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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2025 BEZ.2025.7 (AG.2025.374)

19 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,798 mots·~9 min·1

Résumé

Nachzahlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.7

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Parteien

A____,                                                                            Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2025

betreffend Nachzahlung

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. April 2015 im Verfahren [...] wurden A____ (Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang von CHF 400.− auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten einstweilen von der Staatskasse getragen und der Rechtsvertreterin von A____ wurde ein Honorar in Höhe von CHF 3'923.10 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2024 aufgefordert, den Betrag von insgesamt CHF 4'323.10 innert Frist von dreissig Tagen nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2024 und vom 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Erhebungsformular sowie weitere Unterlagen ein. In dem von ihm ausgefüllten Erhebungsformular zur Nachzahlung von Prozesskosten machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er Alimente in der Höhe von CHF 300.− pro Monat zahle. Zudem machte er geltend, dass er monatlich EUR 1'500.− für seine Kinder und Frau in [...] zahle. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege (Januar 2024 bis und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt an seine Kinder und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese beruhen, einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Bankauszüge eines Kontos bei der [...] für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie eine Kopie des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. September 2020 ein, in welchem eine Vereinbarung vom gleichen Tag genehmigt worden ist. In seinem Begleitschreiben zu den eingereichten Unterlagen machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine finanzielle Situation sehr eng bemessen sei. Er habe Ende 2023 einen Privatkredit von CHF 5’000.− bei einem Bekannten aufnehmen müssen. Das Geld habe er Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus diesem Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag regelmässig bezahlen können. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 hielt das Zivilgericht fest, dass aufgrund der Angaben in den eingereichten Unterlagen ein Überschuss von monatlich CHF 256.42 resultiere. Dieser Überschuss mache es möglich, die Prozesskosten innert zweier Jahre nachzuzahlen. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen Kosten von CHF 4’323.10 in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, dass der Entscheid aufgehoben und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom 23. Januar 2019 (Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im Kanton Basel-Stadt in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinn von Art. 123 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden können. Zuständig zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als einzige kantonale Instanz entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober 2023 E. 1, welcher sich bei erreichtem Schwellenwert für die Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot kommt auch bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.

2.

2.1      Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 144 V 97 E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweisen). Sobald sich die Einkommens- und/oder Vermögenslage einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum Beispiel durch (höheres) Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen Vermögensanfall durch Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO; Jent-Sørensen, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 123 N 1). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel, a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 927 ff.). Wenn der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf eine vernünftige Dauer von ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1).

Im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Nachzahlungspflicht wurde der Beschwerdeführer vom Zivilgericht mit Schreiben vom 4. November 2024 aufgefordert, entweder die einstweilen von der Staatskasse übernommenen Prozesskosten im Gesamtbetrag von CHF 4'323.10 zu bezahlen oder mit dem Erhebungsformular inklusive der entsprechenden Belege darzulegen und zu belegen, dass er zur Bezahlung des offenen Betrags nach wie vor nicht in der Lage ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens zur Mitwirkung bei der Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge das ausgefüllte Erhebungsformular ein, in welchem er unter Alimentenzahlungen CHF 300.− angab und unter der Rubrik «Bevorstehende grössere Auslagen/Diverses» ausführte, er zahle EUR 1'500.− für seine Kinder und Frau in [...] jeden Monat. Der Beschwerdeführer führte in einer Beilage zum Formular aus, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, den Betrag zu bezahlen, weshalb er um Erlass ersuche. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege (Januar 2024 bis und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt an seine Kinder und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese Unterhaltsbeiträge beruhen, einzureichen. Der Rekurrent reichte daraufhin am 9. Januar 2025 Kontoauszüge seines Kontos bei der [...] für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 ein. Im Begleitschreiben führte er aus, dass seine finanzielle Situation sehr eng bemessen sei und bleibe. Er habe Ende 2023 einen Bekannten um einen Privatkredit über CHF 5’000.− bitten müssen und diesem das Geld Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus diesem Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag regelmässig bezahlen können.

