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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2015 BEZ.2015.50 (AG.2015.713)

19 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,563 mots·~13 min·3

Résumé

Sistierung/Rechtliches Gehör

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.50

ENTSCHEID

vom 19. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...] vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...] vertreten durch Dr. iur. [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 3. August 2015

betreffend rechtliches Gehör

Sachverhalt

Am 9. März 2015 reichte B____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Klage gegen die A____ (Beklagte und Beschwerdeführerin) ein. Damit verlangte sie im Wesentlichen die Übereignung von 15 % der Aktien der Beklagten sowie von 50'000 Namenaktien der [...] Group AG, sodann die Bezahlung von CHF 35'170.90 in teilweiser Abgeltung ihres Ferienguthabens und von CHF 30'000.– als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Nachdem die instruierende Zivilgerichtspräsidentin der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zum 29. Mai 2015 gesetzt hatte, stellte die Beklagte am 19. Mai 2014 den Antrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Klägerin hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Zudem sei ihr die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens abzunehmen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe der Klägerin zur Stellungnahme zu (Ziffer 1) und nahm der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort vorläufig ab (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 verlangte die Klägerin die Abweisung der Verfahrensanträge der Beklagten (Rechtsbegehren 1). Darüber hinaus ersuchte sie darum, dass die Beilage 5 zu ihrer vorliegenden Stellungnahme der Beklagten und ihren Rechtsvertretern erst nach Einvernahme der Beklagten im Strafverfahren zugestellt werde; bei dieser Beilage 5 handelt es sich um eine vom 19. März 2015 datierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Strafverfahren. Eventualiter seien die Rechtsvertreter der Beklagten unter Strafdrohung zu verpflichten, weder die Beilage 5 noch deren Inhalt Dritten, insbesondere der Beklagten, ihren Organen und Mitarbeitern, bekanntzugeben, bis diese im Strafverfahren einvernommen worden seien (Rechtsbegehren 2). Schliesslich verlangte sie, dass die Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Mai 2015 aufzuheben und der Beklagten eine kurze peremptorische Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen sei (Rechtsbegehren 3). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 hielt die Beklagte an ihren Begehren gemäss Eingabe vom 19. Mai 2015 fest. Ergänzend beantragte sie eventualiter, dass der Klägerin Frist anzusetzen sei, ihre Stellungnahme vom 29. Mai 2015 zu ergänzen mit a) Rückzug der gesamten Begründung, soweit sie sich auf die Beilage 5 bezieht, und Rückzug dieser Beilage oder b) Abgabe einer Einverständniserklärung, dass die Beilage 5 bedingungslos der Beklagten zugestellt werde. Danach sei der Beklagten Frist anzusetzen, um sich zur Ergänzung der Stellungnahme der Klägerin zu äussern. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nahm die Klägerin hierzu nochmals Stellung. Mit Verfügung vom 3. August 2015 stellte die Zivilgerichtspräsidentin die Beilage 5 den Rechtsvertretern der Beklagten unter Revers zu und setzte der Beklagten Frist bis 25. August 2015 zur fakultativen Ergänzung ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015.

