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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2024 BEZ.2024.47 (AG.2024.516)

11 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·348 mots·~2 min·4

Résumé

Rechtsöffnung (BGer 4A_552/2024 vom 27. Januar 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.47

ENTSCHEID

vom 11. September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[…]

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse                               Beschwerdegegnerin

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Am 17. Juni 2024 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde ein, dies gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ratenzahlung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 erlaubte das Appellationsgericht eine Zahlung des Kostenvorschusses in zwei Raten: Die erste Rate sollte bis 31. Juli 2024 und die zweite Rate bis 16. August 2024 bezahlt werden; sollte die erste Rate nicht rechtzeitig bezahlt werden, werde der gesamte Kostenvorschuss von CHF 600.– fällig. Nachdem die erste Rate des Kostenvorschusses nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des gesamten Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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