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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 BEZ.2023.66 (AG.2024.668)

27 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,444 mots·~27 min·4

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2023.66

ENTSCHEID

vom 27. November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                               Beklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Juni 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

B____ (Bauherr) beauftragte A____ (Unternehmer) mit der Planung der Nord- und Südseite seines Dachstocks an der [...] in Basel. Mit Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022 gelangte der Unternehmer an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, der Bauherr sei zu verpflichten, CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu zahlen. Die Parteien konnten sich im Schlichtungsverfahren nicht einigen.

Mit Klage vom 9. Juni 2022 gelangte der Unternehmer an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im Schlichtungsgesuch. Nachdem der Bauherr schriftlich dazu Stellung genommen hatte, führte das Zivilgericht am 18. Oktober 2022 eine Verhandlung durch, an welcher sich die Parteien ebenfalls nicht einigten. Nach einem zweiten Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 17. Februar 2023 eine zweite Verhandlung durch. Wiederum konnten sich die Parteien nicht einigen. Mit Entscheid vom 13. Juni 2023 verpflichtete das Zivilgericht den Bauherrn, dem Unternehmer CHF 2'400.– nebst 5 % Zins seit dem 26. November 2021 zu zahlen, und auferlegte die Gerichtskosten und die Parteivertretungskosten den Parteien je zur Hälfte. Auf Gesuch des Unternehmers hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Kern, (1) es sei der Bauherr zur Zahlung von CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu verpflichten, (2) es sei der Bauherr zur Zahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'680.– nebst 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 zu verpflichten, (3) dem Bauherrn sei keine erstinstanzliche Parteientschädigung und eventualiter höchstens eine solche von CHF 170.– zuzusprechen, (4) die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu mindestens zwei Dritteln dem Bauherrn aufzuerlegen, (5) eventualiter sei vor dem reformatorischen Entscheid zur Frage des Planmangels (Norddach) eine Parteiverhandlung durchzuführen und (6) seien die zweitinstanzlichen Gerichtsund Parteivertretungskosten dem Bauherrn aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2023 beantragt der Bauherr die Abweisung der Beschwerde mit der Ausnahme, dass dem Unternehmer auch der anerkannte Arbeitsaufwand von 2 Stunden zu CHF je 120.– für die Neuplanung der Nordfassade zuzusprechen sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Dezember 2023 und Duplik vom 8. Januar 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Ent­scheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Eintreten

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 5'917.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.3. und E. 4), weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Da die Beschwerde formund fristgerecht erhoben worden ist, ist darauf einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.         Zivilgerichtsentscheid und Kritik des Unternehmers im Überblick

2.1      Im angefochtenen Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage des Unternehmers ein (Zivilgerichtsentscheid, E. 1).

In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht den Anspruch des Unternehmers auf ein Honorar. Dabei fasste es zunächst die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2.1 und 2.2). Sodann hielt es fest, es sei unbestritten, dass die Parteien für die Planung des Dachstocks ein Honorar nach Stundenaufwand vereinbart hätten und der Unternehmer seine Arbeitsstunden nicht dokumentiert habe (E. 2.3). Werde das Honorar – wie im vorliegenden Fall – gemäss Art. 374 Obligationenrecht (OR, SR 220) im Voraus nicht oder nur ungefähr bestimmt, trage der Unternehmer die Beweislast für den von ihm behaupteten Aufwand. Da der Unternehmer diesen nicht bewiesen habe, stehe ihm ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn zugestandenen Aufwands von 20 Stunden zu (E. 2.4). Da er auch die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Vergütung nicht behauptet und bewiesen habe, sei der vom Bauherrn zugestandene Ansatz (CHF 120.– pro Stunde) zugrundezulegen. Somit resultiere ein Honorar von CHF 2'400.– (20 Stunden à CHF 120.– = CHF 2'400.–). Dieses schulde der Bauherr dem Unternehmer und sei ab dem 26. November 2021 mit 5 % zu verzinsen (E. 2.5 und 2.7).

In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob dem Bauherrn verrechnungsweise ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unternehmer zustehe. Es prüfte drei Schadenspositionen, lehnte aber einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus verschiedenen Gründen ab (E. 3).

In einem vierten Schritt bemass und verteilte das Zivilgericht die Prozesskosten. Da der Unternehmer etwa zur Hälfte obsiege, seien die Schlichtungskosten, die Gerichtskosten und die Parteivertretungskosten hälftig zu teilen (E. 4). 

2.2      Der Unternehmer kritisiert den Entscheid des Zivilgerichts im Kern in vier Punkten: Erstens habe das Zivilgericht mehrfach den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem es Anerkenntnisse des Bauherrn übersehen habe. Zweitens habe es das Honorar des Unternehmers falsch bemessen. Drittens sei der Verzugszins bereits ab dem 5. April 2021 geschuldet. Schliesslich habe das Zivilgericht die Prozesskosten falsch bemessen und verteilt. Diese vier Kritikpunkte werden in den nachfolgenden vier Erwägungen näher ausgeführt und geprüft. 