Das Zivilgericht errechnete aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein monatliches Einkommen von CHF 5'247.67 und beim Bedarf einen Grundbetrag für Alleinerziehende (inkl. 20 % Zuschlag) von CHF 1’620.−, einen Grundbetrag Kind (inkl. 20 % Zuschlag) von CHF 480.−, einen Mietzins von CHF 1’414.−, KVG-Krankenkassenprämien (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 113.35, Mobilitätskosten von CHF 86.−, laufende Steuern von CHF 394.− sowie aufgrund des Durchschnitts der gemäss Kontoauszügen im Jahr 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 solche in der Höhe von CHF 883.90. Daraus ergebe sich ein Überschuss von monatlich rund CHF 250.−. Dieser Überschuss mache es möglich, die Prozesskosten innert zwei Jahren nachzuzahlen. Entsprechend wurde er dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen Kosten von CHF 4'323.10 in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10 zu bezahlen.

2.2      In der Beschwerde vom 3. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Entscheid betreffend die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht korrekt sei. Das Zivilgericht habe bei der Berechnung einen Durchschnittswert des Jahrs 2024 und damit einen zu tiefen Betrag berücksichtigt. Er zahle monatliche Alimente an seine zwei Kinder in [...] von EUR 1'500.−. Es müssten CHF 300.− und EUR 1'500.− sein. Insgesamt wären es also CHF 1'718.− Unterhaltsbeiträge pro Monat und nicht CHF 883.90. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass er im Oktober 2024 Alimentenzahlungen für Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] in der Höhe von CHF 1’273.09, im November 2024 Alimentenzahlungen für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’459.14 und im Dezember 2024 Alimentenzahlung für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’446.90 geleistet habe. Im Januar 2025 habe er wiederum Alimentenzahlungen für die beiden Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− und für die Ehefrau in [...] als Alimente für den Januar und Nachzahlung für das Jahr 2024 CHF 3’855.12 geleistet. Der vom Zivilgericht angenommene Betrag von CHF 883.90 sei im Entscheid viel zu tief angesetzt, da das Gericht die Unterhaltsbeiträge mit Überschussbeteiligungen an die Kinder in [...] nicht genug berücksichtigt habe.

2.3      Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge und zusätzlich den Kontoauszug bis zum 15. Januar 2025 ein. Aus dem neu eingereichten Kontoauszug geht die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführte Zahlung von EUR 3'855.12 vom 13. Januar 2025 an […] in [...] hervor. Diese neue Tatsachenbehauptung und entsprechenden Belege können im Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen umfassenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.192 vom 25. Januar 2023 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge berechneten durchschnittlich geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 nicht. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar monatlich regelmässig CHF 300.− an […] (Kindsmutter in der Schweiz) bezahlt, was auch der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 24. September 2020 genehmigten Vereinbarung entspricht. Den Kontoauszügen lassen sich zudem Zahlungen an […] entnehmen, welche aber sehr unterschiedlich ausfallen (04.01.24: CHF 402.63; 02.02.24: CHF 218.88; 08.03.24: CHF 318.06; 11.04.24: CHF 323.88; 15.05.24: CHF 203.92; Juni: CHF 0.−; Juli: CHF 0.−; August: CHF 0.−; 02.09.24: CHF 1'269.12; 10.10.24: CHF 1'273.09; 11.11.24: CHF 1'459.14; 11.12.24: CHF 1’446.90). Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine Belege für die von ihm behaupteten regelmässigen Zahlungen in der Höhe von EUR 1'500.− pro Monat an seine Kinder und seine Frau in [...] entnehmen lassen. Die Zivilgerichtspräsidentin weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung auch nicht angegeben hat, auf welchem Entscheid eine solche angebliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beruhen soll. Aus den vorgenannten Gründen kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

Der Beschwerdeführer macht in seiner weiteren Eingabe vom 28. April 2025 zusätzlich geltend, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von einer Prämienverbilligung betreffend die Krankenkassenprämie ausgegangen worden sei. Gemäss der Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft werde im Jahr 2025 aber keine Prämienverbilligung gewährt. Auch hierbei handelt es sich um eine Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen umfassenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 [...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Mitteilung an:

-           Beschwerdeführer

-           Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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