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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2025 BEZ.2025.76 (AG.2026.120)

23 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,359 mots·~7 min·3

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.76

ENTSCHEID

vom 23. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ in Liquidation                                                 Beschwerdeführerin

[…]                                                                                            Schuldnerin

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                             Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen eines […]betriebs und aller damit zusammenhängender Tätigkeiten sowie […]. Mit Entscheid vom 8. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'000.30 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 19. März 2025 und CHF 8.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 17. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eine mündliche Anhörung. Mit Verfügung vom 17. September 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung, ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt Basel-Stadt an und wies den Antrag auf mündliche Anhörung ab. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid darüber ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutz-würdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 6.1; gleicher Ansicht Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 174 LP N 6c). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

2.2      Mit einer Abrechnung und einer Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. September 2025 hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass der geschuldete Betrag einschliesslich der Zinsen und Kosten am 16. September 2025 und damit nach der Eröffnung des Konkurses mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. September 2025 und vor dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt hinterlegt worden ist. Dabei sind insbesondere auch CHF 1'200.– für die Kosten des Konkursamts hinterlegt worden. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2   Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025 bestehen abgesehen von derjenigen, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, fünf weitere offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin von insgesamt CHF 9'695.70. Mit Abrechnungen und einer Quittung des Betreibungsamts vom 16. September 2025 hat die Schuldnerin bewiesen, dass am 16. September 2025 auch betreffend diese Forderungen die geschuldeten Beträge einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt hinterlegt worden sind.

Weiter hat die Schuldnerin mit Empfangsscheinen bewiesen, dass am 16. September 2025 zehn nicht in Betreibung gesetzte Forderungen gegenüber der Schuldnerin von insgesamt CHF 11'209.60 bezahlt worden sind. Sie macht geltend, dass abgesehen von den üblichen laufenden Kosten keine weiteren offenen Forderungen gegenüber der Schuldnerin bestünden. Ein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht im vorliegenden Fall nicht.

Schliesslich macht die Schuldnerin geltend, dass ausreichende Mittel vorhanden seien, um auch künftig alle laufenden Kosten fristgerecht bezahlen zu können. Unter Berücksichtigung insbesondere der Abrechnungen der […] AG Basel (erhebliche Vergütungen für mit Kreditkarte und per Rechnung bezahlte […]), des Auszugs des Kontokorrentkontos der Schuldnerin (Saldo von CHF 728.87 per 17. September 2025) und der Bestätigung des Kassenstands vom 17. September 2025 (CHF 5'000.– und EUR 3'358.49) sowie der übrigen Umstände erscheint auch diese Darstellung glaubhaft.

Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin noch knapp glaubhaft. Die Schuldnerin muss aber damit rechnen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit gestellt würden (vgl. AGE BEZ.2024.35 vom 16. Mai 2024 E. 2.3.2).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungs-säumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2025 ([...]) aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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