3.         Verletzung des Dispositionsgrundsatzes oder des Verhandlungsgrundsatzes

3.1      Das Zivilgericht sprach dem Unternehmer ein Honorar von CHF 2'400.– zu, dies gestützt auf den vom Bauherrn zugestandenen Aufwand von 20 Stunden und auf die von ihm zugestandene Vergütung von CHF 120.– pro Stunde (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5). Die teilweise Gutheissung der Klage basiert somit im Kern auf diesen beiden Zugeständnissen beziehungsweise einer Anerkennung der Klage in diesem Umfang. Der Unternehmer kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe den Dispositionsgrundsatz mehrfach verletzt, indem es weitere Zugeständnisse und Anerkennungen des Bauherrn zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 4 unten bis S. 6 oben).

3.2      Gemäss dem Dispositionsgrundsatz können die Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen. Die ZPO umschreibt den Dispositionsgrundsatz im Zusammenhang mit der Bindung des Gerichts an die Parteianträge so: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Obwohl die ZPO den Dispositionsgrundsatz nur im Zusammenhang mit der Bindung an die Anträge der Parteien ausdrücklich nennt, gilt er auch für die Einleitung und Beendigung des Verfahrens (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2017, Rz 299–307). Der Verhandlungsgrundsatz dagegen betrifft die Frage, wie das Gericht den für die Beurteilung der Klage notwendigen Sachverhalt in Erfahrung bringt. Der Verhandlungsgrundsatz betrifft also nicht die Anträge der Parteien, sondern die Tatsachen und die Beweismittel. Die ZPO umschreibt den Verhandlungsgrundsatz so: Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

Räumt die beklagte Partei ein, dass die Klagpartei «Recht hat», kann sich dies auf die Anträge (Dispositionsmaxime) oder auf die Tatsachenbehauptungen der Klagepartei (Verhandlungsmaxime) beziehen. Räumt die beklagte Partei ein, dass die Anträge der Klagpartei berechtigt sind, liegt eine Klageanerkennung vor. Räumt die beklagte Partei dagegen ein, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen der Klagpartei zutreffen, handelt es sich um Zugeständnisse. Liegt ein Zugeständnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vor, kommt dies im Ergebnis einer Klageanerkennung gleich (zur Unterscheidung von Zugeständnis und Anerkennung vgl. Sutter-Somm, a.a.O., Rz 772).

3.3      Im vorliegenden Fall kritisiert der Unternehmer, der Bauherr habe die Klage nicht nur im Umfang von CHF 2'400.– anerkannt. Vielmehr habe er die Klage darüber hinaus anerkannt beziehungsweise darüber hinausgehende Zugeständnisse gemacht.

Der Unternehmer bringt zunächst vor, der Bauherr habe vor Zivilgericht ausgeführt, der Unternehmer müsse sich bei CHF 4'988.90 behaften lassen. Damit habe er ein Honorar des Unternehmers in dieser Höhe anerkannt (Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). An der vom Unternehmer in der Beschwerde bezeichneten Stelle in der Klageantwort kritisierte der Bauherr die neue Honorarberechnung des Unternehmers vom 9. November 2021 und deren Überarbeitung durch dessen Rechtsvertreter. Dabei hielt der Bauherr fest, dass sich der Unternehmer «auf dem Betrag von CHF 4'988.90 behaften lassen müsste, wenn die Forderung betreffend Nordseite nicht ohnehin grundsätzlich ungerechtfertigt und die Berechnung […] nicht ohnehin abredewidrig wäre» (Klageantwort, S. 6 Absatz 4). Entgegen der Behauptung des Unternehmers anerkannte der Bauherr mit diesen Ausführungen in keiner Weise die Klage im Umfang von CHF 4'988.90. Vielmehr brachte er damit zum Ausdruck, dass der Unternehmer sich dabei behaften lassen müsse, dass dieser nur noch CHF 4'988.90 fordere.

Sodann macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe in seiner Klageantwort gefordert, es sei eine «realistische Annahme» zum Aufwand zu treffen. Damit habe dieser einen Ermessensentscheid aufgrund der Darlegungen der Parteien beantragt (Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). Der Unternehmer gibt nicht an, an welcher Stelle in der Klageantwort der Bauherr dies beantragt haben soll. Damit kommt er seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde ausreichend zu begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die 12-seitige Klageantwort nach einer entsprechenden Fundstelle zu durchsuchen (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7). Im Übrigen: Selbst wenn der Bauherr in der Klageantwort den vom Unternehmer behaupteten Antrag gestellt hätte, wäre damit nicht erstellt, dass erstens der Bauherr damit einen Ermessensentscheid beantragt hätte, und dass zweitens das Zivilgericht daran gebunden gewesen wäre. Mit anderen Worten: Auch in der Sache liegt weder eine Klageanerkennung noch ein Zugeständnis des Bauherrn vor, das über die vom Zivilgericht zugesprochenen CHF 2'400.– hinausginge.

