Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2024 BEZ.2024.64 (AG.2025.23)

22 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,429 mots·~12 min·4

Résumé

Verfahrensleitung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.64

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 22. Oktober 2024

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Im Jahr 2023 verkaufte die A____ (Beschwerdeführerin) der B____ (Beschwerdegegnerin) ein Gerät zur Stimulation der Muskulatur und zum Abbau von Fettgewebe. Am 17. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 36'252.50 zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 30. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Klage fest. Die auf den 11. Oktober 2024 datierte Duplik ging am 16. Oktober 2024 beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 erachtete die Zivilgerichtspräsidentin die Duplik als verspätet und wies sie aus dem Recht.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Verhandlung an das Zivilgericht zurückzuweisen oder das Appellationsgericht habe direkt zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zur Begründung führte sie im Kern aus, sie habe die Duplik nicht nur rechtzeitig in Papierform per DHL, sondern auch elektronisch eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 nahm die Zivilgerichtspräsidentin insbesondere zur Frage Stellung, ob die Duplik elektronisch gültig und rechtzeitig eingereicht worden sei; sie verneinte diese Frage und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Der vorliegende Ent­scheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.        Formelles

1.1      Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2024, mit welcher die Zivilgerichtspräsidentin die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik als verspätet erachtete und aus dem Recht wies. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin muss substantiiert behaupten und beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Duplik aus dem Recht gewiesen wird. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist jedoch offenkundig: Wird die Duplik aus dem Recht gewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in der Duplik gemachten Ausführungen weitergeführt. Insbesondere werden die entsprechenden Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (AGE BEZ.2014.91 vom 6. Februar 2015 E. 1; Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2022.54 vom 27. April 2022 E. 1.1).

Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E. 1.3).

2.        Rechtzeitigkeit der in Papierform eingereichten Duplik

2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 hielt die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die in Papierform eingereichte Duplik vom 11. Oktober 2024 verspätet sei, und wies sie aus dem Recht. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: (in Papierform eingereichte) Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Nicht zulässig sei die Übergabe an einen privaten Kurierdienst, wohl aber an einen Kurierdienst der Schweizerischen Post. Im vorliegenden Fall sei die Frist zur Einreichung der Duplik am 14. Oktober 2024 abgelaufen. Die Duplik sei am 11. Oktober 2024 der DHL in [...] (D) übergeben worden. Bei der DHL handle sich um einen privaten Zustelldienst. Daher müsse die Sendung am letzten Tag der Frist beim Gericht eintreffen. Im vorliegenden Fall sei die Duplik am 16. Oktober 2024 und damit verspätet beim Gericht eingegangen (Verfügung vom 22. Oktober 2024, S. 1 f.).

2.2      Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zum einen ein, dass die Übergabe der Duplik an die DHL als Kurierdienst erfolgt sei, was gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Die Duplik sei bereits am 12. Oktober 2024 an die DHL übergeben worden, was eine rechtzeitige Übermittlung darstelle (Beschwerde, S. 2 oben).

Wie bereits die Zivilgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung festhielt, müssen Eingaben, die in Papierform eingereicht werden, spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die rechtzeitige Übergabe einer Eingabe an einen privaten Zustelldienst nicht fristwahrend wirkt. Diese Auffassung entspricht denn auch der einhelligen juristischen Lehre (statt vieler Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 143 N 8 mit Nachweisen; ebenso Entscheid LF180041 des Obergerichts Zürich vom 21. August 2018 E. 5b).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Übergabe an die DHL als privater Zustelldienst zulässig sei, ist zwar richtig. Klar falsch ist dagegen ihre Auffassung, eine solche Übergabe sei auch fristwahrend.

2.3      Zum anderen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Zivilgericht habe am 15. Oktober 2024 telefonisch bestätigt, dass das Datum der Zusendung und nicht das Datum des Eingangs der Eingabe gelte (Beschwerde, S. 2).

Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz schützt das berechtigte Vertrauen einer Person in behördliche Zusagen. Damit der Vertrauensschutz greift, ist neben der Existenz einer Zusage (Vertrauensgrundlage) unter anderem vorausgesetzt, dass die betreffende Person berechtigterweise auf diese Zusage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zum Ganzen vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer geeigneten Zusage als auch an – gestützt auf diese Zusage – getätigten nachteiligen Dispositionen. Zur Zusage: Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass eine Angestellte oder ein Angestellter des Zivilgerichts die behauptete Auskunft gegeben hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Zivilgericht nämlich nicht bestätigt, dass seine Auskunft nicht nur auf den Normalfall gemünzt ist (Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post), sondern darüber hinaus auch für den vorliegenden interessierenden Ausnahmefall gilt (Übergabe an einen privaten Zustelldienst). Es fehlt damit bereits an einer vertrauensbegründenden Zusage des Zivilgerichts. Zu den gestützt auf die Zusage getätigten nachteiligen Dispositionen: Im vorliegenden Fall datiert die telefonische Bestätigung des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024, also nach Ablauf der Frist zum Einreichen der Duplik (14. Oktober 2024). Die nachteilige Disposition – Nichteinreichen der Duplik bis zum 14. Oktober 2024 – erfolgte somit nicht gestützt auf die Auskunft des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024 (Vertrauensgrundlage), sondern ganz unabhängig davon. Mit anderen Worten: Mit der telefonischen Auskunft vom 15. Oktober 2024 hat das Zivilgericht bei der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen erweckt und die Beschwerdeführerin hat gestützt darauf keine nachteiligen Dispositionen getroffen.

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die in Papierform eingereichte Duplik zu Recht als verspätet aus dem Recht gewiesen hat.

3.        Rechtzeitigkeit der elektronisch eingereichten Duplik

3.1      In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe in ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2024 übersehen, dass sie die Duplik nicht nur in Papierform eingereicht habe (vgl. oben E. 2), sondern auch in elektronischer Form. Die Zustellung der Duplik über die anerkannte elektronische Zustellplattform PrivaSphere sei nachweislich fristgerecht erfolgt (Beschwerde, S. 3 oben).

3.2      Die Zivilgerichtspräsidentin hat zu diesem Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 eingehend Stellung genommen. Sie hält – nur leicht gekürzt – Folgendes fest:

Gemäss Art. 130 ZPO kann eine Eingabe elektronisch beim Gericht erfolgen; sie muss diesfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO ist bei einer elektronischen Einreichung für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Gestützt auf Art. 130 ZPO erliess der Bundesrat die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden (Art. 1 VeÜ-ZSSV) und die anerkannten Plattformen für die sichere Übermittlung (Art. 2). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist zuständig für die Anerkennung der Zustellplattformen (Art. 3). Es hat bisher die Plattformen PrivaSphere Secure Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt. Die Gerichte Basel-Stadt stellen beide Plattformen zu Verfügung. Die Eingaben und Beilagen sind gemäss der VeÜ-ZSSV im PDF-Format zu übermitteln (Art. 6). Bei elektronischen Eingaben ist die Frist gewahrt, wenn die anerkannte Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung) (Art. 8b). Zudem müssen die Eingaben mit einer elektronischen Signatur versehen sein (Art. 10 Abs. 3).

Die Anforderungen an die Abgabequittung werden in der Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen, SR 272.11) und im Anhang dieser Verordnung festgehalten. Die Zustellplattform stellt bei einer Eingabe an das Gericht zwei Quittungen aus: eine Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung) und eine Quittung mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung) (Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe a des Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattform). Die Quittung wird von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format erstellt (Ziffer 5.5 Buchstabe c des Anhangs). Bei einer Eingabe an ein Gericht erhalten sowohl Absender als auch Gericht je die gleichen der in Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe b [richtig wohl: Buchstabe a] genannten Quittungen (Ziffer 5.5 Buchstabe c des Anhangs). Die Frist ist nur eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (BGer 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4).

