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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2025 BEZ.2025.67 (AG.2025.542)

23 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·507 mots·~3 min·3

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2025.67

ENTSCHEID

vom 23. September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                      Beschwerdeführerin

[…]                                                                                            Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                   Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bietet gemäss Eintrag im Handelsregister Dienstleistungen im Bereich […] an und bezweckt das Führen von […] sowie den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 28. August 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'315.05 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 14. Februar 2025 sowie CHF 78.35 und CHF 510.– sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.

Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhob die Schuldnerin «Einspruch gegen die Pfändung und das mögliche Konkursverfahren». Sie ersuchte um deren Aussetzung sowie um die Gewährung einer angemessenen Frist. Sie beantragte die Aufhebung der Blockierung der […]- und Firmenkontos, die Aufhebung der Pfändung auf ihrem Geschäft und ihrem Auto, die vorläufige Aussetzung eines möglichen Konkursverfahrens und die Gewährung einer Frist, damit sie alle Probleme der Firma so schnell wie möglich lösen könne. Die Schuldnerin bezahlte am 9. September 2025 den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. August 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde beim Appellationsgericht am 9. September 2025 eingereicht. Damit hat die Schuldnerin die Beschwerde nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter inklusive des Kostenentscheids zuständig.

Da auf die Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht einzutreten ist, ist die Gerichtsgebühr demgemäss tiefer anzusetzen. Der darüber hinausgehend geleistete Kostenvorschuss wird der Schuldnerin resp. der entsprechenden Konkursmasse überwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Der darüber hinausgehend geleistete Kostenvorschuss wird zu Gunsten der Konkursmasse der Beschwerdeführerin an das Konkursamt überwiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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