Im Weiteren macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe vor Zivilgericht einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden für die Planung des Norddachs anerkannt und das Zivilgericht habe dies übersehen (Beschwerde, S. 5 unten). Der Bauherr räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, dass er einen solchen Aufwand vor Zivilgericht anerkannt habe und weiterhin anerkenne (Beschwerdeantwort, S. 1 oben). In diesem Punkt liegt somit eine Klageanerkennung oder ein Zugeständnis vor und ist die Beschwerde im Betrag von CHF 240.– gutzuheissen.

Schliesslich bringt der Unternehmer vor, der Bauherr habe in seinem Schlussvortrag vom 14. Februar 2023 (richtig wohl: 17. Februar 2023) einen weiteren Aufwand von 3 Stunden für die Planvarianten des Norddachs anerkannt (Beschwerde, S. 5 unten und S. 6 oben mit Verweis auf den Schlussvortrag des Bauherrn, S. 6 zweiter und dritter Absatz). In seinem Schlussvortrag hatte der Bauherr in erster Linie die Auffassung vertreten, dass dem Unternehmer für die Planvarianten kein Honorar zustehe, da sie unbrauchbar seien (Notizen Schlussvortrag, S. 4–6). Für den Fall, dass das Zivilgericht diese Auffassung nicht teile, beantragte der Bauherr, es sei dem Unternehmer ein Honorar von CHF 360.– (Aufwand von 3 Stunden) zuzusprechen (S. 6 zweiter und dritter Absatz). Das Zivilgericht auferlegte dem Unternehmer zu Recht die Beweislast für den von ihm getätigten Aufwand und hielt – ebenfalls zu Recht – fest, dass der Unternehmer seinen Aufwand nicht beweisen könne (vgl. E. 4.3 unten). Im Rahmen dieser Entscheidbegründung konnte das Zivilgericht davon absehen, die Brauchbarkeit der Planvarianten zu beurteilen. Musste es somit nicht über die Brauchbarkeit der Varianten befinden, musste es auch nicht den in diesem Kontext für den Fall der Brauchbarkeit der Planvarianten gestellten Eventualantrag auf Zusprechung eines Honorars von CHF 360.– beurteilen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Bauherrn nicht zur Zahlung von weiteren CHF 360.– verpflichtete.

4.         Honorar des Unternehmers

4.1      Das Zivilgericht stellte fest, dass die Parteien einen Werkvertrag (Planungsvertrag) geschlossen hätten. Da sie das Honorar des Unternehmers im Voraus nicht oder nur ungefähr bestimmt hätten, sei der Preis nach Art. 374 OR festzusetzen, also nach Massgabe der Aufwendungen des Unternehmers und des Werts der Arbeit. Der Unternehmer trage die Beweislast für seine Aufwendungen (Stundenaufwand) und den Wert seiner Arbeit. Da der Unternehmer den von ihm behaupteten Stundenaufwand nicht bewiesen habe, stehe ihm ein Honorar im Umfang der vom Bauherrn anerkannten 20 Stunden zu. Da er sodann auch die Bemessungsgrundlagen für den Wert seiner Arbeit nicht behauptet und bewiesen habe, sei die vom Bauherrn anerkannte Vergütung von CHF 120.– pro Stunde zugrundezulegen. Damit ergebe sich ein geschuldetes Honorar von CHF 2'400.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3–2.5).

4.2      Der Unternehmer kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe sein Honorar nach den falschen Grundsätzen bemessen. Richtigerweise hätte es das Honorar nach richterlichem Ermessen festlegen müssen. Entgegen der Annahme des Zivilgerichts gehe es bei der Planung einer neuen Gaube (Südseite) und Terrasse (Nordseite) nicht um eine Neuplanung, sondern um eine Erweiterung der Planung gemäss dem Vertrag vom 11. Mai 2020. Es handle sich somit nicht um einen neuen Vertrag. Die falsche zivilgerichtliche Annahme sei insofern wesentlich, als das Zivilgericht das Honorar im Fall einer substantiierten Bestreitung nach Ermessen hätte festlegen müssen (Art. 373 Abs. 2 OR) – und nicht nach dem Wert der Arbeit (Art. 374 OR) (Beschwerde, S. 6). Die Notwendigkeit einer ermessensweisen Festsetzung des Honorars ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bei der Vereinbarung eines Einheitspreises (BGE 113 II 513) und bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises gemäss der SIA-Norm 118 (BGE 143 III 545) habe das Bundesgericht festgehalten, dass für Nachträge und eigentliche Änderungen des Werkvertrags Art. 373 Abs. 2 OR anzuwenden sei (S. 7 f. und 11 f.).