Gegen diese Verfügung hat die Beklagte und Beschwerdeführerin am 18. August 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Damit beantragt sie, es sei erstens die Verfügung aufzuheben und zweitens sei die Zivilgerichtspräsidentin anzuweisen, das Verfahren zu sistieren. Eventualiter sei der Klägerin und Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, ihre Stellungnahme vom 29. Mai 2015 bzw. 20. Juli 2015 zu ergänzen mit a) Rückzug der gesamten Begründung, soweit sie sich auf die Beilage 5 beziehe, und Rückzug dieser Beilage oder b) Abgabe einer Einverständniserklärung, dass die Beilage 5 bedingungslos der Beschwerdeführerin zugestellt werde. Mit prozessualem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin, ihr sei die Frist zur fakultativen Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 gemäss der angefochtenen Verfügung einstweilen abzunehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2015 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Beschwerde dem Zivilgericht zur Vernehmlassung zugestellt (Ziffer 2) und der Beschwerdeführerin die zivilgerichtliche Frist zur fakultativen Ergänzung ihrer Stellungnahme einstweilen abgenommen (Ziffer 3). Der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerde in Auszügen zugestellt, um Einwendungen gegen die Abnahme der Frist zu erheben (Ziffer 4). Mit Eingabe vom 26. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die einstweilige Abnahme der Frist sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur fakultativen Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 anzusetzen. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 beantragt die Zivilgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. September 2015 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts Ziffer 3 seiner Verfügung vom 20. August 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 14. September 2015 zur fakultativen Ergänzung ihrer (erstinstanzlichen) Stellungnahme gesetzt. Zugleich hat er der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin zu äussern; mit Eingabe vom 10. September 2015 hat die Beschwerdeführerin dies getan.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. August 2015, die im Rahmen eines Schriftenwechsels zu einem Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ergangen ist. Mit dieser Verfügung hat sie einerseits die Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 an die Beschwerdeführerin angeordnet (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Andererseits hat sie die Beilage 5 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2015, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels zum Sistierungsantrag vorderhand vorenthalten worden war (vgl. Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 9. Juni 2015), den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin unter dem Revers zugestellt, der Beschwerdeführerin selbst keine Kenntnis von den darin enthaltenen Ausführungen zu geben. Zugleich hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin Frist gesetzt bis zum 25. August 2015 zur fakultativen Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung).

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich unbestrittenermassen um eine prozessleitende Verfügung, mithin um eine Anordnung der Verfahrensleitung, die im Verlauf des Prozesses zu dessen ordnungsgemässen Abwicklung und zur Vorbereitung des Entscheids getroffen wird, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit des eingeklagten Anspruchs auszusprechen und damit den Prozess teilweise oder ganz zu erledigen (zum Begriff der prozessleitenden Verfügung vgl. etwa Stae­helin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 17 Rz 18). Um zu verhindern, dass der Prozessverlauf durch Rechtsmittel unnötig aufgehalten wird, lässt das Gesetz die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen nur in ausgewählten Fällen bzw. unter eingeschränkten Bedingungen zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7377; Freiburg­haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 11). Da die Zivilprozessordnung für die vorliegend getroffenen prozessleitenden Anordnungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit zur Anfechtung vorsieht (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 12), kann die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. August 2015 gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausser in offenkundigen Fällen ist die beschwerdeführende Partei für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils beweispflichtig (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84; AGE BEZ.2014.24 vom 25. März 2014 E. 1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 319 N 15).

1.2      Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2015 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 18. August 2015 hat sie die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO; SR 221.100]).

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1) und die Anweisung der Zivilgerichtspräsidentin, das Verfahren zu sistieren (Rechtsbegehren 2). Auf das Rechtsbegehren 2 kann nicht eingetreten werden, da die angefochtene Verfügung gar keinen Entscheid über die Sistierung trifft. Die Frage der Sistierung des von der Beschwerdegegnerin angehobenen Klageverfahrens kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Bezeichnenderweise begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, warum die Zivilgerichtspräsidentin anzuweisen sei, das Klageverfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin rügt einzig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr die eigene und vollständige Einsichtnahme in Beilage 5 verweigert werde (Beschwerde, Rz 17 ff.). Sie erwähnt zwar, dass der Entscheid über die von ihr beantragte Sistierung noch nicht gefällt worden sei (Beschwerde, Rz 13 und 24). Es bleibt indessen unbegründet, warum die Zivilgerichtspräsidentin aufgrund der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Verfahrenssistierung angewiesen werden soll. Eine Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens könnte hier nur beantragt werden, wenn die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde eine Rechtsverzögerung geltend machen würde (Art. 319 lit. c ZPO). Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.

3.

3.1      In ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, ihre Stellungnahme vom 29. Mai 2015 bzw. 20. Juli 2015 zu ergänzen mit a) Rückzug der gesamten Begründung, soweit sie sich auf die Beilage 5 (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Strafverfahren vom 19. März 2015) beziehe, und Rückzug dieser Beilage oder b) Abgabe einer Einverständniserklärung, dass die Beilage 5 bedingungslos der Beschwerdeführerin zugestellt werde. Dieser Antrag ist identisch mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2015.

