Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.32
ENTSCHEID
vom 17. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. März 2024
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 20. März 2024 (V.2024.162) erteilte das Zivilgericht B_____ (Gesuchstellerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegenüber A____ (Gesuchsbeklagter, nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023, definitive Rechtsöffnung für CHF 52‘552.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2023. Das weitergehende Zinsbegehren wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 500.–wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Postaufgabe: 10. April 2024) wandte sich der Beschwerdeführer an das Zivilgericht und erhob Einwände gegenüber dem angefochtenen Entscheid. Die Eingabe wurde vom Zivilgericht an das Appellationsgericht als mögliche Beschwerde überwiesen. Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– aufgefordert innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihm gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 2. Mail 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht. Er teilte mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Postaufgabe: 7. Mai 2024) zudem mit, dass er keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt habe. Auf die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2024 (V.2024.162) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.