Im Einklang mit dem Unternehmer ist festzustellen, dass das Zivilgericht die Planung einer neuen Gaube (Südseite) und Terrasse (Nordseite) zunächst als «Neuplanung» bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 erster Satz), dies im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Unternehmers in seiner Klage, in welcher dieser selbst von «einem im Sommer 2020 erteilten zweiten Auftrag» spricht (Klage, S. 3 oben). Gleich im Anschluss an die Bezeichnung «Neuplanung» sprach das Zivilgericht dagegen von einer «Zusatzplanung» (E. 2.3 zweiter Satz), was eher auf eine Erweiterung des ersten Werkvertrags hindeutet und wiederum eher der vom Unternehmer in seiner Beschwerde gewählten Terminologie entspricht (keine «Neuplanung, kein «neuer Vertragsabschluss» [Beschwerde, S. 6]). Die Frage, ob es sich bei der Planung einer neuen Gaube und Terrasse um einen neuen, zweiten Werkvertrag oder um eine Erweiterung des ersten Werkvertrags handelt, kann offen bleiben. Selbst wenn es sich – wie der Unternehmer in der Beschwerde nunmehr geltend macht – nicht um einen neuen Werkvertrag, sondern lediglich um eine Erweiterung des ersten Werkvertrags handelte, würde dies dem Unternehmer nicht weiterhelfen: Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sie für die Erweiterung des Werkvertrags oder Zusatzplanung ein Honorar nach Stundenaufwand vereinbart haben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Diese Feststellung wird vom Unternehmer in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt («Weil der Vertrag vom 11.5.2020 eine Planänderung nicht abdeckte, vereinbarten die Parteien unbestritten einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands» [Beschwerde, S. 6 unten]). Haben aber die Parteien für die Zusatzplanung ein Honorar nach Stundenaufwand vereinbart, ist es auch vereinbarungsgemäss festzusetzen, also nach Mass­gabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers (vgl. Art. 374 OR) – und nicht nach gerichtlichem Ermessen (vgl. Art. 373 Abs. 2 OR). Mit anderen Worten: Es ist richtig, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall das Honorar nach Art. 374 OR bemass (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5).

4.3      Der Unternehmer kritisiert sodann, das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beweis des Werts der Arbeit und des Stundenaufwands nicht erbracht worden sei. Die Parteien hätten unbestrittenermassen einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands des Unternehmers vereinbart. Das Zivilgericht gehe von der Vereinbarung eines Honorars nach Stundenaufwand aus, meine damit aber offensichtlich eine Pflicht des Unternehmers zur Erstellung von Regierapporten. Da der Zeitaufwand auf verschiedene Arten ermittelt werden könne – etwa aufgrund der Pläne, der Aufgabenstellung, von Berechnungsmethoden gemäss SIA, von Rapporten – sei es willkürlich, trotz einer fehlenden Vereinbarung eine Pflicht zur Erstellung von Regierapporten zu unterstellen. Die Honorarberechnung des Unternehmers stelle auf Faktoren ab, die von Dritten (SIA) vorgeschlagen würden und damit objektiv seien. Der beweisführungsbelastete Bauherr habe nicht substantiiert begründet, was er an dieser Berechnung bemängle (Beschwerde, S. 6 f.). Der Unternehmer führt sodann aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde eine Honorarforderung ausreichend substantiiert durch die nachvollziehbare Angabe der erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Arbeitsstunden, welche die Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands ermöglichten (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1 und 6.2). Im vorliegenden Fall könne der Aufwand «im Einzelnen aufgrund der detaillierten Honorarrechnung und Klage» ohne Weiteres nachvollzogen werden, zumal das Arbeitsresultat dem Gericht eingereicht worden sei. In der Klage seien die einzelnen Arbeiten für die Süd- und die Nordseite aufgeführt und deren Umfang angegeben worden (Beschwerde, S. 8 mit Verweis auf die Klage, Rz 12.2 und 13.2). In der Folge habe der Bauherr diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten (Beschwerde, S. 8–11).

