Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.55
ENTSCHEID
vom 6. August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Kanton Solothurn Beschwerdegegner
Rathaus, 4509 Solothurn Gläubiger
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Juli 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldnerin) war Inhaberin des am 9. Januar 2025 wegen Geschäftsaufgabe gelöschten Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckte den Betrieb eines Restaurants. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Solothurn (Gläubiger) von CHF 7'620.45 zuzüglich Zins von 3,5 % seit dem 23. Oktober 2025 und Zins von CHF 83.85 und CHF 110.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 18. Juli 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Auf Verfügung des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2025 hin reichte sie am 21. Juli und am 25. Juli 2025 zwei weitere Eingaben und zusätzliche Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und holte am 29. Juli 2025 beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli und ihren beiden Beschwerdeergänzungen vom 21. und 25. Juli 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Im vorliegenden Fall war das Einzelunternehmen der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen und die Schuldnerin deswegen der Konkursbetreibung unterstellt (Art. 39 Abs. 1 lit. a SchKG). Am 9. Januar 2025 ist das Einzelunternehmen infolge Geschäftsaufgabe gelöscht worden (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 14. Januar 2025). Gleichwohl ist der Konkurs am 14. Juli 2025 zu Recht über die Schuldnerin eröffnet worden. Denn Personen, die wie die Schuldnerin im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Voraussetzung dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der genannten Frist die Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40 Abs. 2 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung vom 19. Februar 2025. Das Betreibungsamt hat damit zu Recht die Betreibung auf dem Konkursweg fortgesetzt. Dass das Einzelunternehmen der Schuldnerin in der Zwischenzeit aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht somit der Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des Konkurses nicht entgegen.
3.
3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. Juli 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für das Konkursamt) bezahlt hat (Beilage zur Eingabe vom 21. Juli 2025). Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
3.3
3.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September 2024 E. 4.1).
3.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen (nicht unterzeichneten) «Auszug über offene Betreibungen» des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 25. Juli 2025 eingereicht (Beilage zur Eingabe vom 25. Juli 2025). Diesem sind insgesamt 16 vollstreckbare Betreibungsforderungen zu entnehmen im Total von CHF 31'800.90. Nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre sind darin nicht vermerkt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zog das Appellationsgericht einen (unterzeichneten) Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts bei. Diesem Auszug vom 30. Juli 2025 lassen sich nun insgesamt 9 fällige Betreibungsforderungen im Total von CHF 31‘222.50 entnehmen (ohne Berücksichtigung der getilgten Konkursforderung und von 5 Forderungen im Total von CHF 2'534.– mit dem Vermerk Pfändung); von diesen 9 Betreibungsforderungen sind 6 vollstreckbar. Zudem sind in diesem Auszug 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'818.30 erwähnt, die im Auszug über offene Betreibungen, welche die Schuldnerin eingereicht hat, nicht enthalten sind. Massgebend zur Ermittlung der fälligen Forderungen ist der unterzeichnete Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. Juli 2025, aus welchem sich ein Forderungstotal von CHF 50'040.80 ergibt (CHF 31'222.50 plus CHF 18'818.30).
Die Schuldnerin verfügt demgegenüber über ein Kontokorrentkonto bei der […] AG, das am 25. Juli 2025 einen Saldo von CHF 37'432.20 aufwies. Damit verfügt sie nicht über ausreichende liquide Mittel, um sämtliche fälligen Forderungen von total CHF 50‘040.80 umgehend zu erfüllen. Damit hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (KB.2025.395) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.