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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.03.2015 BEZ.2014.95 (AG.2015.170)

17 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,320 mots·~12 min·1

Résumé

Abweisung des Ausstandsbegehrens (BGer 4A_226/2015 vom 29. Mai 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.95

ENTSCHEID

vom 17. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ AG                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Dr. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2014

betreffend Abweisung des Ausstandsbegehrens

Sachverhalt

Am 1. März 2013 hat A____ in Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Forderungen gegen die B____ AG Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht. In diesem Verfahren hat am 7. April 2014 die Hauptverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher ein Endentscheid in der Sache ergangen ist, der den Parteien noch schriftlich begründet zu eröffnen ist. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 hat A____ eine Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 7. April 2014 verlangt. Den Berichtigungsvorschlag des Gerichts vom 1. Juli 2014 hat er abgelehnt, worauf die Parteien auf den 28. August 2014 in eine Verhandlung betreffend Protokollberichtigung vor den Instruktionsrichter geladen wurden. Mit Eingabe vom 19. August 2014 hat A____ unter anderem den Ausstand des Instruktionsrichters, Präsident C____, beantragt und diesen Antrag damit begründet, er habe am gleichen Tag gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige wegen Verdachts „auf Rechtsbeugung und Amtsmissbrauchs“ eingereicht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Gerichtspräsident ihm „nicht mehr unparteiisch respektive nur noch verfeindet gegenübertreten könne“. Mit Eingabe datierend vom 29. September 2014 hat er eine weitere Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten C____ wegen des Verdachts der mehrfachen Rechtsbeugung und des mehrfachen Amtsmissbrauchs erstattet und das Zivilgericht am 30. September 2014 schriftlich darüber informiert. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 hat das Zivilgericht das Ausstandsgesuch abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe datierend vom 3. Dezember 2014 (Postaufgabe 2. Dezember 2014) Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben, mit welcher er um Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten C____ ersucht. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 11. Dezember 2014 hat sich das Zivilgericht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2015 eine Stellungnahme eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde anfechtbar, wohingegen die Berufung unzulässig ist. Eine selbständige Anfechtung eines Zwi-schenentscheids über ein Ausstandsgesuch setzt voraus, dass dieser formell selb-ständig eröffnet worden ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 50 N 15), was vorliegend der Fall ist. Die Einreichung der Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

1.2      Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 ZPO).

1.3      Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

Das Ausstandsgesuch ist am 19. August 2014, also lange nach Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (7. April 2014) und wenige Tage vor der Verhandlung betreffend Protokollberichtigung, gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat sein Ausstandsgesuch ursprünglich damit begründet, dass er am 19. August 2014 gegen den Gerichtspräsidenten C____ Strafanzeige bei der baselstädtischen Staatsanwaltschaft eingereicht hatte – nachdem die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2013 wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht an die Hand genommen hatte. Gegenstand dieser Strafanzeige waren „mutmasslich rechtsbeugerische“ Sistierungsverfügungen des Gerichtspräsidenten vom September 2013. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist somit reichlich spät erfolgt, hatte er doch seit September 2013 Kenntnis von den Sistierungsverfügungen und seit Ende Oktober 2013 auch Kenntnis von seiner eigenen Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten. Am 29. September 2014 hat der Beschwerdeführer, während des bereits hängigen Ausstandsverfahrens, eine weitere Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten C____, unter anderem in Zusammenhang mit angeblich unrichtigen Beweisverfügungen und Verletzung von Protokollvorschriften, erstattet. Diesen Umstand hat er am 30. August 2014 als weiteren Grund für sein hängiges Ausstandbegehren nachgeliefert (vgl. Eingabe vom 29. September 2014). Auch dies erscheint reichlich spät: Der Beschwerdeführer hatte spätestens in respektive kurz nach der Verhandlung vom 7. April 2014 Kenntnis von den von ihm zur Begründung der Befangenheit des Gerichtspräsidenten vorgebrachten Umständen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gestellt hat, ist von der Vorinstanz nicht diskutiert worden und muss hier offen bleiben. Immerhin bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht wenig nachvollziehbar erscheint.

2.

2.1      Gemäss Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f. mit Hinweisen). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen Anspruch mit Ausstandsgründen in Art. 47 ff. ZPO. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; BGer Entscheid 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

2.2      Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus andern Gründen“ (als den in lit. a bis e der Bestimmung aufgezählten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Zunächst weist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsgesuchs darauf hin, dass er, wie bereits erwähnt, gegen den Gerichtspräsidenten C____ mehrere Strafanzeigen eingereicht hat. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Strafanzeigen alleine, auch mehrfache, eine objektive Befangenheit des Richters nicht zu begründen vermögen, ansonsten es die Parteien stets in der Hand hätten, einen ihnen nicht genehmen Richter nach Belieben auswechseln zu lassen und aus sachfremden Motiven ihre Richter und Richterinnen gewissermassen auswählen könnten (vgl. auch Weber, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 32; BGer 8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5.2.2). Auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (E. 3 S. 4 f.) kann im Übrigen verwiesen werden. 