Das Zivilgericht nahm zu Recht an, dass sich das Honorar des Unternehmers im vorliegenden Fall nach Art. 374 OR bemisst (vgl. oben E. 4.2). Zu Recht nahm es auch an, dass der Unternehmer die Beweislast trägt für den Umfang des geleisteten Aufwands (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4; BGer 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2; BGer 4A_139/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3; BGer 4A_189/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.5; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage 2019, Rz 1019). Den Beweis des Umfangs des geleisteten Aufwands erbringt der Unternehmer vorzugsweise mit Regierapporten (Stundenlohnzetteln) (Gauch, a.a.O., Rz 1020). Möglich sind aber auch andere Formen des Beweises. Da Grundlage einer Entschädigung nach Art. 374 OR der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand ist, muss der geltend gemachte Aufwand so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden können. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und zu den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sich auf Stichworte oder vage und unverständliche Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (zum Ganzen BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall führte der Unternehmer in seiner Klage in Bezug auf die Planung der Südseite unter dem Titel «Leistungsanteile» lediglich Folgendes aus: Der «Kläger erstellte ein Bauprojekt, Detailstudien (Anschlüsse), eine Aufstellung der Mehrkosten und Arbeiten für das Bewilligungsverfahren, was einem Leistungsanteil von total 17,5 % entspricht (Beilage 11, ‘[...], Honorarberechnung nach den Baukosten’)» (Klage, Rz 12.2). In Bezug auf die Planung der Nordseite gab er unter dem Titel «Leistungsanteile» einzig Folgendes an: Der «Kläger erstellte ein Vorprojekt (Beilage 6) und eine Kostenschätzung, was einem Leistungsanteil von 7 % entspricht (Beilage 13, ‘[...] (nicht ausgeführte Varianten), Honorarberechnung nach den Baukosten’)» (Klage, Rz 13.2). Mit diesen rudimentären Angaben legte der Unternehmer seinen Aufwand in keiner Weise so dar, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit hätte überprüft werden können. Er machte damit keine nachvollziehbaren Angaben zu den erbrachten Arbeiten und zu den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden. Fehlte es somit an substantiierten Behauptungen des Unternehmers zu seinem Aufwand, war der Bauherr weder in der Lage noch gehalten, diese substantiiert zu bestreiten. Angesichts des Fehlens substantiierter Behauptungen des Unternehmers zu seinem Aufwand bestand auch keine Grundlage für eine Berechnung des Honorars nach der SIA-Norm 102 (vgl. Beschwerde, S. 9; BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.2) oder für die Einholung eines Gutachtens zur Höhe des angemessenen Honorars (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2.5). Somit ist die Feststellung des Zivilgerichts richtig, dass der Unternehmer den von ihm behaupteten Aufwand nicht bewiesen hat.

4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht feststellte, dass sich das Honorar des Unternehmers im vorliegenden Fall nach Aufwand bemisst (E. 4.2) und der Unternehmer den von ihm behaupteten Aufwand nicht bewiesen hat (E. 4.3). Demnach steht dem Unternehmer ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn anerkannten Aufwands von 20 Stunden à CHF 120.– (CHF 2'400.–) zu (und darüber hinaus CHF 240.– gemäss E. 3.3 S. 6 oben).

5.         Verzugszins

Zum Verzugszins hielt das Zivilgericht fest, der Unternehmer habe dem Bauherrn mehrere Rechnungen/Mahnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen zukommen lassen. Dabei könne angenommen werden, dass die neuen Rechnungen die bisherigen Rechnungen ersetzt hätten. Ausdrücklich gehe dies zum Beispiel aus dem Schreiben vom 16. Juli 2021 hervor, in welchem für die zweite Planung ein Honorar von mindestens CHF 11'250.– in Rechnung gestellt worden sei, wobei die bisherigen Honorarforderungen ausdrücklich ersetzt worden seien. Somit sei für die Frage des Verzugszinses auf das letzte Schreiben des Unternehmers vom 17. November 2021 abzustellen. Darin habe er letztmals Rechnung gestellt für die Zusatzplanung über CHF 5'208.–. Auch darin habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlung innert sieben Tagen endgültig verlange. Die Verzugszinspflicht beginne somit sieben Tage nach Zustellung der Mahnung zu laufen, also spätestens am 26. November 2021 (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.6).

Der Unternehmer wendet dagegen ein, er habe dem Bauherrn am 26. März 2021 eine Rechnung über CHF 21'529.– gestellt, einschliesslich Honorar für die Zusatzplanung von CHF 6'240.–. Am 16. Juli 2021 habe er dem Bauherrn angezeigt, dass allenfalls ein höheres Honorar gefordert werden könnte, aber einstweilen unverändert den Betrag von CHF 20'919.– gemäss der Rechnung vom 1. Juni 2021 gefordert. Am 17. November 2021 habe er ein leicht reduziertes Honorar für die Zusatzplanung von CHF 5'208.– gefordert, aber den Betrag als «unpräjudiziell» bezeichnet. Nachdem der Bauherr auch diesen Betrag nicht bezahlt habe, habe der Unternehmer im Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022 CHF 5'917.– verlangt, also weniger als am 26. März 2021 angemahnt. Die Annahme des Zivilgerichts, mit einer späteren Mahnung falle die Wirkung einer früheren Mahnung dahin, sei unrichtig. Die Identität der abgemahnten Forderung bleibe unverändert. Der Bauherr habe gewusst, dass der Unternehmer die Forderung nach wie vor verlange (Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf die Klageantwortbeilagen 15–18).

