Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.76
ENTSCHEID
vom 19. September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beschwerdeführerin
A_____
[…]
Gläubigerin
B_____
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 8. September 2014
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ ist Inhaberin der am 12. Mai 2014 erloschenen Einzelfirma "[…]" an der […]strasse in Basel-Stadt. Diese hatte den Zweck „Freelance Coiffeur“. Mit Entscheid des als Konkursrichter amtenden Zivilgerichtspräsidenten wurde am 8. September 2014, 15.20 Uhr (und mit Rektifikat vom 9. September 2014 betreffend Vorname der Schuldnerin) im Betreibungsverfahren Nr. 14007129 der Konkurs über A_____ (vormals […]) eröffnet.
Hiergegen hat diese am 15. September 2014 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen innert der Beschwerdefrist einzureichen. Diese Ergänzungen mit weiteren Beilagen gingen am 17. September 2014 ein. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 8. September 2014 und wurde der Konkursitin am gleichen Tag ausgehändigt. Mit der Beschwerdeerhebung am 15. September 2014 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten, so dass auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der B_____ von CHF 1‘213.90 zuzüglich Zinsen und Kosten von CHF 622.35 belegtermassen zu Gunsten der Konkursgläubigerin beim Betreibungsamt hinterlegt (vgl. Quittung vom 9. September 2014, Beilage zur Beschwerde). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn die Schuldnerin über ausreichende Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.16 vom 22. März 2012 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchKG 67/2003 S. 63 mit weiteren Hinweisen). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Mit ergänzter Beschwerdeschrift vom 17. September 2014 legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung der B_____ nicht wegen Zahlungsschwierigkeiten unbezahlt liess, sondern weil sie mit deren Höhe nicht einverstanden war. Aus Unkenntnis habe sie keinen Rechtsvorschlag erhoben. Sie habe in der Schweiz neben der Gläubigerin B_____, deren Forderung sie mittlerweile bezahlt habe, keine weiteren Gläubiger. Als Beleg dafür verweist sie auf den aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. September 2014. Dieser weist ausser der Betreibung der B_____ keine weiteren Betreibungen und keine Verlustscheine auf. Sie habe, so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, auch keine geschäftlichen Schulden und würde den Mietzins für ihr Ladenlokal an der [...]strasse 50 regelmässig und stets im Voraus bezahlen, was sie mit Einzahlungsquittungen auch belegt. Das Postkonto der Beschwerdeführerin weist per 31. August 2014 einen Kontostand von CHF 2‘612.10 auf, wovon die betriebene Forderung der B_____ bezahlt worden ist. Per 10. September 2014 beträgt der Kontostand noch CHF 107.50. Die Mietkosten ihrer Wohnung in Grenzach (Deutschland) werden, so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, von ihrem Ehemann bezahlt. Sie lebe von ihrem Einkommen von CHF 1‘500.– und den monatlichen Unterstützungen ihres Ehemanns von CHF 200.– bis CHF 300.–. Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie keine weiteren Schulden aufweist und mit ihrem Einkommen und den Unterstützungen durch ihren Ehemann ihren Verpflichtungen nachzukommen vermag. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer finanziell bescheidenen Mittel glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist der Konkursentscheid vom 8. September 2014 aufzuheben.
3.
Dem Gesagten nach ist die Beschwerde gutzuheissen. Aufgrund ihres säumigen Verhaltens hat die Beschwerdeführerin indessen das Beschwerdeverfahren veranlasst, weshalb sie dessen Kosten von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. September 2014 aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.