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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.10.2024 BEZ.2024.42 (AG.2024.560)

1 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·511 mots·~3 min·4

Résumé

Ausstandsbegehren (BGer 5A_748/2024 vom 19.11.2024)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.42

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Gesuchsteller

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom [...] Mai 2024

betreffend Ausstandsbegehren

Erwägungen

Mit Entscheid vom [...] Mai 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsbegehren von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 30. April 2024 gegen Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) ab. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller gemäss der Empfangsbestätigung am 17. Mai 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 legte der Gesuchsteller gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 beim Zivilgericht Einspruch ein. Diese Eingabe wurde gemäss dem Eingangsstempel des Zivilgerichts am 28. Mai 2024 am Schalter abgegeben. Am 30. Mai 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Einsprache vom 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht übermittelt werde. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Einen Einspruch gegen Ausstandsentscheide an das Gericht, das erstinstanzlich entschieden hat, gibt es hingegen nicht. Daher wird der Einspruch des Gesuchstellers als sinngemässe Beschwerde an die Beschwerdeinstanz entgegengenommen.

Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f.; AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 1.1). Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 17. Mai 2024 begann die Beschwerdefrist am 18. Mai 2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 27. Mai 2024. Mit der Abgabe der sinngemässen Beschwerde vom 28. Mai 2024 am gleichen Tag hat der Gesuchsteller die Beschwerdefrist nicht eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 327 ZPO N 2).

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen ist, auf CHF 250.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die sinngemässe Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.–. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer / Gesuchsteller

-       Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin

-       C____

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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