Die zivilgerichtliche Einschätzung, wonach die Verzugszinspflicht am 26. November 2021 begann, ist korrekt. Mit der ersten Rechnung vom 26. März 2021 hielt der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn fest, dass der Rechnungsbetrag «innert 7 Tagen ohne Mahnung fällig» werde (Klageantwortbeilage 15). In der zweiten Rechnung vom 1. Juni 2021 schrieb er, dass die Rechnung vom 26. März 2021 «aufgrund eines Rechnungsfehlers/Versehens zu korrigieren» sei; zur Frage der Fälligkeit der Forderung äusserte er sich nicht (Klageantwortbeilage 16). Das vorbehaltlose Ersetzen der ersten Rechnung deutet immerhin darauf hin, dass auch das Fälligkeitsdatum gemäss der ersten Rechnung aufgehoben werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 sodann hielt der Rechtsvertreter des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn fest, dass das neue Honorar für die zweite Planung «die bisherige Honorarforderung ersetzt»; die Forderung plus Zins werde «unpräjudiziell und vergleichshalber gestellt, unter Vorbehalt der Bezahlung bis 9. August 2021» (Klageantwortbeilage 17). Die gewählten Formulierungen machen nicht deutlich, was in Bezug auf die nach den Schreiben vom 26. März 2021 und 1. Juni 2021 unklare Fälligkeit der Forderung gelten sollte. Mit Schreiben vom 17. November 2021 schliesslich passte der Unternehmer sein Honorar für die zweite Planung erneut an und verlangte nunmehr ein «(unpräjudizielles) Honorar». Die Überweisung des Betrags werde «innert 7 Tagen erwartet» (Klageantwortbeilage 18). Auch diese Formulierungen sind nicht völlig klar. Aus Sicht eines redlichen Empfängers dürfen sie aber so verstanden werden, dass der Unternehmer eine neue Zahlungsfrist setzte, mit welcher die bisherigen – unklaren – Zahlungsfristen ersetzt werden sollten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Verzugszinspflicht sieben Tage nach Zustellung der Rechnung vom 17. November 2021 beginnen liess.

6.         Erstinstanzliche Prozesskosten

6.1      Zur Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten hielt das Zivilgericht fest, dass der Unternehmer etwa zur Hälfte obsiege und somit die Prozesskosten hälftig zwischen Unternehmer und Bauherr zu teilen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4 erster Absatz). Zur Höhe der Gerichtskosten führte es aus, dass diese angesichts des Streitwerts von CHF 5'917.– CHF 1'000.– betrügen; hinzu kämen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 190.– (E. 4 zweiter Absatz). Zur Höhe der Parteivertretungskosten legte es den Streitwert von CHF 5'917.– zugrunde und bemass die Parteientschädigung des Vertreters des Unternehmers mit CHF 3'800.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus CHF 1'800.– für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren und an einer zusätzlichen Gerichtsverhandlung sowie für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen) und die Parteientschädigung des Vertreters des Bauherrn mit CHF 2'600.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus CHF 600.– für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen) (E. 4 dritter Absatz).

6.2      Der Unternehmer bestreitet zunächst den Anspruch des Bauherrn auf eine erstinstanzliche Parteientschädigung. Er macht im Kern zweierlei geltend: Der Bauherr habe es erstens unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen. Zweitens sei er gar nicht wirklich vertreten gewesen (Beschwerde, S. 12–16). Der Bauherr wendet dagegen zunächst ein, er habe auf Nachfrage des Zivilgerichtspräsidenten am Schluss der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, der nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Er beantrage deshalb, eine allfällige Audioaufzeichnung der Verhandlung beizuziehen oder allenfalls den Gerichtspräsidenten oder den Gerichtsschreiber zu befragen («welchen dieser Dialog noch erinnerlich sein könnte»). Sodann habe sein Vertreter ihn entgegen der Behauptung des Unternehmers vor Zivilgericht vertreten. So habe er an der ersten Verhandlung vom 18. Oktober 2022 eigeninitiativ das Wort ergriffen und sich in die Verhandlung eingebracht. Er habe sich von seinem Vertreter juristisch beraten lassen und sich vertreten lassen, was sich aus der in den Zivilgerichtsakten liegenden Vollmacht ergebe. Das Vertretungsverhältnis habe bis zum Abschluss des Zivilgerichtsverfahrens bestanden und der Vertreter habe seine Dienste ausschliesslich entgeltlich erbracht (Beschwerdeantwort, S. 7 mit Verweis auf die einzige Beschwerdeantwortbeilage).

Wie der Bauherr einräumt, lässt sich dem schriftlichen Protokoll der Verhandlung vom 17. Februar 2023 kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung entnehmen. Darüber hinaus wurde die Verhandlung auch nicht aufgezeichnet. Die Parteien haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um Protokollberichtigung zu stellen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Ein solches Gesuch muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Es entscheidet dasjenige Gericht über ein solches Gesuch, welches das Protokoll verfasst hat. Es ist unzulässig, statt eines Protokollberichtigungsgesuchs beim zuständigen Gericht der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzubieten (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.8). Im vorliegenden Fall hat der Bauherr beim Zivilgericht kein Protokollberichtigungsgesuch gestellt. Es ist somit auf das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen, das keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung enthält. Auch in der Sache ist es fraglich, ob der Bauherr hinreichend dargelegt hat, dass er vor Zivilgericht anwaltlich vertreten war. In der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 äusserte sich der Unternehmer «noch zum Anwaltshonorar»; er sei der Meinung, dass der Bauherr «nicht wirklich vertreten» gewesen sei. Sein Vertreter habe «am Verhandlungstag eine Vollmacht abgegeben, aber dann nichts gesagt» (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, S. 6 Mitte). Nachdem der Unternehmer somit ein «wirkliches» Vertretungsverhältnis bestritten hatte, hätten der Bauherr oder dessen Vertreter widersprechen müssen. Dies haben sie offenbar nicht getan (Verhandlungsprotokoll, S. 6 unten). Das mit der Beschwerdeantwort eingereichte Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 24. November 2022 zu seiner Zwischenrechnung ist unbehelflich: Zum einen wurde es verspätet eingereicht; zum anderen lässt sich dem Begleitschreiben nicht entnehmen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Rechtsvertreter für den Bauherrn prozessbezogenen Aufwand betrieben hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem rechtzeitigen Antrag des Bauherrn zur Übernahme seiner Parteivertretungskosten fehlt und dass unklar ist, in welchem Umfang der Bauherr tatsächlich anwaltlich vertreten wurde. Aus diesen Gründen steht ihm für das zivilgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