2.3      Die Strafanzeige vom 19. August 2014 – diese wurde vom Beschwerdeführer ursprünglich als Grund für sein Ausstandsbegehren vom selben Tag angeführt – ist am 29. August 2014 durch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erledigt worden, mit dem Hinweis, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung der beschuldigten Person bestehe. Zuvor hatte bereits das Appellationsgericht die vom Beschwerdeführer beanstandete Sistierung geprüft und mit Entscheid BEZ.2013.57 vom 19. Dezember 2013 für korrekt befunden. Dieser Gesichtspunkt kann somit offensichtlich nicht zur Begründung einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten herangezogen werden.

2.4      Die weitere Strafanzeige vom 29. September 2014 schliesslich enthält die Behauptung weiterer „mutmasslich rechtsbeugerische(r) und missbräuchliche(r) Amtshandlungen“, wobei der Beschwerdeführer hier in der Beschwerdeschrift (S. 3) vier Punkte aufzählt. Sowohl in seiner Eingabe vom 29./30. September 2014 an die Vorinstanz als auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde legt er indes nicht nachvollziehbar dar, was unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht korrekt verlaufen sei, sondern verweist auf seine Ausführungen in der Strafanzeige. Eine Strafanzeige ist indes kein Ausstandsbegehren. Im Ausstandsbegehren muss präzise dargelegt werden, inwieweit gewisse beanstandete verfahrensleitende Verfügungen zum Nachteil einer Partei getroffen worden sind. Auch die Vorinstanz musste sich bei der Behandlung des Ausstandsbegehrens nicht mit dem befassen, was der Beschwerdeführer formell in der Strafanzeige vorgebracht hat, sondern vielmehr das prüfen, was im Ausstandsgesuch thematisiert worden ist. Auch wenn die den Ausstand begründeten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO), genügen blosse Behauptungen jedenfalls nicht (Weber, a.a.O., Art. 49 N 4 mit Hinweisen). Insbesondere die „anderen Gründe“ gemäss Art. 47 lit. f ZPO und das „persönliche Interesse“ gemäss lit. a der Bestimmung müssen substantiiert vorgebracht und soweit als möglich belegt werden (vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 3). Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht.

2.5     

2.5.1   Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu den vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 29.September 2014 erhobenen Vorwürfen geäussert. Darauf kann vorweg verwiesen werden. Alle diese Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen im Übrigen die Verfahrensleitung respektive -instruktion. Ein Ausstandsbegehren kann indes nicht der Beurteilung behaupteter Verfahrensoder anderer Fehler eines Richters dienen; derartige Rügen sind vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGer 8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5.2.1). Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 ZPO N 35 m.w.H.). Verfahrensfehler als mögliche Ablehnungsgründe begründen überhaupt nur im Falle besonders krasser oder wiederholter, einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Wullschleger, a.a.O. mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2014.33 E. 3.4). Solche unverständliche Verhaltensweisen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Verfügungen weisen auch auf keinerlei prozessfremde Absichten des Gerichtspräsidenten C____ hin; im Gegenteil entsprechen sie bei summarischer Überprüfung den gesetzlichen Vorgaben.

2.5.2   Im Einzelnen ist zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkten (Beschwerdeschrift S. 3) in der gebotenen Kürze – es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend ein Ausstandsgesuch nicht darum gehen, die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vertieft auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen – Folgendes festzuhalten:

Die vom Beschwerdeführer gerügte, angeblich „ungeprüfte Beweiswürdigung/willkürliche Sachverhaltsfeststellung“ wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beweisverfügung des Gerichtspräsidenten C____ vom 19. Dezember 2013 ist unter dem Vorbehalt gestanden, dass das Gesamtgericht an der Hauptverhandlung nicht anders entscheide. Dies entspricht dem üblichen Prozedere bei der Verfahrensleitung. Der Verfahrensleiter bringt damit insbesondere zum Ausdruck, dass er gewillt sei, von seiner Verfügung abzurücken, sofern das Gesamtgericht anders entscheide. Selbst wenn die Beweisverfügung im Übrigen als falsch oder unvollständig qualifiziert werden würde – und dafür liegen notabene keine Hinweise vor –, so lässt dies nicht auf eine Befangenheit des Instruktionsrichters schliessen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht – und auch nicht ersichtlich ist –, inwieweit allfällige Unkorrektheiten überhaupt zu seinen Lasten gehen würden.

Weiter führt der Beschwerdeführer eine angebliche Verletzung der Protokollpflichten gemäss Art. 176 Abs. 1 ZPO an. Das Protokoll ist noch Gegenstand eines entsprechenden Berichtigungsverfahrens. Es steht vorderhand nicht fest, ob es hier Mängel gibt. Die in Einklang mit der ZPO erfolgte elektronische Aufzeichnung wird diesbezüglich eine genaue und objektive Kontrolle erlauben. Art. 176 Abs. 3 ZPO, am 28. September 2012 neu eingefügt und per 1. Mai 2013 in Kraft getreten, erlaubt die elektronische Aufzeichnung der Verhandlung und entsprechend den Verzicht auf das Verlesen des Protokolls respektive des Unterzeichnens der Aussagen. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Gerichtspräsidenten, welches gar gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre, ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Dass im Anschluss an die Verhandlung vom 7. April 2015 ein Sachentscheid gefällt worden ist, entspricht dem üblichen Verfahrensablauf, auch wenn der Beschwerdeführer Einsicht in das Protokoll verlangt hat. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler ersichtlich.

