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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2025 BEZ.2025.26 (AG.2025.423)

18 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·708 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung (BGer 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.26

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer,  lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

vertreten durch […],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Mai 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] leitete die B____, vertreten durch […] (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Gläubigerin), gegen A____ (Gesuchsbeklagte und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Schuldnerin) die Betreibung für eine Forderung über insgesamt CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ein. Die Forderung betrifft Gerichtskosten gemäss zehn Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts. Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 15. April 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung, zuzüglich Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. […]. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. Mai 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe am 20. Mai 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2025 sei wegen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben, und die Bundesgerichtskosten seien abzuschreiben. Am 21. und 24. Mai 2025 reichte die Schuldnerin weitere Eingaben mit zusätzlichen Beilagen ein. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten der Vorinstanz im Zirkulationsverfahren gefällt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung stellt einen nicht berufungsfähigen Endentscheid dar, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. Mai 2025 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe am 20. Mai 2025) hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist gewahrt. Auch ihre weiteren Eingaben vom 21. und 24. Mai 2025 gingen noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1      Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe und der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Gläubigerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zehn Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts. Es handle sich dabei um vollstreckbare gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Schuldnerin mache geltend, sie habe beim Bundesgericht einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt und die Betreibungen seien ihr vom Bundesgericht nicht angekündigt worden. Sie mache jedoch weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen geltend. Daher sei die Rechtsöffnung zu gewähren.

2.2      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, vor Einleitung der Betreibung hätte eine Zahlungsaufforderung beziehungsweise eine Reaktion auf den beantragten Zahlungsaufschub erwartet werden dürfen. Zudem rügt sie, das Zivilgericht habe keine Stellungnahme des Bundesgerichts zur Begründung ihres Rechtsvorschlags eingeholt.

Mit diesen Vorbringen vermag die Schuldnerin keinen Mangel des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Eine Verpflichtung der Gläubigerin, vor Einleitung der Betreibung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen oder vorab über Gesuche um Zahlungsaufschub zu entscheiden, besteht nicht. Ebenso war das Zivilgericht nicht verpflichtet, beim Bundesgericht eine Stellungnahme zur Begründung des Rechtsvorschlags der Schuldnerin einzuholen. Hinsichtlich der übrigen Ausführungen der Schuldnerin ist ein Bezug zum angefochtenen Entscheid nicht erkennbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 450.– festgelegt (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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