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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.10.2017 BEZ.2017.47 (AG.2017.695)

13 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,848 mots·~9 min·2

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.47

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____ SA                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner, Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____ (UID [...], im Folgenden: Einzelunternehmen). Das Einzelunternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag „Erfolgsberatung, Erfolgstraining, Coaching, Seminare, Internet-Beratung, Erstellen von Homepages“. Mit Entscheid vom 28. August 2017 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ SA (Gläubigerin, Beschwerdegegnerin) von CHF 26.50, CHF 1'651.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. März 2017 sowie CHF 270.– zuzüglich Betreibungsund Konkurseröffnungskosten den Konkurs über den Schuldner. Dagegen erhob dieser am 11. September 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der Konkurseröffnung. Weder die Gläubigerin noch das Zivilgericht liessen sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist zur Beschwerde vernehmen. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 12. September 2017 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Konkursforderung bereits am 10. Juli 2017 und damit vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt habe. Daher habe das Zivilgericht am 28. August 2017 zu Unrecht den Konkurs über ihn eröffnet (Beschwerde, Rz. 5–6).

2.2      Die Parteien können in der Beschwerde neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung und inzwischen auch die Kosten des Konkursgerichts bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen; dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 SchKG N 7 und 12).

Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Betreibung eine Forderungen von gesamthaft CHF 1'947.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 1'651.20 seit 6. März 2017 geltend. Der Beschwerdeführer bezahlte am 10. Juli 2017 CHF 1'950.– an das Betreibungsamt (Beschwerdebeilage 3). Das Betreibungsamt Basel-Stadt führt in der provisorischen Abrechnung vom 8. September 2017 „Ablieferungen“ in der Höhe von CHF 1'940.25 auf (Beschwerdebeilage 4). Die Differenz von CHF 9.75 erklärt der Beschwerdeführer nicht. Für die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung ist der auf dem Empfängerkonto (hier: Konto des Betreibungsamts) eintreffende Betrag und nicht der Überweisungsbetrag gemäss der Bankanweisung massgebend. Demzufolge bezahlte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung nicht vollständig. Es fehlte der Betrag von CHF 7.45 zur Deckung der Forderung. Ausserdem blieben die Zinsen in der Höhe von rund CHF 30.– unbezahlt.

3.

3.1      Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er zahlungsfähig sei und die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen bezahlt habe (Beschwerde, Rz. 8–17).

3.2      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; 136 III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).

3.3      Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. September 2017 über die Hinterlegung einer Summe von CHF 1'238.65 ein (Forderung von CHF 538.65 zuzüglich Gebühren von CHF 700.–, vgl. Beschwerdebeilagen 4). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

3.4

3.4.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2017.9 vom 14. März 2017 E. 2.3.1). Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10).

3.4.2   Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. September 2017 (Beschwerdebeilage 25) verzeichnet insgesamt 15 Betreibungen. Gemäss Registerauszug sind acht Forderungen beglichen oder erloschen (Status Z [Bezahlt an Betreibungsamt] und E [Erloschen]). Offen waren zwei Forderungen der Beschwerdegegnerin (darunter die Konkursforderung), zwei Forderungen der [...] Versicherung AG sowie Forderungen der Billag AG, der Gemeindeverwaltung [...] und der Steuerverwaltung [...] in der Höhe von insgesamt CHF 8'508.65. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die beiden Forderungen der [...] Versicherung AG direkt an diese bezahlt zu haben. Einen Nachweis dieser Zahlungen erbringt er aber nicht. Unter Berücksichtigung der Bezahlung der Konkursforderung (vgl. E. 3.3 hiervor) belaufen sich die in Betreibung gesetzten Forderungen, deren Begleichung nicht nachgewiesen ist, somit insgesamt auf CHF 6'560.95. Als weitere, im Betreibungsregister nicht verzeichnete Verbindlichkeiten führt der Beschwerdeführer CHF 15'992.60 (private Verbindlichkeiten) und CHF 1'828.08 (Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens; den Negativsaldo bei der WIR Bank Genossenschaft nicht mitgerechnet) auf (Beschwerdebeilage 26). Ausserdem weisen vier Bankkonten folgende Negativsaldi auf: CHF 208.79 (UBS Switzerland AG, Beschwerdebeilage 10), CHF 0.55 (PostFinance AG, Beschwerdebeilage 16), CHF 145.14 (WIR Bank Genossenschaft, Beschwerdebeilage 17) und WIR 2'413.35 (WIR Bank Genossenschaft, Beschwerdebeilage 18). In Bezug auf den Negativsaldo von CHF 145.14 ist aus den Beschwerdebeilagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal gemahnt worden und der Negativsaldo daher zur Begleichung fällig ist (vgl. Beschwerdebeilage 26, S. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob die übrigen negativen Saldi zur Begleichung fällig sind. Dies kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer selbst unter Ausklammerung dieser Negativsaldi die offenen Forderungen von CHF 24'526.77 nicht durch liquide Mittel zu decken vermag, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