Wie die Eingabe an das Gericht konkret erfolgen muss, ist auf der Internetseite von PrivaSphere vermerkt. Dafür ist die Sendeart «eGov Eingeschrieben» zu verwenden. Hat der Sender die elektronische Eingabe gemäss den Anweisungen auf der Internetseite von PrivaSphere auf die Plattform geladen, erhält er eine Abgabequittung und eine Abholquittung, wenn die Eingabe im elektronischen Postfach des Gerichts eingetroffen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Eingabe nicht mit der Sendeart «eGov Eingeschrieben» erfolgt. So reicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine Abgabequittung ein, welche die vorschriftsgemässe und rechtzeitige Eingabe belegen würde. Stattdessen reicht sie eine Art Screenshot ein. Dieser zeigt, dass sie am 14. Oktober 2024 eine Sendung an das Zivilgericht geschickt hat. Die Beschwerdeführerin schreibt in einem Feld, dass zur Fristeinhaltung sicherheitshalber die Eingaben auch noch «per e-mail» verschickt würden. Bei der gewählten Sendeart handelt es sich gemäss dem Screenshot um «MUC» (message unlocked code). Diesfalls wird keine Abgabequittung entsprechend den rechtlichen Anforderungen erstellt; insbesondere erhält bei dieser Sendeart die Empfängerplattform keine Mitteilung, dass eine Eingabe auf die Plattform geladen wurde, wie dies eben bei der Sendeart «eGov Eingeschrieben» der Fall ist. Da es im vorliegenden Fall an einer Abgabequittung fehlt, kann mit der von der Beschwerdeführerin gewählten Sendeart die Frist gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten werden (Obergericht Zürich RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4d).

Ausserdem kann bei der Sendeart «MUC» der Empfänger die gesendeten Dokumente nur mit einem Code entschlüsseln, der ihm auf einem anderen Kanal (SMS, Fax, Telefon) vom Sender mitgeteilt werden muss. Das Gericht hat aber weder eine Mitteilung über eine (nicht den rechtlichen Anforderungen genügende) Sendung noch den Code für die Entschlüsselung erhalten.

3.3      Die Anforderungen an elektronische Eingaben, welche die Zivilgerichtspräsidentin in der soeben referierten Vernehmlassung vom 29. November 2024 darlegte, finden sich auch auf der Internetseite der Gerichte Basel-Stadt (https://www.bs.ch/ gerichte-judikative/ueber-die-gerichte/elektronischer-rechtsverkehr [abgerufen am 8. Januar 2024]). Die Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin wurde der Beschwerdeführerin zugestellt mit dem Hinweis, dass sie innert einer Frist von 10 Tagen dazu Stellung nehmen könne, wenn sie dies als notwendig erachte. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme eingereicht und die Ausführungen der Zivilgerichtspräsidentin zu Recht nicht beanstandet. Es ist somit unbestritten, dass die elektronische Sendung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2024 die rechtlichen Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht erfüllt: Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Oktober 2024 über die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere verschickt; allerdings hat sie es insbesondere versäumt, ihre Eingabe über die korrekte Sendeart («eGov Eingeschrieben») zu übermitteln.

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 zu Recht festhielt, dass die am 14. Oktober 2024 per Mail («MUC») gesandte Duplik die rechtlichen Anforderungen an elek­tronische Eingaben nicht erfüllt. Die Duplik in elektronischer Form ist damit nicht gültig eingereicht worden und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

4.        Beschwerdeentscheid

4.1      Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Duplik der Beschwerdeführerin als verspätet aus dem Recht gewiesen hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 ist somit abzuweisen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen betragen die Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 10'000.–; in aussergewöhnlichen Fällen können sie bis CHF 30'000.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 GGR). Im vorliegenden Fall erscheinen Gerichtskosten von CHF 500.– als angemessen, dies aufgrund des eher geringen Streitwerts von CHF 36'252.50, des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts und der nicht überdurchschnittlichen Komplexität des Falls.

Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird der Zeitaufwand ihres Anwalts praxisgemäss geschätzt (statt vieler AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Für das Studium der Beschwerde und die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand, beträgt der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.– (§ 19 Abs. 1 HoR). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1). Multipliziert mit dem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden resultiert ein Honorar von CHF 500.–. Zusätzlich zum Honorar ist eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung damit auf CHF 515.–. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt vieler AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. Oktober 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 515.– (einschliesslich Auslagen) zu zahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.64 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2024 BEZ.2024.64 (AG.2025.23) — Swissrulings