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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.07.2017 BEZ.2017.18 (AG.2017.489)

20 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,055 mots·~10 min·4

Résumé

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 16048989

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.18

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staat Freiburg                                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Sozialamt,

Route des Cliniques 17, 1700 Fribourg

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. März 2017

betreffend definitive Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. [...])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 1. September 2016 setzte der Staat Freiburg (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Sozialamt, beim Betreibungsamt Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Forderung in Höhe von CHF 10'700.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2016 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl hat der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdegegner das Zivilgericht Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich CHF 138.90 Kosten des Zahlungsbefehls und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Nach Eingabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers reduzierte der Beschwerdegegner am 31. Januar 2017 sein Rechtsöffnungsbegehren auf CHF 8‘450.– nebst Zins und Kosten. Mit Entscheid vom 29. März 2017 bewilligte die Zivilgerichtspräsidentin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6‘800.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2016 zuzüglich CHF 146.90 Kosten des Zahlungsbefehls. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden im Umfang von CHF 200.– dem Beschwerdegegner und im Umfang von CHF 200.– dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechts­mittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 15. Mai 2017. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe: 26. Mai 2017) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zunächst eine „Aussetzung des Verfahrens für die Zeitdauer, bis vom Gericht in Estavayer ein neuerlicher Beschluss vorliege“ (Beschwerde Ziffer 1 und 3). Dazu besteht allerdings kein Anlass. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126 ZPO N 3). Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, dass ein Entscheid des Gerichts in Estavayer in naher Zukunft erreicht werden sollte und welche Auswirkungen dieser auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Er macht nicht einmal substantiiert geltend, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens identisch sein sollen mit denjenigen im Gerichtsverfahren in Estavayer; ebenso wird nicht substantiiert geltend gemacht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung Gegenstand des erwähnten Verfahrens in Estavayer sei. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

3.1      Das Zivilgericht hat den Rechtsöffnungsentscheid auf einen Entscheid des Gerichts des Broyebezirks BGBR vom 17. Dezember 2015 gestützt, welcher unbestrittenermassen vollstreckbar ist. Gemäss diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer zur monatlichen Zahlung von CHF 1‘700.– für den Sohn B____ und eines ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts von CHF 760.– an die Kindsmutter (C____) verpflichtet. Der Entscheid war unbestrittenermassen auch im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. August 2016 respektive die Monate zuvor anwendbar, zumal auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass der Entscheid abgeändert oder aufgehoben worden sei (vgl. zum entsprechenden Sistierungsgesuch obige Erwägung 2). Unbestritten ist weiter, dass die hier geltend gemachten Forderungen rechtsgültig an den Beschwerdegegner abgetreten wurden. Das Zivilgericht ist allerdings zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner gemäss Zahlungsbefehl ausschliesslich Unterhaltsforderungen an den Sohn B____ geltend gemacht habe, weshalb nur für diese (Kindesunterhalt in der Höhe von jeweils CHF 1‘700.– pro Monat) Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Zudem hat das Zivilgericht die Rechtsöffnung nur für vier solche monatliche Unterhaltsforderungen gewährt (4 x CHF 1‘700.– = CHF 6‘800.–), obwohl der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsgesuch offensichtlich für fünf (Gesamt-)Monatsunterhaltsforderungen Rechtsöffnung verlangt hat (vgl. Beilage 4 zum Rechtsöffnungsgesuch). Das Zivilgericht hat bei der Beschränkung der Rechtsöffnung auf den Betrag von CHF 6‘800.– auf den Wortlaut des Zahlungsbefehls abgestellt, wonach sich dieser auf „unbezahlte Unterhaltsbeiträge zugunsten von B____ gem. Urteil vom 17.12.2015. Periode vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 Grundforderung CHF 12'300.00 –“ abzüglich von Zahlungen in der Höhe von CHF 1‘600.– beziehe. Die Verweigerung der Rechtsöffnung für den Unterhaltsteil für die Kindsmutter und für den rückwirkend vom Beschwerdegegner ausgerichteten und zurückverlangten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘460.– (wohl für den April 2016) ist mangels Anfechtung durch den Beschwerdegegner in Rechtskraft erwachsen.

3.2      Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass auch die Rechtsöffnung für die Kindesunterhaltsforderungen Mai bis August 2016 zu Unrecht erteilt worden sei. Die von ihm geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 750.– seien vollumfänglich an diese Unterhaltsforderungen anzurechnen. Das Zivilgericht habe die Zahlungen zu Unrecht an die Unterhaltsforderungen der Kindsmutter angerechnet (Beschwerde Ziffer 2).

3.3      Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er im genannten Zeitraum jeweils „Alimentzahlungen“ in der Höhe von CHF 750.– direkt an die Kindsmutter und einmal eine Zahlung von CHF 100.– an das Sozialamt Freiburg geleistet habe (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 18. Januar 2016). Er hat seiner Stellungnahme einen Auszug eines Kontos der Postfinance beigelegt, welcher monatliche Belastungen zu Gunsten eines zunächst auf den Beschwerdeführer und die Kindsmutter gemeinsam lautenden und anschliessend alleine auf die Kindsmutter lautenden Kontos in der Höhe von jeweils CHF 750.– im Zeitraum Februar bis September 2016 ausweist. Vom Beschwerdegegner wurden diese Zahlungen von jeweils CHF 750.– pro Monat direkt an die Kindsmutter respektive die einmalige Zahlung von CHF 100.– an das kantonale Sozialamt als Teilzahlungen für die geschuldeten Unterhaltszahlungen anerkannt und die geltend gemachte Gesamtforderung daher um CHF 3‘850.– reduziert (Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2017).

