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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2017 BEZ.2017.33 (AG.2017.620)

14 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·703 mots·~4 min·1

Résumé

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer-Nr.: 5A_835/2017 vom 25. Oktober 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.33

ENTSCHEID

vom 14. September 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2017

betreffend Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. [...])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 13. März 2017 setzte A____ (Beschwerdeführer) gegen das B____ (Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 200‘000.– nebst 5% Zins seit dem 1. Juli 2013 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 24. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Zivilgericht Basel-Stadt sinngemäss um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Verfügung vom 27. April 2017 erhielt der Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um dem Gericht mitzuteilen, ob er das Gesuch um Rechtsöffnung zurückzieht oder daran festhält. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass Rechtsöffnung nur bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, beispielsweise eines gerichtlichen Entscheids oder einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung, erteilt werden könne und soweit ersichtlich kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2017 Rechtsmittel ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingereicht und wird als Beschwerde entgegengenommen.

2.

2.1      Damit auf die Beschwerde vom 9. August 2017 eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 18; Frei-burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2      In seiner Beschwerde vom 9. August 2017 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht geltend, dass alle Voraussetzungen der Haftpflicht des Beschwerdegegners gegeben seien. Das Zivilgericht hat ihren Entscheid indessen damit begründet, dass mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels die Rechtsöffnung nicht gewährt werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die beschriebenen Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt sind. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist auch bei Laieneingaben ausgeschlossen (BGer  5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3).

3.

Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde vom 9. August 2017 nicht eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (V.2017.525) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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