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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.07.2017 BEZ.2017.21 (AG.2017.485)

21 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·749 mots·~4 min·3

Résumé

Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.21

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. April 2017

betreffend Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids

Sachverhalt

Mit Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015 wurde die Ehe zwischen Frau A____ (Beschwerdeführerin) und Herrn B____ (Beschwerdegegner) geschieden. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] bis spätestens 31. März 2016 unter Mitnahme der persönlichen Effekten zu verlassen. Gestützt auf diesen Entscheid erging am 11. Juli 2016 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein Ausweisungsentscheid im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, welcher am 20. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und vollstreckbar wurde. Nachdem es aus verschiedenen Gründen zu starken Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren kam (vgl. hierzu Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2017, S. 2–6), wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. April 2017 letztmals aufgefordert, die Liegenschaft [...] bis spätestens 15. Mai 2017 unter Mitnahme der von ihr beanspruchten Gegenstände definitiv zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft auszuhändigen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Liegenschaft ab dem 16. Mai 2017 verboten und der Beschwerdegegner wurde ermächtigt, die polizeiliche Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der Liegenschaft zu verlangen.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Postaufgabe 1. Juni 2017) legte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 28. April 2017 Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid stellt einen Entscheid im Sinn von Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar, da dem angefochtenen Entscheid vom 28. April 2017 ein gerichtliches Erkenntnisverfahren (vorliegend ein Scheidungsverfahren) vorausgegangen ist, dessen Ergebnis mit dem angefochtenen Entscheid vollstreckt werden soll (vgl. Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 376 f.). Derartige Entscheide unterliegen gemäss Art. 319 lit. a ZPO der Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2017 ist einzutreten.

1.2      Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erhebe Anspruch auf 50 % der Liegenschaft. Damit beanstandet sie das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015 und den rechtskräftigen Ausweisungsentscheid vom 11. Juli 2016, mit denen sie verpflichtet worden ist, die Liegenschaft zu verlassen. Zudem rügt sie, sie sei erst nachträglich über die Verhandlung vom 11. Juli 2016 informiert worden. Auch diese Rüge betrifft den rechtskräftigen Entscheid vom 11. Juli 2016. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids kann die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren mit der Behauptung, der zu vollstreckende Entscheid sei nicht richtig, nicht mehr gehört werden. Auch die Einrede der Unzuständigkeit und der nicht ordnungsgemässen Vorladung oder fehlenden gesetzlichen Vertretung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 341 N 9). Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb unzulässig.

3.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei ihr bisher nicht möglich gewesen, die von ihr beanspruchten Gegenstände aus der Liegenschaft mitzunehmen. Da die Beschwerdeführerin bereits mit Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015 und damit vor mehr als zwei Jahren angewiesen worden ist, die Liegenschaft bis spätestens 31. März 2016 unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen, handelt es sich dabei um eine haltlose Schutzbehauptung. Im Übrigen obläge es der Beschwerdeführerin, sich geeignete Hilfe zu organisieren, falls sie persönlich nicht in der Lage sein sollte, die Gegenstände fortzuschaffen. Diese Rüge ist somit unbegründet.

4.

Im Übrigen gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei und sind in keiner Art und Weise geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unbegründet.

5.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 1‘000.– festgelegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2017 (RB.2016.118) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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