Dieser Antrag erscheint insofern als eigentümlich, als die Beschwerdeführerin nicht eine Anordnung der Zivilgerichtspräsidentin zum gegnerischen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht (vorläufige Rückbehaltung der Beilage 5) verlangt, sondern eine Äusserung der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sie die Beilage 5 und die damit verbundene Begründung zurückzieht oder ob sie sich mit der bedingungslosen Zustellung an die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt. Es erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, einen Antrag auf richterliche Anweisung an die Gegenpartei zur Abgabe einer Prozesserklärung zu stellen. Doch müsste diesfalls die antragstellende Partei ihr diesbezügliches Rechtsschutzinteresse darlegen, da in einer derartigen Konstellation das schutzwürdige Interesse an einer richterlichen Anweisung anstelle eines eigenen Entscheids der Verfahrensleitung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Hierzu hat die Beschwerdeführerin allerdings weder in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 noch in ihrer Beschwerde Ausführungen gemacht. Ob bereits aus diesem Grund auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), kann letztlich offen bleiben, da – wie nachfolgend darzustellen ist – auf die Beschwerde mangels Nachweis eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3.2

3.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Während die Beschwerdegegnerin volle Akteneinsicht habe und die Vorinstanz beabsichtige, aufgrund dieser Akten zu entscheiden, werde der Beschwerdeführerin volle Akteneinsicht verweigert. Die von der Vorinstanz angestrebte Lösung über einen sogenannten Revers, das heisst die Zustellung der Beilage 5 einzig an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sei der ZPO nicht bekannt. Werde mit dem Revers von den Rechtsvertretern verlangt, dass der Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Ausführungen in der Beilage 5 gegeben und in Rechtsschriften bloss in allgemeiner Form darauf verwiesen werden dürfe, sei eine substantiierte Stellungnahme nicht möglich. Ein nicht leicht wiedergutzumachen­der Nachteil drohe ihr dadurch, dass sie aktuell zur fakultativen Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Eine vernünftige Stellungnahme sei ihr unter den gegebenen Umständen jedoch nicht möglich. Auf diese Stellungnahme könne sie später jedoch nicht mehr zurückkommen, womit die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Farce verkomme (Beschwerde, Rz 17 ff.).

3.2.2   Mit der angefochtenen Verfügung hat die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Beilage 5 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2015 an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt mit der Auflage, diese Beilage der Beschwerdeführerin weder im Original noch in Kopie auszuhändigen, ihr über darin enthaltene Ausführungen keine Kenntnis zu geben und in Rechtsschriften bloss in allgemeiner Form darauf zu verweisen. Dies stellt fraglos eine Einschränkung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar, wird ihr selber doch eine vollständige Einsichtnahme in die Beilage 5 verwehrt. Nach Art. 53 Abs. 2 ZPO darf allerdings das Akteneinsichtsrecht insoweit eingeschränkt werden, als überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gleichermassen kann auch der Anspruch auf Teilnahme an der Beweisabnahme eingeschränkt werden (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 53 N 80; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 N 20). Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder von Dritten gefährdet. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bzw. des Teilnahmerechts an der Beweisabnahme steht immer unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Schutzmassnahme darf nie weiter gehen, als sie unter Abwägung und Wahrung der involvierten Interessen erforderlich und geeignet ist (Hurni, a.a.O., Art. 53 N 79; Brönnimann, ebenda, Art. 156 N 18 ff.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböh­ler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 156 N 11). Die einschränkende Massnahme ist daher den konkreten Umständen des Einzelfalls anzupassen. Neben dem vollständigen Verweigern der Akteneinsicht ist dabei auch an die teilweise Gestattung der Einsichtnahme in die Akten (z. B. durch Abdecken geheim zu haltender Passagen) oder wie vorliegend an die blosse Gestattung der Einsichtnahme durch die Parteivertreter zu denken (Brönnimann, a.a.O., Art. 156 N 14; Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 8a).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich nach ihrer eigenen Darstellung nicht dagegen, dass vorliegend schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritten geschützt werden. Sie wehrt sich nur gegen den ihren Rechtsvertretern auferlegten Revers, welcher ihr deren gehörige Instruktion und die freie, umfassende Äusserung verunmöglichten (Replik, Rz 10). Dass ihre Einsichtsrechte mit dem Revers beeinträchtigt werden, ist nach dem Gesagten zwar zutreffend, aber grundsätzlich zulässig, wenn dies schutzwürdige Interessen erfordern. Bezüglich der Anfechtbarkeit dieser Einschränkung ist zu beachten, dass die fragliche Verfügung im Rahmen der Auseinandersetzung über den Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist, das vor dem Zivilgericht hängige Klageverfahren zu sistieren. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann sie diese Rüge grundsätzlich erst mit dem Entscheid der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin über den Sistierungsantrag selbst anfechten (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Eigenständig kann die prozessleitende Verfügung über die Zustellung der Beilage 5 unter Revers – wie unter E. 1.1 vorstehend ausgeführt – nur angefochten werden, wenn der Beschwerdeführerin da­durch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, sich zu äussern, werden einzig in Bezug auf die ihr eingeräumte Gelegenheit zur – notabene fakultativen – Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 beschränkt. Warum ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn sie die Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht erst mit einer allfälligen Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid selbst geltend machen kann, wird von der Beschwerdeführerin hingegen nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Bloss in allgemeiner Weise darauf zu verweisen, dass eine umfassende Äusserung nicht möglich sei, weil nur die Rechtsvertreter, nicht jedoch sie selbst vollständige Einsicht in das betreffende Dokument hätten, genügt den Anforderungen an den Nachweis eines drohenden nicht leicht wiederzugmachenden Nachteils nicht. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, mittels allgemein gehaltenen Hinweisen zum Inhalt der Beilage 5 aufzuzeigen, warum eine sachgerechte und interessenwahrende Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 ausgeschlossen ist, wenn bloss die Rechtsvertreter und nicht auch die Beschwerdeführerin selbst volle Kenntnis des Inhalts der Beilage haben. Unzureichend ist jedenfalls die blosse Behauptung, dass es sich bei der Beilage 5 um ein Dokument handle, das sich massgeblich mit dem Prozessgegenstand beschäftige, und keineswegs um eine Beilage, die nur für die zu beantwortende Verfahrensfrage von Relevanz sei (Replik, Rz 11).

