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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.01.2017 BEZ.2016.45 (AG.2017.78)

27 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,071 mots·~10 min·2

Résumé

Abweisung des Kostenerlasses

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.45

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____                                                                              Beschwerdeführer

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 30. September 2016

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 2. September 2016 leitete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Schlichtungsverfahren ein und beantragte die Bestrafung von B____ nach Gesetzen und eine an ihn gerichtete finanzielle Entschädigung. Ebenfalls beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Schlichtungsgesuch vom 2. September 2016 zur Verbesserung innert der angesetzten Frist zurückgesendet. In seinem verbesserten Gesuch vom 28. September 2016 bezifferte der Beschwerdeführer die von B____ zu bezahlende finanzielle Entschädigung mit CHF 500‘000.–. Mit Verfügung vom 30. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5‘100.– auferlegt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 Beschwerde. Es wurden der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. März 2016 im Verfahren EA.2014.13744 sowie der Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. April 2016 im Verfahren BEZ.2016.21 beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz wurde hingegen verzichtet. Der nachfolgende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 30. September 2016, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren abgewiesen worden ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr zu führendes Schlichtungsverfahrens sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.1, BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2, in: BJM 2013, S. 43 ff.). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.1, BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

2.

2.1      In den Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hat C____ als Zivilgerichtspräsident geamtet. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diesen ein Ausstandsgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 29. März 2016 hat Zivilgerichtspräsident D____ dieses abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. April 2016 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unfair und gesetzeswidrig, dass Zivilgerichtspräsident D____ auch als Schlichtungsbehörde geamtet und die angefochtene Verfügung erlassen habe.

2.2      In Verfahren, auf welche die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) (§ 56 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer anderen Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und menschenrechtlichen (Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen oder geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329; 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzung zu betrachten sind. Verfahrensverstösse sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 47 N 50).

2.3      Das Ausstandsgesuch gegen Zivilgerichtspräsident C____ und das Schlichtungsgesuch gegen Advokat B____ betreffen unterschiedliche Angelegenheiten. Beim einen geht es um das Verhalten des Gerichtspräsidenten und beim anderen um das Verhalten des Advokaten der Gegenpartei des Beschwerdeführers. Der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ist deshalb nicht erfüllt. Es bestehen auch keine anderen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen     oder geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Zivilgerichtspräsident D____ zu erwecken. Insbesondere hat sich dieser in seinem Entscheid vom 29. März 2016 betreffend das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem Mass festgelegt, das ihn für das Schlichtungsgesuch nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Damit verletzt der Erlass der angefochtenen Verfügung durch den Zivilgerichtspräsidenten D____ weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unparteiisches Gericht noch die Ausstandsvorschriften.

3.

3.1      Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vor, dass er die Kriterien für einen Kostenerlass erfülle und dass das Verfahren nicht aussichtslos sei.

3.2      Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).

Im Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 117 N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche, querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Dol­ge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78). Zumindest wenn bereits aufgrund der Begründung des Schlichtungsgesuchs und der mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Akten erkennbar ist, dass das Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist, kann sich die Aussichtslosigkeit aber auch im Schlichtungsverfahren daraus ergeben, dass keine ernsthafte Aussicht darauf besteht, dass der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in der Sache obsiegen könnte. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. Oktober 2014 die Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren nach den allgemeinen Massstäben geprüft und den angefochtenen Entscheid, in dem die Aussichtslosigkeit in erster Linie mit dem Ablauf der materiell-rechtlichen Verwirkungsfrist von Art. 273 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) (vgl. dazu BGE 140 III 244 E. 5.2 S. 248 f.) begründet worden ist, bestätigt (BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3). 

