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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2025 BEZ.2025.53 (AG.2025.509)

2 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,789 mots·~9 min·3

Résumé

Ordnungsbusse

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.53

ENTSCHEID

vom 2. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juli 2025

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Kläger) von A____ (Beklagter und Beschwerdeführer) CHF 11'434.35 nebst Zins für Erneuerungsarbeiten in Küche und Bad. Mit Eingabe vom 19. April 2025 reichte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine 7-seitige Stellungnahme ein. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet worden war, lud die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 zu einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025. Am 19. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein, mit welcher er sich über angeblich schwerwiegende Verfahrensfehler der Schlichtungsbehörde beschwerte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies das Appellationsgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine. Am 3. Juli 2025 blieb der Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Kläger am gleichen Tag eine Klagebewilligung aus. Mit Verfügung vom ebenfalls 3. Juli 2025 auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe am 9. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangte er die Aufhebung der Ordnungsbusse. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.       

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2025 auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung. Sie begründete dies so: Der Beschwerdeführer sei gehörig zur Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 vorgeladen worden und trotzdem unentschuldigt nicht erschienen. Dies könne mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Darauf seien die Parteien auf der Rückseite der Vorladung vom 16. Juni 2025 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er nicht erscheinen werde. Es stehe – so die Schlichtungsbehörde weiter – nicht im Belieben der Parteien, einer Vorladung Folge zu leisten oder nicht. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 habe sie dem Beschwerdeführer noch einmal erklärt, welches die gesetzlichen Säumnisfolgen seien. In Würdigung der Umstände und mit Blick darauf, dass es sich soweit ersichtlich um den ersten Säumnisfall des Beschwerdeführers handle, werde die Busse auf CHF 200.– festgesetzt.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer fünferlei geltend: Erstens liefen gegen den Kläger strafrechtliche Vorermittlungen wegen Betrugs; die psychische Belastung und das Risiko einer Konfrontation mit dem Kläger rechtfertigten eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht (Beschwerde, S. 1 Mitte). Zweitens habe die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer zu früh über den Eingang des Schlichtungsgesuchs informiert und ihn somit während einer viel zu langen Zeit unter psychischen Druck gesetzt (S. 1 unten). Drittens habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt: Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 habe er sein Fernbleiben mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19. April 2025 angekündigt; die Schlichtungsbehörde habe in der Folge (am 24. Juni 2025) lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen eine Ordnungsbusse möglich sei, ohne klarzustellen, was ein ausreichender Grund sei. Über sein Dispensationsgesuch hätte die Schlichtungsbehörde motiviert entscheiden müssen (S. 2 oben). Viertens habe der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch keine Unterlagen eingereicht, obwohl er beweispflichtig sei. Das Nichteinreichen wesentlicher Unterlagen und die fehlende Prüfung durch die Schlichtungsbehörde seien rechtsmissbräuchlich (S. 2 Mitte). Fünftens sei die Ordnungsbusse von CHF 200.– unverhältnismässig: Es sei nicht zumutbar, vom Beschwerdeführer – dem mutmasslichen Opfer einer strafbaren Handlung – zu verlangen, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Die Ordnungsbusse von CHF 200.– beruhe auf einem automatisierten Formalismus, ohne echte Würdigung der Schwere des Falls. Er habe bereits etwa CHF 7'000.– bis 8'000.– zu viel bezahlt, und der Kläger verlange nun ohne nachvollziehbare Grundlage weitere CHF 11'000.– (S. 2 f.). 

2.2      Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zielt in diesem Sinn – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz entsprechend sieht die Zivilprozessordnung lediglich in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor (Art. 204 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1). Nach Art. 204 Abs. 3 ZPO muss im Sinn einer Ausnahme nicht persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen, wer:

a.    ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;

b.    wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;

c.     in Streitigkeiten nach Art. 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;

d.    eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.

