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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.11.2017 BEZ.2017.42 (AG.2017.773)

21 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,183 mots·~6 min·4

Résumé

Forderung (Revisionsgesuch)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.42

ENTSCHEID

vom 21. November 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 27. Juli 2017

betreffend Forderung (Revisionsgesuch)

Sachverhalt

In einem Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderung schlossen die B____ und A____ an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Januar 2017 einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich A____, der B____ einen Betrag von CHF 890.30 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche zu zahlen. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt schrieb das Verfahren gleichentags als erledigt ab (Verfahrensnummer SB.2016.1089).

Mit Eingabe vom 19. März 2017 (Postaufgabe: 20. März 2017) stellte A____ ein Gesuch um Revision des Abschreibungsbeschlusses vom 27. Januar 2017 wegen Willensmängel (Grundlagenirrtum, Täuschung). Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 27. Juli 2017 wies die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch ab.

Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 27. August 2017 (Postaufgabe: 28. August 2017) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt er, im angefochtenen Entscheid seien alle Beweismittel vollständig aufzuführen und zu berücksichtigen und entsprechend sei das Revisionsgesuch gutzuheissen (Rechtsbegehren 1). Sodann sei die am 10. Mai 2017 eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (Rechtsbegehren 2) bzw. eventualiter geringer zu gewichten (Rechtsbegehren 3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Schlichtungsbehörde hat mit Entscheid vom 27. Juli 2017 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdeführer hat diese frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde hat das Vorliegen von Willensmängeln verneint. Sie hat im angefochtenen Entscheid zuerst die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Revisionsgesuch vom 20. März 2017 dargelegt. Dort hatte er ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin im vorangegangenen Schlichtungsverfahren versucht hatte, eine bereits mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit Vergleich vom 23. Dezember 2016 erledigte Forderung betreffend Heckenschnitt ihm gegenüber erneut einzufordern. Nach wiederholtem Nachhaken an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Januar 2017 habe der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin den Vergleich vom 23. Dezember 2016 dem Schlichter und ihm als elektronische Kopie auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Der Schlichter habe daraufhin die Differenz zwischen der Gesamtforderung von CHF 2'062.80 und dem Betrag aus dem Vergleich errechnet und ihn gefragt, ob er diese gleich bezahlen könne. Dabei sei der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der Unterzeichnung einer "suggestiven Irrtumserregung des Vorsitzenden" unterlegen, da ihm "als juristischer Laie der Eindruck [entstanden sei], es handle sich hierbei um eine rechtmässige Schuld". Erst nach der Schlichtungsverhandlung sei ihm klargeworden, "dass mit der unüberlegten, spontanen Unterzeichnung des vorgeschlagenen Vergleichs offensichtlich mindestens ein qualifizierter Willensmangel in Form eines Grundlagenirrtums, wenn nicht sogar Täuschung zugunsten der Gegenpartei" vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2).

Das Vorliegen einer Täuschung hat die Schlichtungsbehörde verneint. Da die Vereinbarung zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2016 bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Januar 2017 in elektronischer Form auf dem Tisch gelegen habe, habe zu diesem Zeitpunkt keine Täuschung im Sinn von Art. 28 OR über die Tatsache und den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs mit der Ehefrau (mehr) vorliegen können (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Ebenso wenig hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Täuschung durch den Schlichter erkennen können. Es sei Aufgabe des Schlichters, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Zu diesem Zweck könne er einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Beim vorliegenden Streitwert wäre sogar ein Urteilsvorschlag möglich gewesen, worauf die Parteien in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung auch hingewiesen würden. Die Parteien könnten sich entsprechend auf die Schlichtungsverhandlung vorbereiten. Soweit der Beschwerdeführer "gezieltes Ausnutzen von Aufmerksamkeitsmängeln" behaupte, habe er solches an keiner Stelle substantiiert. Ebenso wenig habe er dargelegt, dass der Schlichter unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt hätte (E. 2.4).

Ebenfalls verneint hat die Schlichtungsbehörde das Vorliegen eines Grundlagenirrtums. Bei einem gerichtlichen Vergleich sei die Anfechtung wegen Irrtums hinsichtlich solcher Punkte ausgeschlossen, deren Ungewissheit gerade durch den Vergleich aus der Welt geschaffen werden sollte. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund des Heckenschnitts im September 2015 (allenfalls zusätzlich oder solidarisch zu seiner Ehefrau) ein Entgelt geschuldet habe, habe gerade den Kern des Schlichtungsverfahrens SB.2016.1089 gebildet. Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums über diese Frage sei daher ausgeschlossen (E. 2.6 und 2.7).

2.2      In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Revisionsverfahren Frist bis zum 5. Mai 2017 zur Einreichung ihrer Stellungnahme zu seinem Revisionsgesuch gesetzt worden sei, sie diese Stellungnahme aber erst am 10. Mai 2017 eingereicht habe, weshalb diese Eingabe wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Rechtsbegehren 2). Es triff zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht hat. Daraus, dass diese Verspätung im angefochtenen Entscheid nicht formell festgestellt wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstanden. Denn die Schlichtungsbehörde hat in ihren Erwägungen keinerlei Bezug genommen auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017. Sie hat sich im angefochtenen Entscheid bloss mit den Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Revisionsgesuch vom 20. März 2017 auseinandergesetzt und ist nicht weiter auf den Vergleich vom 21. Dezember 2016 eingegangen.

2.3      Ungeachtet seines Rechtsbegehrens betreffend Nichtberücksichtigung des Vergleichs vom 21. Dezember 2016 stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf ebendiesen Vergleich. Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch, soweit er Willensmängel (Irrtum, Täuschung) beim Abschluss des Vergleichs vom 27. Januar 2017 geltend gemacht hat, richtigerweise auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO abgestützt (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO anruft und hierbei geltend macht, dass erst seit der Vorlage des Vergleichs vom 21. Dezember 2016 in Papierform erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine höhere Forderung (CHF 2'600.–) geltend gemacht habe, so ist dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahrens erstens verspätet (Art. 326 ZPO) und geht zweitens auch in der Sache fehl. Denn revisionsfähig nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sind nur gerichtliche Sach- und Prozessentscheide (näher dazu und zu weiteren Anfechtungsobjekten etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 328 N 6 ff.; Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 328 N 24). Gerichtliche Abschreibungsbeschlüsse, die unter Bezugnahme auf Dipositionsakte der Parteien wie vorliegend einen Vergleich ergehen (vgl. Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde vom 27. Januar 2017), können demgegenüber allein nach Massgabe von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO revidiert werden (dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 25 f.; Her­zog, a.a.O., Art. 328 N 61 ff.).

Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt worden sein soll, dass er beim Abschluss des Vergleichs mit der Beschwerdegegnerin mit einer Forderung von lediglich CHF 2'062.80 (und nicht von CHF 2'600.–) konfrontiert war. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2) besteht in dieser Situation – Geltendmachung einer gegenüber dem ursprünglichen Betrag reduzierten Forderung durch die Gläubigerin – keine Gefahr, dass der Schuldner vergleichsweise eine zu hohe Forderung anerkennt. Diese Gefahr bestünde möglicherweise in der umgekehrten Situation, also dann, wenn sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit dem Beschwerdeführer auf eine Forderung von CHF 2'600.– (statt CHF 2'062.80) berufen hätte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 200.– festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 27. Juli 2017 (SB.2017.245) wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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