiden kann (vgl. BGE 140 V 50, 51 f. E. 3.4.1 und BGE 138 V 98, 103 E. 5.3. sowie Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2015, S. 1145). Mit der Regelung der Begünstigtenordnung in Art. 20a BVG sollten die Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert werden, sofern die Vorsorgeeinrichtung solche Leistungen in ihrem Reglement vorsieht. Weiter sollte damit der Kreis der begünstigten Personen bei Hinterlassenenleistungen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (vgl. Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2683 Ziff. 2.9.6.1 sowie BGE 136 V 127, 129 f. E. 4.3). Es kann letztlich offenbleiben, ob der Sinn und Zweck einer Lebenspartnerrente mit dem Erfordernis eines gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes vereitelt wird. Es sei dabei allerdings angemerkt, dass davon auszugehen ist, dass viele nicht verheiratete Paare einen gemeinsamen amtlichen Wohnsitz haben. Insofern betrifft dieses Erfordernis nicht grundsätzlich alle Personen, die Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erheben. Entscheidend ist jedoch, dass die Lebenspartnerrente eine Leistung aus dem Überobligatorium der beruflichen Vorsorge ist. Wie unter E. 3.1. ausgeführt, entscheiden die Vorsorgeeinrichtungen jede für sich, ob sie in ihrem Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente vorsehen oder nicht. Sie dürfen des Weiteren von einem restriktiven Begriff der Lebensgemeinschaft ausgehen. Dieses Vorbringen des Klägers ändert somit nichts am Ausgang des Verfahrens.
5.4. Das Bundesgericht hat dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in seinem Rückweisungsentscheid vorgeworfen, nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen zu sein, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, da sie selber von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei (Urteil 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E. 5.4.3). Dazu sei deshalb Folgendes festgehalten:
Der Kläger betrachtet das Verhalten der Beklagten insofern als widersprüchlich, als sie von ihm nach dem Tod des Versicherten zu viel ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert habe (Replik, Ziff. 14). Die Beklagte macht dazu geltend, der Kläger könne aus seiner erbrechtlichen Stellung nichts zu den reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten ableiten. Unter Verweis auf BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 erklärt sie, dass die Einsetzung des Klägers als Erbe nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigtenwillen hinweise. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der Lebenspartner als Alleinerbe bestimmt werde. Eine Rückforderung einer über den Tod hinaus bezahlten Rente vom Erben sei aufgrund der Universalsukzession rechtslogisch und kein Beweis für eine Lebensgemeinschaft (Duplik, Rz 8).
In BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 (mit Hinweisen) stellte das Bundesgericht klar, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen. Diese Ansprüche fallen weder in den Nachlass noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung oder werden durch eine Ausschlagung der Erbschaft tangiert. Aus der Frage, wer Erbe ist, lässt sich somit nicht schliessen, wer im Sinne der beruflichen Vorsorge begünstigt ist. Wer Erbe ist, erwirbt hingegen die Erbschaft als Ganzes (Universalsukzession; vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). D.h. es gehen (sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird) alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben, sowie seine vererbbaren Schulden (also alle Aktiven und Passiven) auf den oder die Erben über (vgl. Franz Müller/Johannes Stamm, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021 sowie BGE 141 V 170, 174 E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 79). Gemäss Erbenbescheinigung vom 3. Mai 2007 (Replikbeilage [RB] 1) ist der Kläger einziger Erbe des verstorbenen E____. Mit dessen Tod gingen somit alle Aktiven und Passiven auf den Kläger über. Damit gelangten auch die von der Beklagten nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weiter ausbezahlten Rentenleistungen in den Besitz des Klägers. Dies wiederum hat zur Folge, dass er die entsprechenden Rückforderungen zu begleichen hatte – aufgrund seiner Erbenstellung und unabhängig von der Frage, ob er der Lebenspartner des Verstorbenen war (und Anrecht auf eine Lebenspartnerrente hat; vgl. zum Ganzen analog die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_513/2023 vom 8. April 2024 E. 3.2.1 mit Bezug auf die Rückerstattungspflicht der Erben im Bereich der AHV, sowie Art. 30d Abs. BVG, in welchem explizit festgehalten wird, dass bei Vorliegen eines Grundes, welcher die versicherte Person zur Rückzahlung eines Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpflichtet, auch die Erben an ihrer Stelle rückerstattungspflichtig werden). Aus der Rückforderung der nach dem Tod von E____ weiterhin ausbezahlten Rentenleistungen durch die Beklagte vom Kläger kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte von einer Lebensgemeinschaft im Sinne ihres Reglements ausging. Vielmehr war die Rückforderung tatsächlich ein logischer Akt, nachdem (was unbestritten ist) dem Verstorbenen über dessen Tod hinaus Renten ausbezahlt worden waren. Denn diese Zahlungen hatten dessen Vermögen, d.h. die Erbmasse zu Unrecht erhöht.
5.5. Was im Weiteren das Vorbringen des Klägers anbelangt, die Beklagte hätte dem Versicherten und ihm eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen, wie dies bei unvorhergesehenen Rechtsänderungen der Fall sei, verweist er auf zwei Entscheide des Bundesgerichts. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte E____ und ihm eine Übergangsfrist hätte gewähren müssen, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 die notwendigen Dispositionen (auch bei Kenntnis der Änderung) nicht hätten treffen können, da der Versicherte weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten verstorben sei. Weshalb BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409 E. 3b/bb (= Praxis 1997 Nr. 130) vorliegend dazu führen sollten, erklärt er jedoch nicht. Beide Entscheide beziehen sich auf staatliche Akte, nicht auf Reglemente von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. In BGE 123 II 433 ging es um eine Übergangsbestimmung im Bereich der Mehrwertsteuer. In und BGE 122 V 405 (= Praxis 1997 Nr. 130) hatte sich das Bundesgericht mit einer Verordnungsbestimmung aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts zu befassen. Weshalb diese Urteile direkt auf eine Reglementsänderung einer privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge übertragbar sein sollen, erklärt der Kläger nicht.
Im Weiteren ist, wie bereits ausgeführt, nichts gegen die Reglementsänderung und deren Anwendbarkeit einzuwenden (vgl. E. 4.7. und E. 4.8.). Die Beklagte hat in Art. 54 ihres Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 verschiedene Übergangsbestimmungen vorgesehen, jedoch keine mit Bezug auf die Lebenspartnerrente gemäss Art. 32 des erwähnten Vorsorgereglements. Dies ist, im Wesentlichen mit denselben Gründen, aus welchen die Reglementsänderung als rechtmässig zu qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Kläger nicht dargetan hat, wie er und der Versicherte eine Übergangsfrist genutzt hätten. Dies kann jedoch offenbleiben, da nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte keine Übergangsfrist vorgesehen hat.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente zu Recht verneint hat, da zum Zeitpunkt des Todes kein mindestens 5 Jahre andauernder gemeinsamer amtlicher Wohnsitz des Klägers mit E____ bestand.
6.
6.1. Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).
6.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Zudem stellte der den Kläger nunmehr vertretende Rechtsvertreter kein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung. Die ausserordentlichen Kosten sind deshalb wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: