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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2025 BEZ.2024.78 (AG.2025.76)

6 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,261 mots·~11 min·4

Résumé

Rechtsöffnung (BGer 4D_59/2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.73

BEZ.2024.78

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbH                                                             Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdeführern

4051 Basel                                                                                 Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Oktober 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 26. Februar 2024 des Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) gegen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) die folgenden Beträge in Betreibung: CHF 4'012.– (Forderung der Direkten Bundessteuern) zuzüglich Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) zuzüglich Zins bis 22. Februar 2024 sowie CHF 130.– (Kosten und Gebühren). Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte der Gläubiger mit Gesuch vom 13. September 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die genannten Forderungen. Als Rechtsöffnungstitel reichte er die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer 2017, die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 sowie eine Zinsberechnung vom 13. September 2024 ein. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung von CHF 4‘012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 26. Februar 2024, für Gebühren von CHF 130.– sowie für aufgelaufenen Zins bis 24. April 2020 von CHF 48.85. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Gläubiger beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Verfahren BEZ.2024.73), worin er die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung auch für die abgewiesenen Zinsforderungen für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar 2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie für den abgewiesenen Zins zu 4,75% seit 23. Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– beantragte. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Zivilgerichtspräsident auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Gläubigers. Die Schuldnerin reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein, teilte jedoch mit Eingabe vom 20. Januar 2025 mit, dass sie dieses Verfahren als rechtswidrig betrachte und um dessen endgültige Einstellung ersuche.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin «Einsprache» gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2024 (Verfahren BEZ.2024.78). Darin beantragte sie die «Abweisung der Rechtsöffnung» sowie die «Aufhebung des Zahlungsbefehls». Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte die Schuldnerin zudem mit, dass das Bundesgericht in der Angelegenheit zwischen ihr und der Steuerverwaltung sein Urteil gefällt habe, womit die Angelegenheit für sie abgeschlossen sei. Das Vorgehen des Appellationsgerichts und des Zivilgerichts seien rechtswidrig und die rechtswidrige Verfolgung der Schuldnerin müsse unverzüglich beendet werden. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zur Beschwerde der Schuldnerin und fällte den vorliegenden Entscheid über die beiden Beschwerden nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.        Eintreten

Die Verfahren BEZ.2024.73 und BEZ.2024.78 werden vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO). Angefochten ist in beiden Verfahren der Entscheid des Zivilgerichts über das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers gegen die Schuldnerin in der Betreibung Nr. […]. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Sowohl die Beschwerde des Gläubigers als auch diejenige der Schuldnerin wurden fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.        Entscheid des Zivilgerichts

2.1      Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. September 2024 auf die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 stütze. Die Vollstreckbarkeit beider Verfügungen sei von der Steuerverwaltung Basel-Stadt bescheinigt worden. In der Veranlagungsverfügung seien der Schuldnerin Steuern von CHF 4‘012.– sowie aufgelaufener Verzugszins von CHF 48.85 und in der Gebührenverfügung Gebühren von CHF 130.– auferlegt worden. Es handle sich bei der Veranlagungsverfügung und der Gebührenverfügung um Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um zwei definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Für die darin geltend gemachten Forderungen könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Das gelte auch für die in der Veranlagungsverfügung aufgeführten Verzugszinsen von CHF 48.85 (angefochtener Entscheid E. 2.2).

Die Schuldnerin – so das Zivilgericht weiter – könne im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung einwenden und mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin bestreite in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2024 die Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen Forderungen. Die Einwendungen seien inhaltlicher Natur. Die Schuldnerin wende weder Tilgung noch Stundung ein, noch rufe sie die Verjährung an. Sie verkenne, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten. Ihre Einwendungen könnten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG deshalb nicht berücksichtigt werden. Das Zivilgericht erteile folglich für die darin ausgewiesenen Forderungen die definitive Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid E. 2.5–2.7).

2.2      Praxisgemäss umfasse der definitive Rechtsöffnungstitel auch die gesetzlichen Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Die Zinsberechnung des Gläubigers vom 13. September 2024 sei in Anwendung der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021 (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) und deren Anhang erstellt worden. Die Zinssätze würden gemäss Art. 1 Abs. 2 (seit 1. Januar 2025 nunmehr Art. 1a Abs. 1) der Zinssatzverordnung EFD für jedes Kalenderjahr festgelegt und im Anhang festgehalten. Diese jährlich ändernde Bekanntgabe der Zinssätze im Anhang zur Zinssatzverordnung stelle keine genügend klare gesetzliche Grundlage für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis dar. Vielmehr sei für diese Zinsforderung ein Rechtsöffnungstitel erforderlich. Da die Zinsberechnung für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis 22. Februar 2024 der Schuldnerin nie in Verfügungsform eröffnet worden sei, liege hierfür jedoch kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Die Rechtsöffnung für das über den Betrag von CHF 48.85 hinausgehende Begehren sei deshalb abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.4).

3.        Beschwerde der Schuldnerin

3.1      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sowohl die Rechtsöffnung als auch der Zahlungsbefehl Nr. [...] seien als illegal und rechtswidrig einzustufen wegen fehlender Grundlage und manipulierter Buchhaltung. Der Fall sei vom Appellationsgericht und auch vom Bundesgericht behandelt worden. Alle an diesem Fall beteiligten gegnerischen Parteien, einschliesslich der Steuerverwaltung Basel-Stadt, des Zivilgerichts Basel-Stadt und des Appellationsgerichts Basel-Stadt, würden derselben Organisation oder demselben Kanton angehören. Aus diesem Grund allein könne hier keine unabhängige Entscheidung getroffen werden. Das von der Schuldnerin angerufene Bundesgericht habe keine angemessene Entscheidung getroffen und der Schuldnerin das Recht verweigert, das Verfahren an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof weiterzuleiten. Daher erachte die Schuldnerin die gegen sie gerichtete Betreibung als unrechtmässig und illegal. Die Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt habe keine Grundlage ausser manipulierten Unterlagen, die sie von einer Treuhand erhalten habe. Die Informationen, welche der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer 2017, der Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 sowie der Zinsberechnung vom 13. September 2024 zu Grunde liegen würden, würden nicht der Wahrheit entsprechen und seien manipuliert. Auch der angefochtene Entscheid sei deshalb illegal. Das summarische Verfahren könne hier nicht angewendet werden. Das Gericht müsse die Buchhaltung von 2015 und 2016 neu prüfen und untersuchen, um die Wahrheit zu erfahren und den richtigen Entscheid zu treffen. Die Schuldnerin fordere eine Kopie der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 an. Alle summierten Rechnungen seien ungültig, solange keine buchhalterischen Beweise vorliegen würden. Das Zivilgericht habe im angefochtenen Entscheid fast zu 80 % Unterstützung für den Gläubiger geäussert und die Schuldnerin nur am Rande erwähnt. Das sei eine Diskriminierung und Missachtung der Schuldnerin.

3.2      Den Vorbringen der Schuldnerin kann nicht gefolgt werden. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Feststellung des Zivilgerichts nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grund liegende Veranlagungsverfügung und Gebührenverfügung rechtskräftig geworden sind. Sie macht auch nicht geltend, dass sie die in einem solchen Fall zulässigen Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe. Das Zivilgericht wies die Schuldnerin im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten. Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie hält vielmehr an ihren Einwänden gegen die Steuerforderung fest. Diese materiellen Einwände wurden vom Zivilgericht im hier vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber zu Recht nicht berücksichtigt. Die Anwendung des summarischen Verfahrens im Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus Art. 251 lit. a ZPO und die Tatsache, dass die Steuerforderung von einer kantonalen Behörde geltend gemacht wird, führt nicht dazu, dass die kantonalen Gerichte nicht über die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche bzw. Rechtsmittel entscheiden dürfen. Der Schuldnerin wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, nach Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Das Zivilgericht hat sich mit den von der Schuldnerin vorgebrachten Einwänden rechtsgenüglich auseinandergesetzt und zutreffend auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfenden Punkte hingewiesen. Die Beschwerde der Schuldnerin ist demzufolge abzuweisen.

