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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2015 BEZ.2015.62 (AG.2015.728)

30 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,042 mots·~5 min·1

Résumé

Rechtsverzögerung sowie Aufsichtsbeschwerde

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.62

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic.iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer   

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch lic.iur. […], Rechtsanwalt,

und/oder MLaw […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten betreffend Rechtsverzögerung

sowie Aufsichtsbeschwerde

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer bereits mehrmals eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung. Die Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als auch im Falle des Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Seit Herbst 2014 wird das Scheidungsverfahren von Zivilgerichtspräsident Dr. C____ instruiert. Im grundsätzlichen Einvernehmen mit beiden Ehegatten führte er zunächst die bis dahin bereits erfolgten Schritte in Richtung einvernehmliche Scheidung fort. Im Rahmen dieser Bemühungen fanden am 5. Februar 2015, am 26. Mai 2015 und am 7. Juli 2015 drei weitere Einigungsverhandlungen statt. Anlässlich dieser Einigungsverhandlungen konnte keine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Parteien um Mitteilung bis am 10. August 2015, ob sie mit einem bereinigten Vorschlag einer Scheidungsvereinbarung einverstanden seien. Mit Eingabe vom 2. August 2015 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er damit nicht einverstanden sei. Anschliessend wurde das durch die am 7. Juli 2015 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgelöste Verfahren BEZ.2015.43 durchgeführt. Das Appellationsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Verfügung vom 31. August 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Scheidungsverfahren keine Einigung habe erzielt werden können. Entsprechend setzte er der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagantwort bis 2. Oktober 2015 sowie Frist bis zum 21. September 2015, nicht erstreckbar, zur Einreichung einer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen. Mit Eingabe vom 4. September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin würde längere Fristen erhalten als er. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. September 2015 ihre Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt mit einer Vernehmlassungsfrist bis 22. Oktober 2015, einmal erstreckbar. In der gleichen Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Jahresrechnung für den Bauernhof 2014 bis zum 22. Oktober 2015, einmal kurz erstreckbar, einzureichen. Am 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer am Schalter des Zivilgerichts eine weitere Eingabe ein; diese wurde der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis zugestellt. Am 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe beim Zivilgericht ein. Darin weist er sinngemäss auf einen Verschrieb betreffend das Datum seiner letzten Eingabe hin; weiter teilt er im Wesentlichen mit, dass er den Entscheid zu seinen vorsorglichen Anträgen in den nächsten Tagen erwarte.

Am 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine „Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Willkür, Unsorgfalt, ein das Rechtsempfinden verletzendes Verfahren (Unbill), falsche Rechtsanwendung sowie versuchte Nötigung“ ein. Am 22. Oktober 2015 leistete der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Am 28. Oktober 2015 reichte er eine Eingabe mit dem Betreff „Aufsichtsbeschwerde gegen Dres. C____ und D____“ ein.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art. 319 ZPO N 16).

Trotz – im grundsätzlichen Einverständnis beider Parteien erfolgter (siehe Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. August 2015, BEZ.2015.43, E. 2.3) – umfangreicher Bemühungen des Instruktionsrichters, eine für beide Parteien akzeptable Einigung über die Scheidungsfolgen zu finden, konnte keine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen werden. Das Scheidungsverfahren wird nun entsprechend als strittiges Verfahren weitergeführt. Im Rahmen dieses strittigen Scheidungsverfahrens erfolgt ein Schriftenwechsel. Zudem konnte die Beschwerdegegnerin zu den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu seinerseits mit Eingabe vom 27. September 2015 vernehmen. Die vorliegende Beschwerde reichte er keine zwei Wochen nach dieser Vernehmlassung ein. Zudem lief zu diesem Zeitpunkt noch die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2014 des Bauernhofs. Eine Rechtsverzögerung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein Fall von Willkür, Unsorgfalt oder einer der anderen vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel vor. Wenn das Verfahren verzögert abläuft, dann ist dies auf die erneute, nicht nachvollziehbare Beschwerdeeinreichung zurückzuführen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen im Wesentlichen Fragen, die im Rahmen des zu fällenden Scheidungsurteils zu beurteilen und zu entscheiden sind. Dies gilt insbesondere für die Fragen betreffend Zuteilung des Bauernhofs und betreffend Kinderbelange. Ihre Beurteilung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2015 mit dem Betreff „Aufsichtsbeschwerde gegen Dres. C____ und D____“ erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens. Soweit diese Eingabe Ausführungen zum Thema der hier zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten Dr. C____ enthält, so ist festzustellen, dass diese Ausführungen nicht neu sind. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Aufsichtsbeschwerde geht insoweit im Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung auf. Soweit es sich bei dieser Eingabe um eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Dr. D____ handelt, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Gesetz sieht keine Aufsichtsbeschwerde an das Appellationsgericht gegen seine eigenen Präsidenten vor.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 500.− dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Für die Aufsichtsbeschwerde werden keine Kosten erhoben. Parteikosten sind keine entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.

Mitteilung an

-        Beschwerdeführer

-        Beschwerdegegnerin

-        Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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