3.3      Mit seinem ursprünglichen Schlichtungsgesuch hat der Beschwerdeführer die Bestrafung von Advokat B____ und finanzielle Entschädigung verlangt. Nachdem ihm das Schlichtungsgesuch zur Verbesserung zurückgesendet worden ist, verlangt er mit seinem Schlichtungsgesuch von B____ zusätzlich eine Entschädigung von CHF 500‘000.–. Zur Begründung behauptet er Anschuldigungen, Verleumdungen, Rassendiskriminierung, Volksverhetzung, Beleidigung des Glaubens, Berufsmissbrauch, Freiheitsberaubung seiner Kinder und Täuschung des Gerichts durch B____. Dem Schlichtungsgesuch hat er eine als Klage gegen B____ bezeichnete Eingabe vom 1. September 2016 sowie diverse Beilagen beigelegt. Auch in dieser Eingabe wirft der Beschwerdeführer B____ Lügen, Anschuldigungen, Verleumdungen, Rassendiskriminierung, Beleidigung des Glaubens, Berufsmissbrauch, Freiheitsberaubung seiner Kinder und Täuschung des Gerichts vor. In der ganzen vierseitigen Eingabe behauptet der Beschwerdeführer aber nur eine konkrete Tatsache, die allenfalls geeignet sein könnte, eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch B____ zu begründen. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers habe B____ am 30. September 2015 im Gericht gesagt „Herr Daschti ist Ausländer und seine meisten Patienten auch, er kriegt bares Schwarzgeld von ihnen.“ Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenwidrig. Wie sich dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auszug des Verhandlungsprotokolls vom 30. September 2015 ergibt, hat sich B____ deutlich zurückhaltender ausgedrückt und gesagt „Er wird viele Klientschaft haben, die nicht darauf pochen, dass er eine Quittung ausstellt.“ Diese Aussage hat B____ als Vertreter der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Eheschutzverfahren im Zusammenhang mit der Frage des für die Bemessung der Unterhaltsansprüche massgebenden Einkommens des als Zahnarzt selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers gemacht. Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch deren Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157). Soweit Anwälte ihren Darlegungsrechten und –pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, obliegt ihnen die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen der Klientin bestmöglich gewahrt werden (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3). Bei vorläufiger und summarischer Prüfung wäre die Aussage von B____ damit selbst in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form gerechtfertigt gewesen. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer abgesehen von pauschalen Vorwürfen keine einzige konkrete Tatsache, die eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit durch B____ begründen könnte. Zusammenfassend besteht damit keine reale Chance, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könnte, eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit durch B____ zu beweisen. Dies wäre gemäss Art. 49 Abs. 1 OR aber Voraussetzung für eine allfällige Genugtuungsforderung. Eine Schadenersatzforderung ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer einen finanziellen Schaden in keiner Art und Weise behauptet hat. In seiner Beschwerde erklärt er vielmehr, er habe zunächst keinen Schadenersatz verlangt, weil es ihm um Gerechtigkeit gegangen sei, und er habe den erwähnten Betrag nur eingesetzt, weil die Vorinstanz es verlangt habe. Der Beschwerdeführer erhebt gegen B____ diverse gravierende Vorwürfe einschliesslich des Vorwurfs eines Verbrechens und mehrerer Vergehen, die gestützt auf die derzeitige Aktenlage bei vorläufiger und summarischer Prüfung als weitgehend aus der Luft gegriffen erscheinen. Die Akten vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gegen den zuständigen Zivilgerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch und gegen den Advokaten der Gegenpartei ein Schlichtungsgesuch eingereicht hat, weil er nicht bereit ist, die Entscheide im Eheschutzverfahren zu akzeptieren. Schliesslich offenbart der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ein sehr eigenwilliges Rechtsverständnis. Unter diesen Umständen erscheint es bei vorläufiger und summarischer Prüfung ausgeschlossen, dass es der Schlichtungsbehörde gelingen könnte, die Parteien zu versöhnen bzw. zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Es erscheint vielmehr offensichtlich, dass B____ die Forderung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestreiten würde. Damit ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Einklang mit der Vorinstanz als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zu Recht abgewiesen worden.

4.

Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchsverfahren, nicht hingegen für das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; 140 III 501 E. 4.3.2 S. 511). Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Angesichts der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird die Gerichtsgebühr auf das Minimum von CHF 200.– gemäss § 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       B____

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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