Angesichts der grundsätzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist der Begriff der anderen wichtigen Gründe im Sinn von lit. b eng auszulegen (BGer 4A_588/2019 vom 12. Mai 2020 E. 6.2). Entscheidend bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grunds sind die Umstände des Einzelfalls; abzustellen ist insbesondere darauf, ob der Aufwand, um an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen zu können, unverhältnismässig und somit nicht zumutbar ist. Unter den Begriff der wichtigen Gründe fallen beispielsweise Militärdienst, Verhaftung, Todesfall eines nahen Verwandten oder eine sonstige unaufschiebbare Abwesenheit; kein wichtiger Grund sind dagegen erhebliche Spannungen zwischen den Parteien eines Rechtsstreits (zum Ganzen Honegger, in: Sutter-Somm u. a. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 204 N 8 und 9; zu den erheblichen Spannungen vgl. BGer 4A_588/2019 vom 12. Mai 2020 E. 6.2).

Entschliesst sich eine Partei aufgrund des Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO, der Schlichtungsverhandlung fernzubleiben, muss sie die Schlichtungsbehörde informieren und sich für die Verhandlung vertreten lassen. Der Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung obliegt der Schlichtungsbehörde, wobei sich die Gutheissung aus den Umständen ergeben kann. Kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Vertretung nicht vorliegen, kann sie das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. An der Schlichtungsverhandlung muss die Schlichtungsbehörde von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens erfüllt sind. Die Partei, die trotz ordnungsgemässer Ladung nicht persönlich erscheint, obwohl sie sich nicht auf einen der Dispensationsgründe nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO berufen kann, oder die, wenn sie über einen Dispensationsgrund verfügt, sich nicht rechtsgültig vertreten lässt, gilt als säumig (zum Ganzen Honegger, in: Sutter-Somm u. a. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 204 N 6).

Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetz vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in die ZPO aufgenommen. Diese Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

2.3      Im vorliegenden Fall informierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 die Schlichtungsbehörde, dass er an der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Die Eingabe vom 21. Juni 2025 stellt kein ausdrückliches Gesuch um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung dar, kann aber doch sinngemäss als solches verstanden werden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine (Ausstellung der Klagebewilligung an den Kläger; Möglichkeit, bei einem allenfalls auf CHF 10'000.– reduzierten Streitwert einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten; Möglichkeit, eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– aufzuerlegen). Mit dieser Verfügung gab sie dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die von ihm genannten Gründe keine Dispensation rechtfertigten, er bei Nichterscheinen zur Verhandlung als säumig gelte und unter anderem mit einer Ordnungsbusse belegt werden könne. Diese sinngemässe Abweisung des (sinngemässen) Dispensationsgesuchs erfolgte im Übrigen zu Recht: Wie in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt wurde, bilden erhebliche Spannungen zwischen den Parteien keinen wichtigen Grund für eine Dispensation. Erst recht keinen wichtigen Grund bildet der Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere sind und in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen. Die in der Beschwerde vom 8. Juli 2025 genannten Gründe (strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger, überlange psychische Belastung durch das Schlichtungsverfahren, keine explizit begründete Abweisung des Dispensationsgesuchs vom 21. Juni 2025, Nichteinreichung von Unterlagen durch den Kläger) hat der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Dispensationsgesuch nicht vorgetragen. Sie stellen somit fast durchwegs neue Tatsachenbehauptungen dar, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn diese neuen und weitgehend unbelegten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen wären, würden sie klarerweise nicht ausreichen, um einen wichtigen Grund für eine Dispensation von der Schlichtungsverhandlung zu bejahen.

Bestand somit kein wichtiger Grund für eine Dispensation und erschien der Beschwerdeführer trotz der ordnungsgemässen Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, liegt eine Säumnis vor, die mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer mit einer Ordnungsbusse belegte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) ist auch die Höhe der Ordnungsbusse nicht unverhältnismässig, sondern liegt mit CHF 200.– im unteren Bereich des Rahmens, der Ordnungsbussen bis CHF 1'000.– zulässt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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