4.        Beschwerde des Gläubigers

4.1      Der Gläubiger moniert in seiner Beschwerde, dass das Zivilgericht zu Unrecht keinen Verzugszins für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis 22. Februar 2024 zugesprochen habe. Für Verzugszinsen könne auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Entscheid ausgewiesen sei. Es entspreche der Praxis des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts, dass für gesetzliche Verzugszinsen, die in einem Entscheid oder in einer Verfügung naturgemäss nicht beziffert werden könnten, ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. So habe das Zivilgericht in mehreren anderen Verfahren für den Verzugszins vollumfängliche Rechtsöffnung erteilt. Die Zinsbelastung werde gestützt auf Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Zinssatzverordnung EFD und dem dazu gehörenden Anhang gefordert. Demnach beginne die Zinspflicht 30 Tage nach Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung. Für die Regelung der Zinsen liege eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe vor. Der aktuelle Verzugszinssatz von 4,75% finde sich im Anhang der Zinssatzverordnung EFD und sei vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt worden, zu dessen Festlegung das Gesetz dieses gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG ermächtige. Die Zinssatzverordnung EFD und der dazugehörende Anhang in Verbindung mit Art. 164 DBG würden demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen bieten. Dass diese jährlich ändernde Bekanntgabe der Verzugszinssätze im Anhang zur Zinssatzverordnung keine genügend klare gesetzliche Grundlange für die definitive Rechtsöffnung im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis darstelle, werde bestritten, zumal in Art. 4 der Zinssatzverordnung EFD die Verzugszinssätze für die direkte Bundessteuer bis und mit 31. Dezember 2023 aufgeführt seien und nur der aktuelle Verzugszinssatz von 4,75 % dem dazugehörenden Anhang zu entnehmen sei. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite der Steuerabrechnung aufgedruckt und der Beginn der Verzugszinspflicht ergebe sich aus Art. 164 Abs. 2 DBG. Der Beginn der Verzugszinspflicht sei mit der provisorischen Rechnung belegt und die Zinssätze, die einzelnen Zinsbeträge sowie die Zinsberechnung könnten dem Zinsberechnungsnachweis entnommen werden. Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen könne zuzüglich zu dem in der Verfügung festgesetzten Betrag ab Eröffnung der Verfügung Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich der Beginn und der Zinssatz aus dem Gesetz ergäben. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb für den Verzugszins ab Eröffnung der Verfügung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 sowie die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 seien keine Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Somit stellten die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 definitive Rechtsöffnungstitel dar.

4.2      Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich anerkannt, dass der definitive Rechtsöffnungstitel praxisgemäss auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasse, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Da die im vorliegenden Fall geltend gemachten Zinsen in Anwendung der Zinssatzverordnung EFD für jedes Kalenderjahr festgelegt und im Anhang festgehalten würden, fehle es an einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage im Sinn der vorgenannten Praxis. Diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann nicht gefolgt werden. Sowohl bei den Bundessteuern wie auch nach kantonalem Recht wird jeder nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichene Steuer- oder Bussenbetrag ohne vorherige Mahnung mit einem Verzugszins belastet (vgl. Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer, SR 642.124). Bundessteuern müssen gemäss Art. 163 Abs. 1 DBG 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Zahlungspflichtige müssen gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG für die Beträge, die sie nicht fristgemäss entrichten, einen Verzugszins bezahlen. Dass der Fälligkeitstermin und der Zinssatz gemäss dieser gesetzlichen Regelung vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgesetzt wird, ändert am Charakter des Verzugszinses als gesetzlicher Verzugszins nichts. Der Beginn der Verzugszinspflicht, der Fälligkeitstermin und der Zinssatz werden gemäss der gesetzlichen Regelung von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt gegeben. Es liegt daher keine Grundlage dafür vor, die Verzugszinsforderungen gemäss DBG anders zu behandeln, als diejenigen, die auf anderen bundesgesetzlichen oder kantonalrechtlichen Grundlagen basieren. Der angefochtene Entscheid ist daher insofern zu korrigieren, als auch für den aufgelaufenen Zins im Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar 2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie den Zins zu 4.75% für den Zeitraum vom 23. Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

5.        Entscheid und Kosten

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen und diejenige des Gläubigers gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren werden auf insgesamt CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) wird abgewiesen.

In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubigers) werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr.[...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Februar 2024, definitive Rechtsöffnung für CHF 4'012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, für CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) sowie für CHF 130.– (Gebühren) erteilt.

Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihr im Verfahren BEZ.2024.78 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Schuldnerin)

-       Beschwerdeführer (Gläubiger)

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.78 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2025 BEZ.2024.78 (AG.2025.76) — Swissrulings