Es sind somit insgesamt keine Verfahrensfehler ersichtlich, welche den Ausstand des Gerichtspräsidenten C____ unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO begründen könnten.

2.6      Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nur den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und nicht auch denjenigen von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO geprüft habe.

Auch dieser Einwand ist nicht begründet. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache, d.h. ein eigenes (materielles oder ideelles) Interesse, hat. Unter den Begriff des persönlichen Interesses fallen sowohl Fälle eines unmittelbaren Interesses wie auch eines mittelbaren Interesses. Ein unmittelbares Interesse besteht, wenn über einen eigenen Anspruch einer Gerichtsperson entschieden wird, ein mittelbares Interesse etwa bei der Beurteilung von Ansprüchen eines Mündels oder einer juristischen Person, die eine Gerichtsperson als Vormund oder Organ vertritt. Ein abgeleitetes persönliches Interesse kann aber auch dann bestehen, wenn der Ausgang des Verfahrens für die Geltendmachung eigener Ansprüche gegen eine Prozesspartei präjudizierend sein kann und diesbezüglich eine qualifizierte Betroffenheit besteht (ausführlich zum Ganzen Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Gerichtspräsidenten wegen insgesamt sieben Instruktionsentscheidungen anzeigt, weshalb dieser ein starkes Interesse daran hätte, diese nicht mehr zu ändern, selbst wenn er sie nachträglich als falsch erkennen würde, da ihm dies im Strafverfahren als Schuldeingeständnis ausgelegt werden könne. Nach dem soeben Ausgeführten sind indes keine Verfahrensfehler ersichtlich – die gar noch von strafrechtlicher Relevanz wären –, sodass dieser Argumentation des Beschwerdeführers von vorneherein der Boden entzogen ist.

2.7      Der Beschwerdeführer rügt auch eine angeblich offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und moniert in diesem Zusammenhang, dass seine Strafanzeige vom 29. September 2014 wegen weiterer mutmasslich rechtsbeugerischer Amtshandlungen des Gerichtspräsidenten C____ von der Vorinstanz weder beim Sachverhalt berücksichtigt noch in den Erwägungen gewürdigt worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid (Ziff. IX, S. 3) erwähnt nicht nur die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2014 – gemeint ist damit klar die Eingabe datierend vom 29. August 2014, welche der Beschwerdeführer allerdings am 30. September 2014 direkt beim Zivilgericht eingereicht hat – , sondern auch den dieser zu Grunde liegenden Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidenten multiple „Rechtsbeugungen und Amtsmissbräuche“ vorwirft. Angesichts der Tatsache, dass die während des bereits hängigen Ausstandsbegehrens eingereichte Strafanzeige vom 29. September 2014 und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers reichlich spät erfolgt sind und erst am 30. September 2014 nachgeliefert wurden, musste sich die Vorinstanz auch nicht vertieft mit diesen Vorbringen auseinandersetzen – dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. September 2014 lediglich pauschal angeblich multiple Rechtsbeugungen und Amtsmissbräuche des Gerichtspräsidenten, aus welchen eine strategische Parteinahme gegen ihn (den Beschwerdeführer) ersichtlich werde, behauptet, ohne diese Vorwürfe in seiner Eingabe nachvollziehbar zu substantiieren.

2.8      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und somit abzuweisen.

2.9.     Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids knapp damit begründet wird, dass die Gefahr bestehe, dass ein befangener Richter ein Endurteil fälle und die Beschwerde damit gegenstandslos werde. Eine solche Gefahr ist indes nicht ersichtlich. Zum einen ist offenbar am 7. April 2014 bereits ein Endurteil gefällt worden. Zum andern ist die ursprünglich auf den 28. August 2014 angesetzte Protokollberichtigungsverhandlung vor dem Hintergrund des Ausstandsbegehrens bereits abgeboten worden.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und begründet diesen Eintrag mit dem knappen Hinweis, dass er zur Zeit Sozialhilfe beziehe, was er mit einer Bestätigung der Gemeinde […], Soziale Dienste, vom 24. Oktober 2014 belegt. Allerdings werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert wie hier unter CHF 30‘000.– liegt (Art. 114 ZPO; vgl. zit. BEZ.2013.57 E. 2.4). Es kann, trotz geringer Erfolgsaussichten der Beschwerde, immerhin nicht von bös- oder mutwilliger Prozessführung gesprochen werden, sodass es bei der Unentgeltlichkeit des Verfahrens bleibt. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Aufwand gehabt, sodass keine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.