In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer diese Anrechnung an den gesamten geschuldeten Unterhalt im relevanten Zeitraum nicht moniert, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass er mit „Genugtuung“ gesehen habe, dass der Beschwerdegegner auf seinen ersten Punkt eingegangen sei und dessen Forderung an ihn abgeändert habe. Damit hat der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner vorgenommene Anrechnung seiner Teilzahlungen an den gesamthaft geschuldeten Unterhaltsbeitrag anerkannt. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2017 war lediglich noch die Höhe der Alimente aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse strittig. Auf den letztgenannten Punkt ist das Zivilgericht zu Recht nicht eingegangen, da diese Frage aufgrund des rechtskräftigen Rechtsöffnungstitels im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.1).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist nicht mehr strittig, dass dieser zumindest seit Februar 2016 nur CHF 750.– an Stelle des gemäss dem rechtskräftig geschuldeten Unterhalts (für Mutter und Kind) von CHF 2‘460.– an die Kindsmutter geleistet hat. Monatlich bleiben somit unbezahlte Unterhaltsleistungen von CHF 1‘710.–. Das Zivilgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass bereits aus der Zeitperiode vor der hier relevanten Zeitspanne (Mai bis August 2016) ungedeckte Unterhaltsforderungen bestehen, an welche die im Mai bis August 2016 geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, bis diese (älteren) Forderungen gedeckt sind (Art. 87 Abs. 1 OR). Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die im Mai bis und mit August 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an den Sohn B____ noch unbeglichen sind (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).

3.4      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen nicht alleine an die Unterhaltsforderungen der Mutter angerechnet. Vielmehr ist es, wie der Beschwerdegegner in der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Aufstellung, davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen als Teilzahlungen an seine Gesamtunterhaltsschulden zu verstehen und dementsprechend anzurechnen seien. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Januar 2017 so bestätigt, in welcher er ausgeführt hat, dass er monatliche Alimentenzahlungen in der Höhe von CHF 750.– immer direkt an die Kindsmutter gezahlt habe. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese Zahlungen seien nur an die geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge anzurechnen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung seiner Teilzahlungen an die Gesamtunterhaltsschuld in der Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2017 nicht gewehrt hatte (sondern lediglich die Höhe der geschuldeten Unterhaltsschuld in Frage gestellt hatte), durfte und musste das Zivilgericht dieser Anrechnung an die aus früherem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge vornehmen.

3.5      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Unterlagen die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte seine Behauptung, wonach seine Zahlungen ausschliesslich als Teilzahlungen für den Unterhaltsbeitrag an den Sohn zu werten seien, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen (vgl. Art. 326 ZPO). Sein Vorbringen und die entsprechenden Beweisanträge im Beschwerdeverfahren müssen daher als verspätet qualifiziert werden. Ohnehin geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen nichts hervor, was seine Behauptung stützen würde. Der von ihm eingereichte Dauerauftrag über einen Betrag von CHF 1‘250.– (Beilage 1 zur Beschwerde) deckt sich offensichtlich nicht mit dem von ihm erstinstanzlich geltend gemachten und belegten monatlichen Zahlungen von CHF 750.– und vermag daher keine Zweckerklärung in Bezug auf diese Zahlungen darzustellen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom Januar 2016 belegt alleine, dass die Zahlungen nach der Vorstellung des Beschwerdeführers an die Kindsmutter geleistet werden, damit die Kindsmutter damit den Sohn B____ aufziehe („for raising B____“). Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen nur an den Kindesteil des für die Kind und die Mutter geschuldeten Unterhalt anzurechnen sei. Auch die an die Kindsmutter geschuldeten Unterhaltszahlungen hängen im vorliegenden Fall mit dem Aufziehen des Sohnes B____ zusammen, zumal im hier relevanten Rechtsöffnungstitel ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Kindsmutter aufgrund der Kindesbetreuung ein Arbeitspensum von über 80% nicht zumutbar sei (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch, S. 14). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen an die geschuldeten, noch offenen Gesamtunterhaltsforderungen (für Mutter und Kind) angerechnet hat und daher zum Schluss gelangt ist, dass die im hier relevanten Zeitraum geschuldeten Unterhaltsforderungen noch gänzlich unbeglichen sind.

3.6      Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die nach der Zustellung erfolgten (weiteren) Teilzahlungen keine befreiende Wirkung mehr haben können, da dem Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt die Abtretung der Forderung bekannt war und er damit nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kindsmutter leisten konnte (angefochtener Entscheid E. 3.4.4), werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für die Berechnung der Zinsforderung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

4.

Hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderung, ein-schliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grund-sätzen leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvor-schläge nicht aufgehoben werden dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom 8. August 2016 E. 3.2; BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2 und BEZ.2016.64 vom 22. März 2017, E. 2.3). Für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 146.90 wurde die Rechtsöffnung somit zu Unrecht gewährt. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet.

5.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als darin für die Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung erteilt wird (E. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Beschwerdegegner im Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. März 2017 (V.2016.1443) wird dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 6‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. August 2016.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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