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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.01.2025 BEZ.2025.2 (AG.2025.65)

31 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,285 mots·~6 min·6

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.2

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Januar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...], welches den Betrieb einer Stickerei und Textildruckerei sowie An- und Verkauf von Textilien, Sportartikeln und Werbeträgern bezweckt. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von insgesamt CHF 629.90 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkursöffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner am 8. Januar 2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 erhob der Schuldner am 16. Januar 2025 Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Januar 2025. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde gegen den dem Schuldner am 6. Januar 2025 zugestellten Entscheid wurde am 16. Januar 2025 und damit fristgerecht erhoben. Mit der Beschwerde wird implizit die Aufhebung der Konkurseröffnung beantragt. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1). Die am 27. Januar 2025 eingereichten zusätzlichen Unterlagen können nicht berücksichtigt werden, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden.

2.2      In seiner Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2025 macht der Schuldner geltend, er habe einen grösseren Betrag überwiesen und auch den Betrag, den er vom Konkursamt erhalten habe, einbezahlt. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass diese Zahlungen nicht ausgeführt worden seien. Er hoffe, dass man ihm eine Chance gebe, weiterzumachen und das Ziel zu erreichen, die offenen Beträge zu begleichen. Aus den im Anhang aufgeführten Aufträgen und Rechnungen ergebe sich, dass die Geschäftslage gut sei. Oberstes Ziel sei es, sämtliche Schulden noch in diesem Jahr zu begleichen. Der Beschwerde liegt zwar eine Belastungsanzeige der Basler Kantonalbank über eine Zahlung von CHF 15'349.55 an das Betreibungsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2024 bei. Der Schuldner zeigt aber nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass er damit die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung beglichen haben soll. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde weiter diverse E-Banking Auszüge für Zahlungen in den Tagen vom 13. bis 15. Januar 2025 vor, welche alle den Status «in Verarbeitung» aufweisen. Er zeigt damit aber nicht auf, dass die der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegende Forderung inkl. Zinsen und Kosten (bei der hier vorliegenden Zahlung nach Konkurseröffnung auch diejenigen des Konkursamts, vgl. BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5 und 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3) innerhalb der Beschwerdefrist beglichen worden ist. Aus den E-Banking Auszügen geht nicht hervor, welche Forderung mit welcher Zahlung beglichen worden sein soll und ob die Zahlungen überhaupt wirksam erfolgt sind. Damit ist die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.

Daran ändern auch die mit Eingabe vom 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese können nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden. Sie zeigen zudem auf, dass erst am 24. Januar 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Zahlung an das Betreibungsamt zur Deckung der der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegenden Forderung erfolgt ist.

2.3      Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – nicht erfüllt ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Der Schuldner macht zwar geltend, dass er dabei sei, seine offenen Rechnungen zu begleichen, und dass es sein Ziel sei, vor seinem 60. Geburtstag schuldenfrei zu sein. Die Zeit nach Corona sei eine harte Zeit gewesen. Das letzte Jahr sei eines der besten Jahre gewesen, was ihn positiv gestimmt habe, weiterzumachen. Aus den der Beschwerde beiliegenden Aufträgen und Rechnungen des Januars gehe hervor, dass das Geschäft gut liefe und es wirklich schade sei, dies aufzugeben. Es sei sein oberstes Ziel, noch in diesem Jahr sämtliche Schulden zu begleichen. Der Beschwerde war jedoch lediglich eine Liste mit überwiegend Firmennamen beigefügt, die als Kundenaufträge Januar bezeichnet wurden. Die aufgeführten Kundenaufträge werden damit nicht belegt und es fehlen jegliche Angaben zu deren Volumen. Der Beschwerde lassen sich keine belegten Angaben über die bisherige Geschäftsentwicklung und die fälligen und noch nicht fälligen Forderungen entnehmen, welche der Schuldner noch in diesem Jahr begleichen werde. Der Schuldner vermag daher nicht glaubhaft machen, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.

Daran ändern auch die am 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese wurden nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht und können daher nicht berücksichtigt werden. Zudem enthält auch diese Eingabe keine Übersicht über die Verbindlichkeiten des Schuldners, insbesondere keinen Betreibungsregisterauszug und bezüglich der vorhandenen Mittel lediglich einen unbelegten Kontostand und eine Auflistung von Kundenrechnungen aus dem Jahr 2024 und 2025 ohne weitere Angaben über einen Zahlungseingang.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung durch das Appellationsgericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt sind. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2025 (KB.2024.577) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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