6.3      Der Unternehmer macht sodann geltend, das Zivilgericht hätte ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'680.– statt von CHF 3'800.– zusprechen müssen. Das Zivilgericht ging bei der Festsetzung der Parteientschädigung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 5'917.– aus. Bei Streitwerten zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– beträgt das Grundhonorar CHF 1'000.– bis CHF 2'000.–. Das Zivilgericht setzte das Grundhonorar mit CHF 2'000.– und damit am oberen Rand des Rahmens fest. Darüber hinaus berücksichtigte es Zuschläge von je 30 % für die Teilnahme des Vertreters am Schlichtungsverfahren, für die Teilnahme an einer zusätzlichen Gerichtsverhandlung und für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4 dritter Absatz).

Die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung stellt einen gerichtlichen Ermessensentscheid dar (BGer 4A_220/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.2; BGer 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3). Die Ausführungen des Unternehmers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die aus seiner Sicht eher angemessene Entschädigung zu schildern; die Ausführungen legen aber nicht nahe, dass das Zivilgericht sein Ermessen unrichtig angewandt hätte. Das Zivilgericht berücksichtigte denn auch die überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens bereits dadurch, dass es das Grundhonorar am oberen Rand des Honorarrahmens festsetzte (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Ein darüber hinausgehender Komplexitätszuschlag (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b HoR), wie ihn der Unternehmer verlangt, ist nicht angezeigt: Der vorliegende Fall erscheint – im Vergleich mit anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – zwar als überdurchschnittlich komplex, aber nicht als derart komplex, dass der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergäbe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die streitwertbasierte Entschädigungsberechnung bei niederen Streitwerten zu geringeren Entschädigungen führt als bei höheren Streitwerten. Dies liegt in der Natur einer Entschädigungsberechnung, die auf dem Streitwert basiert und bei tiefen Streitwerten (im Vergleich zum Stundenaufwand) unterproportionale und bei hohen Streitwerten (im Vergleich zum Aufwand) überproportionale Parteientschädigungen vorsieht. Die Kritik des Unternehmers ist jedenfalls nicht geeignet, eine unrichtige Ausübung des zivilgerichtlichen Ermessens zu begründen. Ebenso ist es nicht angezeigt, in die Ermessensausübung des Zivilgerichts einzugreifen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Höhe der vom Zivilgericht zugesprochenen Parteientschädigung nicht zu beanstanden ist.

6.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht dem Bauherrn zu Unrecht eine Parteientschädigung von CHF 2'600.– zusprach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (vgl. oben E. 6.2). Dagegen ist die dem Unternehmer zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'800.– nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 6.3). Die gesamten im Zivilgerichtsverfahren zu verteilenden Parteivertretungskosten betragen somit noch CHF 3'800.– (Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers) statt CHF 6'400.– (Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers von CHF 3'800.– und Honorar des Rechtsvertreters des Bauherrn von CHF 2'600.–). Da sich bei streitwertabhängigen Streitigkeiten der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach der Differenz zwischen den Rechtsbegehren und dem letztlich zugesprochenen Geldbetrag beurteilt (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9 mit Hinweis), ist es – entgegen der Auffassung des Unternehmers – nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht von einem hälftigen Obsiegen des Unternehmers ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Unternehmer mit seiner Klageforderung von CHF 5'917.– nunmehr im Umfang von CHF 2'640.– (statt CHF 2'400.–) durchdringt, ändert am rund hälftigen Obsiegen des Unternehmers vor Zivilgericht nichts. Die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten sind demnach weiterhin je hälftig vom Unternehmer und vom Bauherrn zu tragen. Somit hat der Bauherr dem Unternehmer an die erstinstanzlichen Parteivertretungskosten noch CHF 1'900.– zuzüglich Mehrwertsteuer (statt CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Die Parteien tragen sodann die erstinstanzlichen Gerichtskosten (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF 1'190.– je zur Hälfte.