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie sich spätestens im Rahmen ihrer Klageantwort zur Beilage 5 äussern müsse (Replik, Rz 11), stellt die Zustellung dieser Beilage bloss an ihre Rechtsvertreter auch unter diesem Blickwinkel keinen Nachteil dar, der später nicht leicht wiedergutgemacht werden könnte. Prozessleitende Verfügungen erlangen keine materielle Rechtskraft im Sinn einer Bindungswirkung. Der Richter bzw. die Richterin kann im Verlaufe des Verfahrens daher auf sie zurückkommen und sie abändern oder aufheben (Zingg, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 59 N 108; AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 4.3). Der Beschwerdeführerin steht es damit offen, zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung des Revers zu verlangen, soweit ihre Rechtsvertreter es als unabdingbar erachten, den Inhalt der Beilage 5 ihrer Klientin uneingeschränkt zur Kenntnis bringen zu können, um deren Position im Prozess begründen zu können. Dies muss namentlich dann gelten, wenn die Organe und Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin im von dieser initiierten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Diesfalls bestünde, wie sich aus dem betreffenden Rechtsbegehren 2 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2015 ergibt, nicht mehr länger ein Interesse, die Beilage 5 gegenüber der Beschwerdeführerin geheim zu halten. Auch unter diesem Aspekt droht der Beschwerdeführerin daher kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch auf ihren Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.

4.

Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands bemisst sich die von ihr geschuldete Parteientschädigung nach den konkreten Bemühungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren. In deren Honorarnote vom 14. September 2015 werden Anwaltskosten von CHF 900.– genannt, ohne Angabe des zeitlichen Aufwands. Die Beschwerdegegnerin musste sich im Beschwerdeverfahren einzig zur einstweiligen Abnahme der Frist für die Beschwerdeführerin zur fakultativen Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 äussern. Ihre Stellungnahme vom 26. August 2015 umfasst lediglich 2 Seiten. Auch wenn man die etwas komplexere Verfahrenskonstellation mitberücksichtigt, sind hierfür nicht mehr als 2 Stunden anwaltliche Bemühungen zu veranschlagen. Beim üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

            Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.–.

            Mitteilung an

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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