Diesen Verbindlichkeiten stehen auf den Konten des Beschwerdeführers bzw. von dessen Einzelunternehmen Bankguthaben in der Höhe von insgesamt CHF 17'437.12 und EUR 465.95 gegenüber (vgl. Beschwerdebeilagen 11–13, 15, 19). Der behauptete Zahlungseingang auf dem Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in der Höhe von CHF 1'200.– und der behauptete Saldo von CHF 542.– auf dem Konto des Einzelunternehmens bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (vgl. Beschwerdebeilage 8) sind nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer führt sodann offene Debitoren von CHF 2'100.– („kurzfristige Einnahmen“) und CHF 8'448.25 („längerfristig“) sowie „fixe Zahlungseingänge September“ von CHF 7'950.– auf (Beschwerdebeilagen 14 und 20). Worum es hierbei geht, erläutert er in der Beschwerdeschrift nicht. In den Beschwerdebeilagen finden sich bezüglich der Debitoren bloss Rechnungen des Einzelunternehmens vom 1. und 2. September 2017 und eine Abrechnung vom 4. Dezember 2015 (unter den Beschwerdebeilagen 23). Von den Debitoren unterschriebene Auftragsbestätigungen oder anderweitige Anerkennungen dieser behaupteten Forderungen legte der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht bei. Auch in den Akten des Konkursamts finden sich hierzu keine weiteren Angaben. Und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass die Forderungen liquid sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kürze beglichen werden. Die geltend gemachten Debitoren-Guthaben sind somit nicht mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht. Bezüglich der „fixen Zahlungseingänge“ bleibt der Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass die diesen Beträgen angeblich zugrunde liegenden Forderungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist fällig geworden sind. Die Daten der erwarteten Zahlungseingänge legen das Gegenteil nahe (vgl. Beschwerdebeilage 20). Die erwarteten Zahlungseingänge können daher im Rahmen der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass er über ein „nicht unbeträchtliches Privatvermögen“ verfüge, mit dem alle Forderungen ohne Probleme gedeckt seien (Beschwerde, Rz. 13). Zum Nachweis dieses Vermögens reichte er die Steuerveranlagung per 31. Dezember 2015 ein (Beschwerdebeilage 6). Dort wird zwar ein Reinvermögen von CHF 289'308.– aufgeführt. Zu diesem Vermögen gehören „Liegenschaften“ im Wert von CHF 754'000.– sowie „zinslose Forderungen“ über CHF 499'412.–. Liegenschaften sind keine liquiden Mittel, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können. Zum aktuellen Stand der zinslosen Forderungen äussert sich der Beschwerdeführer ebenso wenig wie zum aktuellen Bestand der dort ebenfalls aufgeführten „privaten Schulden“ von CHF 970'003.–. Einen einigermassen aktuellen Nachweis des „nicht unbeträchtlichen Privatvermögens“ bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass er über weiteres liquides Vermögen verfügt.

Stellt man die liquiden Mittel von CHF 17'437.12 und EUR 465.95 den fälligen offenen Forderungen von CHF 24'526.77 gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt.

Es kann demzufolge dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Immerhin sei diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer – ebenso wie seine Ehefrau – zwar eine AHV-Rente bezieht. Die von ihm behaupteten zusätzlichen Einnahmen aus Nebenverdiensten wie Musikauftritten usw. belegt er aber nicht. Die nicht revidierte Jahresrechnung („Einnahmen/Ausgaben 2016“) des Einzelunternehmens sowie der ebenfalls eingereichte Zwischenabschluss per August 2017 sind blosse Parteibehauptungen des Beschwerdeführers. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Einzelunternehmen von 2015 bis August 2017 angeblich jeweils geringfügige Nettoeinnahmen erzielt hat (Beschwerdebeilagen 21 und 24). Die im Januar, März, Juni und August 2017 angehobenen acht Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zeigen aber auf, dass dieser offenbar trotz den von ihm behaupteten Einnahmen nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Substantiierte Angaben, weshalb dies in absehbarer Zeit besser sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2017 (KB.2017.233) wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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