7.         Beschwerdeentscheid

7.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtsentscheid weitgehend zu bestätigen ist. Einzig in zwei Punkten ist der Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, so in Bezug auf den vom Bauherrn anerkannten zusätzlichen Aufwand des Unternehmers im Betrag von CHF 240.– (vgl. oben E. 3) und in Bezug auf die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2'600.– an den Bauherrn (vgl. oben E. 6).

7.2      Der Streitwert im Beschwerdeverfahren, der für die Bemessung der Höhe der Gerichts- und Parteivertretungskosten massgebend ist, ist auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810] analog). Er bemisst sich nach den Anträgen gemäss der Rechts­mittelschrift (so in Bezug auf die Berufung Stein-Wigger/Bachofner, Das basel-städtische Reglement über die Gerichtsgebühren, BJM 2018, S. 93 ff., 112). Im Rahmen der Festlegung der Höhe der zweitinstanzlichen Kosten ergibt sich der Streitwert mit anderen Worten aus der Differenz zwischen dem vom Zivilgericht zugesprochenen Betrag und dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beantragten Betrag.

Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im Beschwerdeverfahren die Zusprechung der Differenz zwischen dem vom Zivilgericht zugesprochenen Betrag von CHF 2'400.– und dem vor Zivilgericht eingeklagten Betrag von CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Bei einem Streitwert von CHF 3'517.– betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 1'500.– (§ 5 und § 13 Abs. 1 GGR). Die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung des Unternehmers bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel des erstinstanzlichen Verfahrens. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von CHF 3'517.– beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts des im Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert grossen Umfangs der Bemühungen und des erhöhten Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, diesen Rahmen auszuschöpfen und das erstinstanzliche Grundhonorar mit CHF 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 HoR). Der Umstand, dass der Unternehmer im Beschwerdeverfahren nicht nur eine, sondern zwei Rechtsschriften eingereicht hat, wird insofern berücksichtigt, als für das Beschwerdeverfahren nur ein Mindestabzug von 33 % (statt der zulässigen 50 %) vorgenommen wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 HO). Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt somit CHF 670.–.

7.3      Die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten werden gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens oder der Grad des Obsiegens richtet sich nach der Differenz zwischen den Beschwerdebegehren (einschliesslich Rechtsbegehren zu den Prozesskosten) und den letztlich zugesprochenen Geldbeträgen (einschliesslich Prozesskosten).

Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im Beschwerdeverfahren erstens die Zusprechung der Differenz zwischen der vom Zivilgericht zugesprochenen Forderung von CHF 2'400.– und der vor Zivilgericht eingeklagten Forderung von CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Zweitens beantragt er die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'680.– an ihn und drittens die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Bauherrn (CHF 0.– statt CHF 2'600.–) für das zivilgerichtliche Verfahren. Das Zivilgericht sprach dem Unternehmer eine Parteientschädigung von CHF 3'800.– und dem Bauherrn von CHF 2'600.– zu und verpflichtete den Bauherrn angesichts der hälftigen Verteilung der Parteivertretungskosten zur Zahlung von CHF 600.– an den Unternehmer. Die Differenz zwischen der vom Zivilgericht angeordneten Zahlung von CHF 600.– und der vom Unternehmer mit der Beschwerde beantragten Parteientschädigung von CHF 4'680.– beträgt CHF 4'080.–. Viertens beantragt der Unternehmer im Beschwerdeverfahren, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.– vollständig dem Bauherrn auferlegt werden. Die Differenz zwischen den erstinstanzlich dem Bauherrn auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.– und dem Beschwerdeantrag beträgt CHF 500.–. Addiert man diese drei Differenzbeträge, ergibt sich ein für die Ermittlung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens massgeblicher Streitwert von CHF 8'097.– (CHF 3'517.– + CHF 4'080.– + CHF 500.– = CHF 8'097.–). Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Unternehmer im Umfang von CHF 1’540.– (zugestandenes Honorar von CHF 240.– und Parteientschädigung von CHF 1’300.– = CHF 1’540.–) und damit zu knapp 20 %.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'200.– und der Bauherr im Umfang von CHF 300.–. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die zweitinstanzliche Parteientschädigung im Umfang von CHF 536.– selbst und der Bauherr im Umfang von CHF 134.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 4.– (3 % gemäss § 23 Abs. 1 HoR), nicht jedoch ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer (vgl. Replik, S. 6).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2023 ([...]) wie folgt neu gefasst:

1.   Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'640.– nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2021 zu bezahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Die Gerichtskosten von CHF 1'000.–, zuzüglich CHF 190.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demzufolge hat der Beklagte dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 595.– direkt zu ersetzen und der Kläger hat CHF 550.– an die Gerichtskasse nachzuzahlen.

Ferner wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'900.– zuzüglich MWST von CHF 146.30 (total CHF 2'046.30) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'200.– und dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 300.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'500.– verrechnet, so dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer CHF 300.– zu zahlen hat.

Der Beschwerdegegner zahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 138.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2023.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 BEZ.2023.66 (AG.2024.668) — Swissrulings